Beschreibung
Für die Erklärung der Gemeinnützigkeit und des nicht differenzierten und dringenden Charakters der Skipisten und der entsprechenden Nebenarbeiten ist ein spezieller Antrag bei der Dienststelle für Seilbahnen und Skipisten einzureichen.
Wenn die Übertragung des Eigentums an der Genehmigung zum Betrieb der Skipisten erforderlich ist, muss ein Sonderantrag gestellt werden.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung des Provinzgesetzes 7/1987 ist der Inhaber der Genehmigung zum Betrieb der Skipiste verpflichtet, dem Dienst für Seilbahnanlagen und Skipisten den Namen der Person mitzuteilen, die aus Sicherheitsgründen für die Instandhaltung der Piste verantwortlich ist. In Ermangelung einer solchen Mitteilung ist der Inhaber der Pistenbetriebsgenehmigung als Verantwortlicher zu bezeichnen.
Schließlich ist der Genehmigungsinhaber gemäß Artikel 26 der Verordnung des Provinzgesetzes 7/1987 verpflichtet, dem Dienst für Seilbahnen und Skipisten saisonal die Liste der auf den Pisten festgestellten Unfälle zu übermitteln. Diese Mitteilung hat ausschließlich anhand des beigefügten Tabellenkalkulationsmodells zu erfolgen.