Beschreibung
Das EU-Rebenzertifizierungssystem hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt, um es sowohl an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt als auch an die Bedürfnisse des Binnenmarktes anzupassen.
In Anbetracht der Änderungen, die durch die EU-Verordnung (EU) 2016/2031 und die EU-Verordnung 2019/2072 (in ihrer geänderten und ergänzten Fassung) in Bezug auf die phytosanitäre Kontrolle bestimmter Pflanzenarten eingeführt wurden, sind auch die nationalen Vorschriften für die Zertifizierung von Reben mit dem Gesetzesdekret 2/2/2021 Nr. 16 überarbeitet worden.
Demnach muss der Baumschuler, der beabsichtigt, Vermehrungsgut von Reben zu vermehren, neben der Anmeldung beim RUOP beim regionalen Pflanzenschutzdienst, in dessen Gebiet sich sein Sitz befindet, und der Genehmigung zur Verwendung des Pflanzenpasses, dem Pflanzenschutzdienst, in dessen Gebiet die Probenahme- und Produktionsfelder liegen, einen "jährlichen Produktionsbericht" vorlegen, um die Genehmigung zum Inverkehrbringen und zum Druck der amtlichen Etiketten für das angemeldete Vermehrungsgut von Reben zu erhalten.
Das Vermehrungsgut von Reben darf nämlich erst in den Verkehr gebracht werden, nachdem es einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurde, bei der die Sorten- und Klonidentität sowie das Nichtvorhandensein oder das geringfügige Vorhandensein bestimmter Quarantäne- und reglementierter Nicht-Quarantäne-Schadorganismen (NRL) festgestellt wurde.
Schließlich ist der Baumschuler verpflichtet, die Gebühren für die Kontrollen zu entrichten, die zur Erteilung der Zertifizierung erforderlich sind.
Beschränkungen
Dem Antrag sind zwei Steuermarken zu 16,00 € beizufügen.
Der zuständige Pflanzenschutzdienst erteilt die Genehmigung zur Entnahme des Vermehrungsguts von den Mutterreben der für geeignet befundenen Zertifikat- und Standardkategorien und zum Druck der amtlichen Etiketten nach positivem Ergebnis der amtlichen Kontrollen und nach Nachweis der Zahlung der in Artikel 34 des Gesetzesdekrets 16/2021 festgelegten Gebühren.
Der Tarif wird auf der Grundlage des Produktionsertrags und der kontrollierten Flächen nach den folgenden Werten berechnet:
| Zollwert | |
| Fläche der kontrollierten Mutter- und Unterlagspflanzen (m²) | 0,004648 Euro/qm |
| Anzahl der überprüften bewurzelten Stecklinge | 0,00258 Euro/r |