Beschreibung
Der Schlichtungsversuch ist ein obligatorischer und präventiver Schritt, der vor dem Beginn eines landwirtschaftlichen Rechtsstreits eingeleitet werden muss.
Die derzeit geltenden Vorschriften(Artikel 46 des Gesetzes Nr. 203 von 1982 und Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2011) sehen vor, dass der Schlichtungsversuch nicht nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens durchgeführt werden darf.
Um festzustellen, ob die Klage zulässig ist oder nicht, muss das mit einem Rechtsstreit über landwirtschaftliche Verträge befasste Gericht prüfen, ob der obligatorische Schlichtungsversuch stattgefunden hat, und zwar sowohl in Bezug auf die Übereinstimmung der daran teilnehmenden Personen mit den Prozessparteien als auch in Bezug auf die Identität der darin formulierten Ansprüche mit denen, die später im Prozess geltend gemacht werden, und diese für unzulässig erklären.
Beschränkungen
Bei Agrarstreitigkeiten genügt für den obligatorischen Schlichtungsversuch, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist, der bloße Antrag auf Einleitung des Verfahrens bei den zuständigen Stellen.
Der Antragsteller muss zumindest an der ersten Sitzung teilnehmen, es sei denn, er ist materiell verhindert.
| Die antragstellende Partei muss den Antrag (mit allen beigefügten Unterlagen) der anderen Partei zustellen. |
| Beide Streitparteien sind verpflichtet, ihren Gewerkschaftsvertreter zu benachrichtigen. |