Mitteilung über Ihren freiwilligen Rücktritt

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Wie Sie Ihren freiwilligen Rücktritt und die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen

Beschreibung

Um das Phänomen der sogenannten "Blanko-Kündigungen" zu bekämpfen, müssen Arbeitnehmer/Arbeitnehmer seit dem 12. März 2016 ihren freiwilligen Austritt und die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unter Androhung der Unwirksamkeit über ein Online-Verfahren mitteilen, das durch die Gesetzesverordnung Nr. 151 vom 14. September 2015 eingeführt wurde.

Das Ministerialdekret vom 15. Dezember 2015 legt insbesondere die Modalitäten, Normen und technischen Vorschriften für die telematische Übermittlung von Kündigungen fest.

An wen es sich richtet

Sie richtet sich an Arbeitnehmer, die beabsichtigen zu kündigen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für die nachstehend aufgeführten besonderen Fälle:

  • für Hausangestellte
  • in Fällen, in denen die Kündigung oder die einvernehmliche Beendigung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungskommission der Provinz, Gewerkschaftsbüro, Zertifizierungskommission) erfolgt
  • im Falle einer Kündigung während der Probezeit
  • bei koordinierten und kontinuierlichen Kooperationen
  • in Arbeitsverhältnissen mit öffentlichen Verwaltungen (Gesetzesdekret Nr. 185 vom 24. September 2016).

Darüber hinaus bleiben die folgenden Fälle von der Arbeitsaufsichtsbehörde unberücksichtigt: wenn der Antrag auf Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt wird

  • von der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft
  • von der Arbeitnehmerin (Mutter) oder vom Arbeitnehmer (Vater) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes oder in den ersten drei Jahren der Aufnahme eines Adoptiv- oder Pflegekindes;
  • schließlich durch den Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen dem Antrag auf Veröffentlichung der Eheschließung und einem Jahr nach der Feier, gemäß Art. 35, § 4, Gesetzesdekret Nr. 198/2006.

In diesem Fall ist das Formular BESTÄTIGUNG DER FREIWILLIGEN ENTSCHEIDUNG UND EINVERSTÄNDLICHEN KÜNDIGUNG FÜR ARBEITSMÜTTER UND ARBEITSVÄTER MIT KINDERN UNTER DREI JAHREN zu verwenden.

So geht es

Der Arbeitnehmer kann die telematische Kündigung persönlich oder über befugte Stellen übermitteln, d.h. Schirmherrschaften, Gewerkschaftsorganisationen, Zertifizierungskommissionen, bilaterale Einrichtungen, Arbeitsberater und territoriale Büros der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde (Gesetzesverordnung Nr. 185/2016).

Der Arbeitnehmer kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen

  • Er kann sich an eine befugte Person wenden (Schirmherrschaft, Gewerkschaftsorganisation, bilaterale Einrichtung, Zertifizierungskommissionen, Arbeitsberater, zuständige territoriale Ämter der nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde), die die Daten zusammenstellt und an das Arbeitsministerium weiterleitet. In der Autonomen Provinz Trient ist die Arbeitsverwaltung zuständig.

Auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik sind auf der entsprechenden Seite ein Video-Tutorial und Fragen und Antworten für die Benutzer verfügbar.

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Online-Mitteilung des freiwilligen Rücktritts

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
SPID Stufe 2
Electronic IDentification, Authentication and Trust Services (eIDAS)
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