Beschreibung
Kurse für schutzbedürftige und diskriminierungsgefährdete Personen, die Ausbildungs- und/oder Lehrlingskurse, Empowerment-Interventionen, spezifische Aktivierungs- und Begleitmaßnahmen zur Förderung der Remotivation, der beruflichen Sozialisierung und der Arbeitsvermittlung anbieten.
Die Interventionen werden im Rahmen des operationellen ESF-Programms 2014 - 2020 finanziert und richten sich an verschiedene Kategorien von Empfängern, für die spezifische Ziele festgelegt werden:
- A. Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen: Sie sollen eine wirksame soziale und berufliche Eingliederung gewährleisten und die individuellen Arbeitsfähigkeiten durch den Einsatz maßgeschneiderter Lösungen verbessern, die auf der Grundlage der persönlichen Bedürfnisse und Merkmale definiert werden.
- B. Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Strafgefangenen, Personen in alternativen Haftformen und ehemaligen Strafgefangenen: Diese Maßnahmen sollen einerseits zum Resozialisierungsprozess beitragen, indem sie professionalisierende Elemente zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung und zur Begrenzung der Nichterwerbstätigkeit im Gefängnis bereitstellen, und andererseits die soziale und berufliche Eingliederung direkt fördern.
- C. Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von benachteiligten Personen oder Personen mit sehr großen Beschäftigungsschwierigkeiten oder von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Schutzberechtigten: Diese Maßnahmen zielen darauf ab, sie durch einen Prozess der Förderung des individuellen Potenzials und der Sozialisierung und Resozialisierung einschließlich der Arbeit an die Arbeitswelt heranzuführen.
- D. Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind: Sie zielen darauf ab, den Einstieg in die Arbeitswelt vorzubereiten und spezifische Fähigkeiten zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu vermitteln.
Sie bestehen aus einer theoretisch-praktischen Ausbildung in Gruppen oder individuell in Laboratorien oder im Klassenzimmer sowie aus möglichen Ausbildungs- und Orientierungserfahrungen in Unternehmen/Organisationen in der Region, um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Orientierung und Sozialisierung sowie der Arbeit zu ermöglichen; sie haben eine Kursdauer, die zwischen mindestens 150 und höchstens 300 Stunden pro Kopf variiert, und können auf einen oder mehrere Wege aufgeteilt werden.
Wenn die Verknüpfung die Aktivierung eines Ausbildungs- und Orientierungspraktikums vorsieht, kann die Kursdauer zwischen mindestens 270 und höchstens 1.260 Stunden pro Kopf variieren. Die Dauer des Praktikums liegt zwischen mindestens 8 und höchstens 24 Wochen bei einer Mindeststundenzahl von 15 Stunden pro Woche.
Sie zielen auf den Erwerb eines Befähigungsnachweises und/oder einer Bescheinigung über die bei der Ausführung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Produktions- und/oder Ausbildungsprozesse erworbenen Fähigkeiten ab.
Ausbildungs- oder Lehrlingsvergütungen
Sie sehen eineAUSBILDUNGSFÖRDERUNG für arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen unter 36 Jahren vor, sofern sie mindestens 70 % der Pro-Kopf-Kursdauer und mindestens 70 % der Dauer eines Ausbildungs- oder Orientierungspraktikums absolviert und eine positive Abschlussbewertung erhalten haben. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage (Alter und Nichtbeschäftigung) müssen zum Zeitpunkt der Einschreibung in den Ausbildungskurs erfüllt sein, zusammen mit einem Indikator für die wirtschaftliche Lage der Familie (I.C.E.F. - Family Economic Condition Indicator), der den Schwellenwert von 0,20 nicht überschreitet, der für den Zugang zur einmaligen Beihilfe der Provinz gemäß Art. 28 des Provinzialgesetzes vom 29. Dezember 2016, Nr. 20, für den Unterhalt, die Betreuung, die Erziehung und den Unterricht von minderjährigen Kindern und minderjährigen, minderjährigen Personen, die minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) des Dekrets des Präsidenten der Provinz vom 12. September 2017, Nr. 15-68/Leg.
Die vorgesehene Vergütung beträgt 1,50 EUR/Stunde und ist nur für die Stunden der tatsächlichen Teilnahme an den Kursaktivitäten zulässig (einschließlich der Stunden der individualisierten Ausbildung, ohne die Stunden der Ausbildungsunterstützung und des asynchronen Fadens und ohne die Stunden der Ausbildung und des Orientierungspraktikums).
Wenn das Praktikum durchgeführt wird, ist eine vom Projektträger gezahlte Ausbildungs- undOrientierungspraktikumsvergütung vorgesehen, die der in den Referenzbestimmungen der Provinz vorgesehenen Mindestvergütung entspricht, d. h. 70,00 EUR pro Woche oder 300,00 EUR pro Monat, bei einer monatlichen Anwesenheit von 70 % der im Ausbildungs- und Orientierungsprojekt angegebenen monatlichen Stunden.
Außerdem wird die kostenlose Beförderung vom Wohnsitz/Domizil zum Ausbildungs-/Praktikumsort innerhalb der Provinz Trient übernommen.