Beschreibung
Inhaber von dinglichen Rechten an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken können einen Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen der Ländlichkeit stellen, um die in den einzelnen Verordnungen vorgesehenen Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Anträge müssen auf den entsprechenden Formularen gestellt werden, die nach Wohngebäuden oder Instrumentengebäuden unterschieden werden. Dies gilt für bereits ordnungsgemäß im Catasto Fabbricati eingetragene Eigentumseinheiten.
Wenn die Einheit aktualisiert werden muss, wird der Antrag der Docfa-Änderungsakte beigefügt.
Im Falle einer in der Kategorie D eingetragenen Immobilieneinheit, die nicht der Kategorie D/10 angehört (Gebäude für produktive Zwecke im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten), muss die Docfa-Änderung zusammen mit Eigenerklärungen für die Zuordnung zur Kategorie D/10 eingereicht werden.
Bei Verlust der Voraussetzungen ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des Ereignisses den Antrag auf Löschung des Vermerks oder die neue Docfa-Erklärung für die Kategorien D/10 einzureichen.
Das Amt nimmt nach entsprechender Prüfung des Vorhandenseins der Erfordernisse einen Vermerk in die von anderen Verwaltungen geführten Urkunden auf, auch im Wege des Informations- und Datenaustauschs, und teilt im Falle eines negativen Ergebnisses allen betroffenen Personen die entsprechende Aktualisierungsurkunde mit.
Beschränkungen
Wird die Kündigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlust des Bedarfs vorgenommen, kommen die in Artikel 31 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 652 vom 13. April 1939, geändert durch Artikel 2 c. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 23 vom 14. März 2011, vorgesehenen Strafen zur Anwendung; die Höhe der Strafen variiert zwischen einem Mindestbetrag von 1032,00 € und einem Höchstbetrag von 8064,00 €.