Sie richtet sich an Arbeitnehmer, die beabsichtigen zu kündigen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für die nachstehend aufgeführten besonderen Fälle:
- für Hausangestellte
- in Fällen, in denen die Kündigung oder die einvernehmliche Beendigung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungskommission der Provinz, Gewerkschaftsbüro, Zertifizierungskommission) erfolgt
- im Falle einer Kündigung während der Probezeit
- bei koordinierten und kontinuierlichen Kooperationen
- in Arbeitsverhältnissen mit öffentlichen Verwaltungen (Gesetzesdekret Nr. 185 vom 24. September 2016).
Darüber hinaus bleiben die folgenden Fälle von der Arbeitsaufsichtsbehörde unberücksichtigt: wenn der Antrag auf Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt wird
- von der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft
- von der Arbeitnehmerin (Mutter) oder vom Arbeitnehmer (Vater) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes oder in den ersten drei Jahren der Aufnahme eines Adoptiv- oder Pflegekindes;
- schließlich durch den Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen dem Antrag auf Veröffentlichung der Eheschließung und einem Jahr nach der Feier, gemäß Art. 35, § 4, Gesetzesdekret Nr. 198/2006.
In diesem Fall ist das Formular BESTÄTIGUNG DER FREIWILLIGEN ENTSCHEIDUNG UND EINVERSTÄNDLICHEN KÜNDIGUNG FÜR ARBEITSMÜTTER UND ARBEITSVÄTER MIT KINDERN UNTER DREI JAHREN zu verwenden.