Personenbeförderung im Straßenverkehr - Genehmigung

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Wie erhält man die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers?

Beschreibung

Für die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Verkehrsleiter;
  • Niederlassung;
  • guter Leumund;
  • finanzielle Leistungsfähigkeit;
  • berufliche Eignung;
  • Eintragung in das R.E.N. (Nationales elektronisches Register) und Zulassung zur Berufsausübung (A.E.P.) des Güterkraftverkehrsunternehmers.

A) die Anforderung der Ehrenhaftigkeit , die in der Abwesenheit besonderer gerichtlicher Maßnahmen und/oder spezifischer Verurteilungen zu rechtskräftigen Freiheitsstrafen oder dem Fehlen von Verwaltungssanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen nationale Vorschriften im Transportsektor besteht, wie in Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 395/2000 angegeben. Außerdem darf gegen das Transportunternehmen keine Anti-Mafia-Verbotsverfügung ergangen sein.

Diese Anforderung wird von folgenden Personen nachgewiesen und erfüllt

  1. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei juristischen Personen des privaten Rechts und, außer in den Fällen des Buchstabens b), bei allen anderen Rechtsformen durch den alleinigen Geschäftsführer, d. h. durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats
  2. von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bei Personengesellschaften (Snc, Sas);
  3. durch den Inhaber des Einzelunternehmens oder des Familienunternehmens und die Beschäftigten des Familienunternehmens;
  4. durch den Verkehrsleiter;

B) Finanzielle Eignung: das Unternehmen muss jedes Jahr nachweisen, dass es über ein Nettovermögen von mindestens 9.000 € verfügt, wenn nur ein Fahrzeug vorhanden ist, plus 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug. Weitere Einzelheiten sind dem Rundschreiben zu entnehmen.

Der Nachweis wird erbracht durch

  1. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (Buchhalters);
  2. eine Bescheinigung einer oder mehrerer Banken, Versicherungsgesellschaften oder Finanzintermediäre, die in deren jeweiligen Registern eingetragen sind;
  3. eine von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (RCP), die nur für "neue" Güterkraftverkehrsunternehmen gültig ist und auf die ersten zwei Jahre der Registrierung beschränkt ist;

Güterkraftverkehrsunternehmen oder Einrichtungen, die Bescheinigungen zum Nachweis der geforderten finanziellen Leistungsfähigkeit ausgestellt haben, sind verpflichtet, der Straßenverkehrsbehörde von Trient innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, schriftlich jeden Umstand mitzuteilen, der eine Verringerung oder den Verlust der bescheinigten finanziellen Leistungsfähigkeit zur Folge hat.

C) die berufliche Eignung, die durch die Ernennung eines Verkehrsleiters nachgewiesen wird, der im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und der Bescheinigung über die berufliche Eignung oder der Bescheinigung über die Teilnahme an einer vorherigen Schulung bei einer anerkannten Einrichtung ist. Der Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in der EU haben und kann

  1. Er mussinder EU ansässigsein und kannunternehmensintern sein, sofern er die Ämter oder Positionen eines Eigentümers des Unternehmens, eines alleinigen Geschäftsführers, eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters in einer Personengesellschaft (Snc, Sas) oder eines untergeordneten Arbeitnehmers mit einer Qualifikation nicht unter der zweiten Stufe der Angestellten des CCNL Transport und Spedition innehat, dem die entsprechenden Aufgaben des Verkehrsleiters ausdrücklich übertragen wurden. Ein horizontaler Teilzeitarbeitsvertrag ist zulässig, wobei die tägliche Anwesenheit im Unternehmen mindestens 50 % der Vollzeit (20 Stunden pro Woche) betragen muss;
  2. außerhalb des Unternehmens vorausgesetzt, dass:
    • er/sie vertraglich ermächtigt ist, die Aufgaben eines Verkehrsleiters im Namen eines Unternehmens wahrzunehmen, wobei die von ihm/ihr zu erfüllenden Aufgaben und seine/ihre Verantwortlichkeiten genau festgelegt werden. Der externe Verkehrsleiter muss mit allen Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollbefugnissen ausgestattet sein, die aufgrund der besonderen Art der Aufgaben erforderlich sind, sowie mit der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Ausgabenautonomie;
    • in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines einzigen Unternehmens mit höchstens fünfzig Fahrzeugen für die Personenbeförderung tatsächlich und ständig leitet;
    • keine Verbindungen zu anderen Verkehrsunternehmen hat.

Der externe Verkehrs leiter hat die folgenden Aufgaben

  1. Verwaltung der Fahrzeugwartung,
  2. die Prüfung von Verträgen und Beförderungsdokumenten,
  3. grundlegende Buchführung,
  4. die Verteilung von Ladungen und Dienstleistungen an Fahrer und Fahrzeuge;
  5. die Überprüfung der Sicherheitsverfahren.

D) Niederlassungserfordernis, bestehend aus dem Vorhandensein von

  1. ein leistungsfähiges und stabiles Verwaltungsbüro in Italien, das über Räumlichkeiten verfügt, in denen die wichtigsten Buchhaltungs-/Steuer- und Transportunterlagen aufbewahrt werden
  2. eine Betriebsstätte in Italien, in der das Unternehmen die Wartung der ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeuge durchführt (dies kann eine interne oder externe Werkstatt sein)
  3. ein (oder mehrere) Bus(e), der/die für die Personenbeförderung eingesetzt wird/werden: Die Fahrzeuge müssen dem Unternehmen im Rahmen eines Eigentums-, Leasing-, Nießbrauch- oder Vorbehaltsvertrags zur Verfügung stehen.

An wen es sich richtet

Für die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Verkehrsleiter;
  • Niederlassung;
  • guter Leumund;
  • finanzielle Leistungsfähigkeit;
  • berufliche Eignung;
  • Eintragung in das R.E.N. (Nationales elektronisches Register) und Zulassung zur Berufsausübung (A.E.P.) als Güterkraftverkehrsunternehmer.

So geht es

Füllen Sie die Unterlagen in den Formularen aus und senden Sie sie an die PEC-Adresse motorizzazione.civile@pec.provincia.tn.it.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung (R.E.N.) und provinziale Zulassung zum Marktzugang;
  • Anlage 1 a - Erklärung über den Nachweis der Erfüllung der Niederlassungsvoraussetzungen
  • Anlage 1 b - Erklärung über den Nachweis der Zuverlässigkeit;
  • Anhang 1 c - Erklärung des Verkehrsleiters über den Besitz der Anforderung der fachlichen Eignung;
  • Nachweis der Anforderung an die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Formulare

Zeiten und Fristen

-

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Kontakt

Contatti di Servizio motorizzazione civile

Email - Segreteria:
motorizzazione.civile@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
motorizzazione.civile@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.492002

Fax - Segreteria:
0461.492047

NB: 14:00 - 15:00 solo ritiro di patenti, fogli rosa, CQC, CAP, documenti o targhe (senza appuntamento)

Mo.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Di.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Mi.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Do.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Fr.
08:30 - 12:30 (con appuntamento)
Erster Gültigkeitstag 01.05.2020

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 24.07.2025 12:08

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