Beschreibung
Antrag auf Finanzierung für den Kauf und die Renovierung von Mobiliar und Ausrüstung für gleichwertige Kindergärten aus dem in Artikel 54a des Provinzgesetzes Nr. 13 vom 21. März 1977 vorgesehenen Fonds. Die Kriterien und Modalitäten der Finanzierung sind im Provinzialratsbeschluss Nr. 2064 vom 20/10/2023 festgelegt.
Je nach Antrag werden Mittel für den Kauf oder die Erneuerung von ORDENTLICHEN oder VERBESSERTEN Einrichtungen und Ausstattungen oder für NEUE SEKTIONEN auf der Grundlage des jährlich vom Provinzialrat festgelegten Fonds gewährt.
1) Für den Erwerb oder die Erneuerung von ORDENTLICHEN Ausstattungsgegenständen wird eine Prioritätenliste nach den im Provinzialratsbeschluss Nr. 2064 vom 20.10.2023 festgelegten Prioritätskriterien erstellt.
2) Bei der Anschaffung oder Erneuerung von IMPREVISIERTEN Einrichtungsgegenständen und Ausstattungen werden nur solche Anschaffungen finanziert, die für den Betrieb des Kindergartens als unvermeidlich und unabdingbar erklärt wurden und deren Fehlen die regelmäßige Erbringung der Dienstleistung gefährdet. Der Zuschuss wird so lange gewährt, bis die Mittel des Fonds ausgeschöpft sind. Sollte der verfügbare Betrag nicht ausreichen, um die eingegangenen Anträge vollständig zu finanzieren, wird der verfügbare Betrag im Verhältnis zu dem für alle förderfähigen Anträge bewilligten Gesamtbetrag aufgeteilt.
3) Für den Erwerb oder die Renovierung von Mobiliar und Ausrüstungsgegenständen NEUER SEKTIONEN gibt es Höchstgrenzen für die förderfähigen Ausgaben. Reicht die verfügbare Summe nicht aus, um die eingegangenen Anträge vollständig zu finanzieren, werden die verfügbaren Mittel im Verhältnis zu dem für alle förderfähigen Anträge zulässigen Gesamtbetrag aufgeteilt.