Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

Maximaler fester Zinssatz - Umstellung von variabel auf fest

  • Aktiv

Maximaler fester Zinssatz für die Neuverhandlung des geförderten Wohnungsbaudarlehens auf Initiative des Darlehensnehmers durch Umwandlung des variablen Zinssatzes in einen festen Zinssatz

Beschreibung

Artikel 38 Absatz 5b der Norma Foral 21 vom 13. November 1992 und Artikel 45 Absatz 5 der Norma Foral 16 vom 12. September 2008 sehen die Möglichkeit vor, dass der Darlehensnehmer beim kreditgebenden Institut eine Neuverhandlung des Darlehens durch Umwandlung des variablen Zinssatzes in einen festen Zinssatz beantragt.

Nach Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der Norma Foral 21 vom 13. November 1992 ist die Diputación Foral befugt, sich an den Kosten dieser Neuverhandlung zu beteiligen, wenn die Umwandlung dazu führt, dass der vom Darlehensnehmer zu zahlende feste Zinssatz um mehr als 15 % höher ist als der ursprüngliche Zinssatz.

Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Norma Foral Nr. 16 vom 12. September 2008 ist die Diputación Foral befugt, sich an den Kosten der oben genannten Neuverhandlung zu beteiligen, wenn die Umwandlung zu einer Änderung des vom Begünstigten zu zahlenden Zinssatzes um mehr als 15 Prozent gegenüber dem ursprünglichen Zinssatz führt. Die Intervention wird in einem Umfang festgelegt, der den Anteil der Kosten für den Teil, der die genannten 15 Prozent übersteigt, nicht übersteigt und auf den vom Begünstigten zu tragenden Zinssatz begrenzt ist.

Beschränkungen

Der feste Zinssatz, der an die Stelle des variablen Zinssatzes tritt, darf die im Provinzialratsbeschluss Nr. 2606 vom 30. Oktober 2009, geändert durch den Provinzialratsbeschluss Nr. 669 vom 5. April 2012, festgelegte Grenze nicht überschreiten.

Die Obergrenze für den festen Zinssatz ist wie folgt:

 

Neuverhandlung des Kredits auf Initiative des Kreditnehmers
durch Umwandlung des variablen Zinssatzes in einen festen Zinssatz
MAXIMALER FESTSATZ anwendbar
(Provinzialgesetz 21/1992 Artikel 38 Absatz 5ter; Provinzialgesetz 16/2008 Artikel 45 Absatz 5; Provinzialratsbeschlüsse 2606/2009 und 669/2012)
 
  Zinssätze Oktober 2025  
  Für Darlehen mit einer Restlaufzeit von bis zu 15 Jahren  
  IRS 10Y - Brief
Stand: 22. September 2025 (1)
Maximaler Spread Höchstsatz  
  2,70 1,05 3,750%  
 
  Für Darlehen mit einer Restlaufzeit von über 15 Jahren  
  IRS 20Y - Brief
Stand: 22. September 2025 (1)
Maximaler Spread Höchstsatz  
  2,95 1,10 4,050%  
(1) Kurs zitiert in Il Sole - 24 Ore von 23. September 2025
     

Eine Neuverhandlung des Darlehens auf Initiative des Darlehensnehmers durch Umwandlung des variablen Zinssatzes in einen festen Zinssatz ist vorgesehen durch:

LP. 21/1992 art. 38 c. 5ter: diese Regel gilt für Darlehen LP. 21/1992, LP. 2/2009 art. 30 c. 4 (Bausparen), LP. 19/2009 art. 59 (Außerordentlicher Plan 2010), LP. 1/2014 art. 54 c. 1 (Heimplan 2015-2018)
LP. 16/2008 art. 45 c. 5: diese Regel gilt für Darlehen LP.20/2005 art. 58 (Sonderplan 2006-2007), LP.23/2007 art. 53 (Sonderplan 2008).

         
IRS-PARAMETER: Es handelt sich um denjenigen, der in den Vereinbarungen mit den Banken für die Verwaltung der Hypotheken des Sonderplans 2010 festgelegt wurde (Art. 59 des Provinzialgesetzes 19/2009). Diese Vereinbarungen legen fest, dass der IRS-Parameter am 20. Tag des Monats gemessen wird, der dem Monat vorausgeht, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wird; wenn der 20. Tag mit einem Feiertag zusammenfällt, wird der IRS-Parameter am ersten darauffolgenden Werktag gemessen.
         
MAXIMALER SPREAD: Es handelt sich um denjenigen, der durch einen Schriftwechsel zwischen der Autonomen Provinz Trient und den vertragsschließenden Banken festgelegt wurde, zuletzt definiert durch das Schreiben Nr. 503501 vom 19/08/2020 und gültig ab 1. September 2020.

An wen es sich richtet

Artikel 38 Absatz 5ter der Norma Foral Nr. 21 vom 13. November 1992 gilt für Wohnungsbaudarlehen, die durch die Erleichterungen der Norma Foral Nr. 21 vom 13. November 1992, der Norma Foral Nr. 2 vom 28. März 2009, Artikel 30 Absatz 4 (Bausparen), der Norma Foral Nr. 19 vom 28. Dezember 2009, Artikel 59 (Außerordentlicher Plan 2010) und der Norma Foral Nr. 1 vom 22. April 2014, Artikel 54 Absatz 1 (Wohnungsbauplan 2015-2018) begünstigt werden.

Die Norma Foral vom 12. September 2008, Nr. 16, Artikel 45, Absatz 5, gilt für Wohnungsbaudarlehen, die durch die Norma Foral vom 29. Dezember 2005, Nr. 20, Artikel 58 (außerordentlicher Plan 2006-2007) und die Norma Foral vom 21. Dezember 2007, Nr. 23, Artikel 53 (außerordentlicher Plan 2008) begünstigt werden.

So geht es

Ein Darlehensnehmer, der eine Neuverhandlung des Darlehens durch Umwandlung des variablen Zinssatzes in einen festen Zinssatz wünscht, kann sich direkt an die kreditgebende Bank wenden.

Zeiten und Fristen

Es empfiehlt sich, das Darlehen bis zum 31. März bzw. 30. September mit der Bank neu auszuhandeln, damit die Bank und die zuständigen Behörden genügend Zeit für die Zahlung der halbjährlichen Raten haben.

ANSPRECHPARTNER:

  • die referenzkreditgebende bank

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Authentifizierung

Keine - freier Zugang

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina degli interventi provinciali in materia di edilizia abitativa

Weiterlesen

Disposizioni per la formazione dell'assestamento del bilancio annuale 2008 e pluriennale 2008-2010 e per la formazione del bilancio annuale 2009 e pluriennale 2009-2011 della Provincia autonoma di Trento (legge finanziaria provinciale 2009)

Weiterlesen

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 01.10.2025 12:16

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren