Der Antrag kann zu jedem Zeitpunkt des Jahres gestellt werden, sofern dies vor dem Starttermin der Initiative geschieht.
Die zuständige Stelle prüft die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Nach Abschluss der Prüfung wird über die Gewährung der Förderung und die Zuweisung des Zuschusses entschieden.
Innerhalb einer Frist von 60 Tagen wird ein Beschluss über die Zulassung zur Förderung und die anschließende Gewährung des Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Mittel oder über die Nichtzulassung zur Förderung gefasst. Die Gewährung des Zuschusses bezieht sich auf das Kalenderjahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Bei unzureichenden Mitteln bezieht sich die Frist von 60 Tagen auf den Zulassungsbescheid.
Den zugelassenen, aber von der Gewährung ausgeschlossenen Begünstigten wird, falls im Haushaltsjahr der Zulassung weitere Mittel verfügbar werden, der Zuschuss nach Überprüfung des Interesses des Begünstigten und gegebenenfalls Festlegung eines neuen Termins für die Durchführung der Maßnahme innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Überprüfung gewährt.
Anträge, die im Jahr der Einreichung zugelassen, aber nicht finanziert wurden, verfallen.
Das Ergebnis des Verfahrens wird dem Betroffenen per zertifizierter E-Mail (PEC) mitgeteilt.
Informationen zum Stand des Verfahrens sind bei der zuständigen Stelle erhältlich (die Kontaktdaten sind in diesem Informationsblatt angegeben).
Die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist durch die zuständige Stelle kann den Betroffenen berechtigen, sich an den Generaldirektor der Abteilung für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus zu wenden, um den Abschluss des Verfahrens zu beantragen.
Nach der Mitteilung über die Gewährung des Zuschusses muss der Begünstigte die Erklärung zur Auszahlung (oder gegebenenfalls zur Verlängerung oder Vorauszahlung) innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem letzten Tag der geförderten Maßnahme einreichen.