Beschreibung
Der Begriff Erd- und Gesteinsaushub bezieht sich auf den Bodenaushub, der bei der Errichtung eines Bauwerks anfällt.
Der Hersteller von Erd- und Gesteinsaushub muss mindestens 15 Tage vor Beginn der Aushubarbeiten eine Erklärung über die Eigenschaften des auszubauenden Materials übermitteln .
Beschränkungen
Wird die Verwendung nicht innerhalb der notifizierten Frist gemeldet, erlischt die Einstufung von Erd- und Felsaushub als Nebenprodukt mit sofortiger Wirkung. Sie fallen dann unter die Abfallgesetzgebung mit den entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.