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Luftfahrtveranstaltungen mit oder ohne öffentlichen Showcharakter

  • Aktiv

mit dem Charakter einer öffentlichen Unterhaltung oder ohne

Beschreibung

Generell wird davon ausgegangen, dass im Sinne der in Artikel 68 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit genannten Zuständigkeit und unbeschadet der Zuständigkeiten des Verkehrsministeriums und anderer möglicher Behörden Luftfahrtereignisse den Charakter einer öffentlichen Unterhaltung oder Freizeitgestaltung annehmen, wenn sie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden und ihr Zustrom und ihre Teilnahme vorhersehbar oder absehbar sind.

Bei Flugmodellen, Fallschirmspringern, Drachenfliegern und Gleitschirmfliegern müssen die Organisatoren (insbesondere die Aeroclubs) das Datum und die Merkmale der Veranstaltung mindestens 15 Tage im Voraus bei der örtlichen Polizeibehörde (Polizeipräsidium in der Gemeinde Trient, Polizeikommissar in den Gemeinden Riva del Garda und Rovereto, Bürgermeister in den übrigen Gemeinden des Trentino) anmelden.

Ist die betreffende Ordnungsbehörde der Auffassung, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Vorführung oder eine öffentliche Unterhaltung handelt, auch wenn sie nicht mit den Erklärungen der Organisatoren übereinstimmt, fordert sie die Organisatoren gemäß Artikel 123 Absatz 2 des Königlichen Dekrets Nr. 635 vom 6. Mai 1940 auf, die erforderlichen Unterlagen für die Veranstaltung einzuholen. Er fordert die Organisatoren auf, gemäß Artikel 123 Absatz 2 des Königlichen Dekrets Nr. 635 vom 6. Mai 1940 die in Artikel 68 des Königlichen Dekrets Nr. 773 vom 18. Juni 1931 vorgesehene Genehmigung einzuholen, die gemäß D.P.G.P. Nr. 6 - 78/Leg. vom 26. März 1998 in die Zuständigkeit des Leiters der Verwaltungspolizei der Autonomen Provinz Trient fällt, und diese Dienststelle unverzüglich zu informieren.

So geht es

Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Veranstaltung eingereicht werden, für die
für die die Genehmigung beantragt wird. Um zu beurteilen, welche Unterlagen beizufügen sind, lesen Sie bitte die nachstehenden Hinweise.

Bitte beachten Sie, dass auch die technischen Unterlagen für die Stellungnahme der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten beigefügt werden müssen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

- Formular Nr. 004444 (ANTRAG)

Das Formular kann persönlich abgegeben, per Post oder per Einschreiben an folgende Adresse geschickt werden: serv.polamm@pec.provincia.tn.it.

Wird der Antrag nicht persönlich abgegeben, so ist ihm eine Fotokopie des Personalausweises des Antragstellers beizufügen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, muss außerdem eine Fotokopie eines gültigen Aufenthaltstitels vorgelegt werden.

Für die Ausstellung des Führerscheins ist eine Stempelgebühr zu entrichten. Daher sind zwei Steuermarken im Wert von 16,00 € (eine für den Antrag und eine für die Bestellung) zusammen mit dem Formular vorzulegen. Im Falle einer Befreiung von der Stempelgebühr (z.B. O.N.L.U.S.) sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Antrag anzugeben.

Je nach Art der Veranstaltung, Ausstattung und Ort,

müssen dem Antrag beigefügt werden:

FÜR ALLE VERANSTALTUNGEN muss die Stellungnahme der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten (abgekürzt C.P.V.) eingeholt werden, indem man sich an geom. Luigi Cofler (0461.494820) oder per.ed. Salvatore Rizzo (0461.494823).

- Formular Nr. 004448 (TEMP FORM)

Für Veranstaltungen mit zeitlich begrenzten Aufbauten, die bereits von der Aufsichtskommission der Provinz für Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten (abgekürzt: C.P.V.) positiv überprüft wurden und die seit höchstens 2 Jahren ab dem Datum des Berichts jährlich unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden.

- Genehmigung der Stadtverwaltung im Bereich der Lärmbelästigung,

gemäß Artikel 11 des Präsidialdekrets Nr. 38-110/Leg. vom 26. November 1998, geändert durch das Präsidialdekret Nr. 43-115/Leg. vom 23.12.1998, für die beantragten Stunden;

- Genehmigung der Stadtverwaltung

gemäß Art. 1, Abs. 7 des Provinzialgesetzes Nr. 5 vom 12. August 1996 (für Modellflugveranstaltungen);

- Haftpflichtversicherungspolice;

- Genehmigung des Verkehrsministeriums - Generaldirektion für Zivilluftfahrt (CIVILAVIA);

- Positives Gutachten des Aero-Clubs von Italien

(falls der Antrag nicht von diesem eingereicht wird).

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist durch die Struktur kann sich der Betroffene an den Generaldirektor des Ministeriums für Handwerk, Handel, Absatzförderung, Sport und Tourismus wenden, um den Abschluss des Verfahrens zu verlangen.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

2 - im Falle einer Befreiung muss dies im Antrag angegeben werden

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 18.12.2025 12:13

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