Beschreibung
Gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 394 vom 6. Dezember 1991 (Nationales Rahmengesetz über Schutzgebiete) ist die Erteilung von Konzessionen oder Genehmigungen für Eingriffe, Anlagen und Arbeiten innerhalb des Nationalparks von der vorherigen Genehmigung der Parkverwaltung abhängig. Die nulla osta prüft die Übereinstimmung der Eingriffe mit den Bestimmungen des Plans und der Vorschriften.
Artikel 44 undecies des Provinzgesetzes Nr. 11 vom 23. Mai 2007 sieht vor, dass die nulla osta für den Trentiner Teil des Nationalparks Stilfser Joch von der für die Schutzgebiete zuständigen Struktur der Provinz ausgestellt wird.