Beschreibung
Generell wird davon ausgegangen, dass im Sinne der in Artikel 68 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit genannten Zuständigkeit und unbeschadet der Zuständigkeiten des Verkehrsministeriums und anderer möglicher Behörden Luftfahrtereignisse den Charakter einer öffentlichen Unterhaltung oder Freizeitgestaltung annehmen, wenn sie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden und ihr Zustrom und ihre Teilnahme vorhersehbar oder absehbar sind.
Bei Flugmodellen, Fallschirmspringern, Drachenfliegern und Gleitschirmfliegern müssen die Organisatoren (insbesondere die Aeroclubs) das Datum und die Merkmale der Veranstaltung mindestens 15 Tage im Voraus bei der örtlichen Polizeibehörde (Polizeipräsidium in der Gemeinde Trient, Polizeikommissar in den Gemeinden Riva del Garda und Rovereto, Bürgermeister in den übrigen Gemeinden des Trentino) anmelden.
Ist die betreffende Ordnungsbehörde der Auffassung, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Vorführung oder eine öffentliche Unterhaltung handelt, auch wenn sie nicht mit den Erklärungen der Organisatoren übereinstimmt, fordert sie die Organisatoren gemäß Artikel 123 Absatz 2 des Königlichen Dekrets Nr. 635 vom 6. Mai 1940 auf, die erforderlichen Unterlagen für die Veranstaltung einzuholen. Er fordert die Organisatoren auf, gemäß Artikel 123 Absatz 2 des Königlichen Dekrets Nr. 635 vom 6. Mai 1940 die in Artikel 68 des Königlichen Dekrets Nr. 773 vom 18. Juni 1931 vorgesehene Genehmigung einzuholen, die gemäß D.P.G.P. Nr. 6 - 78/Leg. vom 26. März 1998 in die Zuständigkeit des Leiters der Verwaltungspolizei der Autonomen Provinz Trient fällt, und diese Dienststelle unverzüglich zu informieren.