Management von Skipisten

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Informationen und Formulare im Zusammenhang mit der Verwaltung von Skipisten

Beschreibung

Für die Erklärung der Gemeinnützigkeit und des nicht differenzierten und dringenden Charakters der Skipisten und der entsprechenden Nebenarbeiten ist ein spezieller Antrag bei der Dienststelle für Seilbahnen und Skipisten einzureichen.

Wenn die Übertragung des Eigentums an der Genehmigung zum Betrieb der Skipisten erforderlich ist, muss ein Sonderantrag gestellt werden.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung des Provinzgesetzes 7/1987 ist der Inhaber der Genehmigung zum Betrieb der Skipiste verpflichtet, dem Dienst für Seilbahnanlagen und Skipisten den Namen der Person mitzuteilen, die aus Sicherheitsgründen für die Instandhaltung der Piste verantwortlich ist. In Ermangelung einer solchen Mitteilung ist der Inhaber der Pistenbetriebsgenehmigung als Verantwortlicher zu bezeichnen.

Schließlich ist der Genehmigungsinhaber gemäß Artikel 26 der Verordnung des Provinzgesetzes 7/1987 verpflichtet, dem Dienst für Seilbahnen und Skipisten saisonal die Liste der auf den Pisten festgestellten Unfälle zu übermitteln. Diese Mitteilung hat ausschließlich anhand des beigefügten Tabellenkalkulationsmodells zu erfolgen.

An wen es sich richtet

Inhaber einer Skipistengenehmigung

So geht es

Die Dokumentation, vorzugsweise digital signiert, muss an die PEC-Adresse des Seilbahn- und Pistendienstes geschickt werden

Kosten

Steuermarke
-

falls zutreffend

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Linee guida per la presentazione della documentazione in formato digitale

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Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci

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Emanazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 concernente 'Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci'

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 15:08

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