Die autonome Beantragung des Energiebonus der Provinz 2022 ist den Inhabern von Haushaltsstromverbrauchern des Typs "ortsansässig" vorbehalten , die über eine gebundene Leistung von bis zu 6,6 kW und einen am 1. Dezember 2022(oder später, falls zugelassen) gültigen Liefervertrag verfügen, sofern eine besondere Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung vorgelegt wird. Der Bonus wird in den Fällen gewährt, in denen
- der Versorgungsvertrag mit Wirtschaftsteilnehmern abgeschlossen wurde, die die für die Auszahlung des Energiebonus 2022 erforderliche Zulassung der Provinz nicht automatisch, d.h. durch einen Rabatt auf die Rechnung, erhalten haben
- der Eigentümer des Energieversorgungsunternehmens, obwohl er zu den Anbietern gehört, die sich an die Akkreditierung der Provinz halten, wurde automatisch von der Auszahlung des Energiebonus der Provinz 2022 ausgeschlossen, da die Einkommensdaten für das Jahr 2020 nicht überprüft werden konnten
- das Versorgungsunternehmen wurde nach dem 1. Dezember 2022 aktiviert, sofern die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind
- die Aktivierung ergibt sich aus der Umstellung eines früheren Vertrags über die Lieferung von Strom für den Hausgebrauch des Typs "ansässig" mit einer zugesagten Leistung von bis zu 6,6 kW, der am 1. Dezember 2022 in den Händen einer verstorbenen Person lag
- der neue Inhaber des Stromversorgungsunternehmens war am 1. Dezember 2022 an dem Ort ansässig, an dem sich der POD des von ihm übernommenen Stromversorgungsunternehmens befindet;
- der Inhaber des Elektrizitätsversorgungsunternehmens hat seinem Lieferanten nach dem 1. Dezember 2022 eine neue Steuernummer mitgeteilt, um eine frühere falsche Steuernummer zu ersetzen.
In den Fällen 3 und 4 kommen Inhaber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Betracht, die sowohl zu Wirtschaftsbeteiligten gehören, die von der Provinz akkreditiert wurden, als auch zu Wirtschaftsbeteiligten, die sich nicht an den Akkreditierungsvorschlag gehalten haben.
In jedem Fall muss der Inhaber des Stromversorgungsunternehmens die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen
- im Jahr 2020 ein Gesamtbruttoeinkommen für die Zwecke der IRPEF von höchstens 50.000 Euro erzielt haben;
- Er darf nicht als Begünstigter der Erhöhung des Anteils B1) an der einmaligen Beihilfe der Provinz für das Jahr 2022 identifiziert worden sein, die durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 1375 vom 29. Juli 2022 eingeführt wurde.
- nicht in den Genuss anderer Maßnahmen gekommen zu sein, die von den Einrichtungen des so genannten Provinzialsystems, die darauf abzielen, die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Bezahlung der integrierten Wasser-, Strom- und Gasversorgung abzumildern;
- zum 1. Dezember 2022 nicht Inhaber von mehr als einem Stromversorgungsvertrag zu sein, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Strombonus der Provinz 2022 erfüllt.