Beschreibung
Es besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss für Investitionen zu beantragen, die der Verbesserung der Gesamtleistung von landwirtschaftlichen Betrieben in der Provinz Trient dienen.
Förderfähig sind Initiativen, die nach Einreichung des Antrags begonnen wurden, und Ausgaben, die nach Einreichung des Antrags entstanden sind. Ebenfalls förderfähig sind Planungskosten, die in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung angefallen sind und sich auf die Gestaltung der dem Förderantrag beigefügten Projektunterlagen beziehen.
Die Investitionen sind vorgesehen für
- alle Tierhaltungsbetriebe, mit Ausnahme von Zuchtbetrieben für Jagd- oder Wildtiere, ornithologischen Zuchtbetrieben für die Einrichtung und/oder Begleitung;
 - alle landwirtschaftlichen Kulturpflanzen mit Ausnahme von Bambus;
 
Die förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben, die finanzierbaren Beträge und die Voraussetzungen sind in der Verordnung G. P. n. 1427 vom 27. August 2021 aufgeführt (siehe Abschnitt Dokumente).
Die Zuschüsse werden in Form einer Kapitaleinlage gewährt.
Beschränkungen
Anträge können vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022eingereicht werden.
Es kann nur ein Antrag eingereicht werden.
Es ist obligatorisch, in allen Rechnungen und Zahlungen den einmaligen Projektcode (CUP) anzugeben, der bei der Genehmigung der Initiative für die Gewährung des Zuschusses zugewiesen wurde, und zwar gemäß den im Del. G. P. n. 1427 vom 27. August 2021 (siehe Abschnitt Dokumente) festgelegten Antragsmodalitäten.
Förderfähig sind Ausgaben, die vom Begünstigten per Bank- oder Postüberweisung oder mittels RIBA auf ein auf den Begünstigten lautendes Girokonto (Girokonto, das auch nicht ausschließlich für die Initiative bestimmt ist) gezahlt werden. Begrenzt auf den Erwerb von Einrichtungen ist auch die Zahlung per Einschreiben mit Nachweis der Abbuchung zulässig.
Mit der Gewährung des Beitrags ist die Verpflichtung verbunden, die Arbeiten und Vermögenswerte, für die die Erleichterungen gewährt wurden, während eines Zeitraums von 5 Jahren (bei Maschinen und beweglichen Vermögenswerten) bzw. 10 Jahren (bei unbeweglichen Vermögenswerten) ab dem Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten nicht zu veräußern, abzutreten oder umzuleiten, auch nicht bei Nichtnutzung.
Für Vorhaben, die eine Unterstützung von mehr als 50 000 EUR erhalten, besteht die Verpflichtung, in angemessener Weise auf die öffentliche Finanzierung hinzuweisen, und zwar sowohl auf der professionellen Website des Begünstigten (sofern vorhanden) als auch durch die Vorrichtungen "Plakette oder Poster". Diese Verpflichtung muss ab dem Beginn der Durchführung des Vorhabens und bis zu 2 Jahre nach dem Datum der endgültigen Abrechnung auf der Website, bzw. bis zu 5 Jahre für "Plaketten oder Poster", eingehalten werden. Weitere Hinweise finden Sie unter dem folgenden Link:
http://www.psr.provincia.tn.it/Sviluppo-Rurale-2014-2020/Scarica-Materiale/Obblighi-di-comunicazione