Kfz-Praxisagentur - Geschäftsaufnahme

  • Aktiv

Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die Aufnahme der Tätigkeit von Kfz-Praxisagenturen (Kfz-Beratungsunternehmen).

Beschreibung

Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit wird von der Provinz dem Eigentümer des Unternehmens erteilt, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er ist italienischer Staatsbürger oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Sitz in Italien;
b) er hat die Volljährigkeit erreicht
c) nicht wegen Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung, die Rechtspflege, den öffentlichen Glauben, die öffentliche Wirtschaft, die Industrie und den Handel oder wegen einer anderen nicht strafbaren Handlung verurteilt worden ist, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, es sei denn, es wurde eine endgültige Rehabilitationsstrafe verhängt
(d) gegen die keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur persönlichen Sicherheit oder zur Vorbeugung verhängt wurden;
(e) nicht disqualifiziert oder entmündigt worden ist;
(f) im Besitz des Befähigungsnachweises gemäß Artikel 5 des Gesetzes 264/91 ist, der durch das Bestehen einer Prüfung und den Besitz eines Hochschuldiploms zweiten Grades oder eines gleichwertigen Abschlusses erteilt wird
(g) über geeignete Räumlichkeiten und eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 264/91 müssen im Falle von Gesellschaften die in Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Voraussetzungen erfüllt sein
a) von allen Gesellschaftern bei Personengesellschaften (z.B. S.n.c.)
b) von den persönlich haftenden Gesellschaftern im Falle einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (S.a.s./S.a.p.a.)
c) von den Geschäftsführern im Falle jeder anderen Gesellschaftsform. (z.B. S.r.l.).

Bei Gesellschaften muss die Anforderung unter f) (Befähigungsnachweis) von mindestens einer der Personen unter a), b) und c) von Art. 3(2) und die Anforderung unter g) (geeignete Räumlichkeiten und finanzielle Leistungsfähigkeit) von der Gesellschaft erfüllt werden.

Anforderungen an den Gerichtsstand

Gemäß dem Ministerialerlass vom 9. November 1992 (G.U. Nr. 283 vom 1.12.1992) müssen die Räumlichkeiten ausschließlich für die Tätigkeit der Beratung über den Verkehr von Transportmitteln genutzt werden, und die Mindesthöhe der Räumlichkeiten muss der in den Bauvorschriften festgelegten Höhe entsprechen. Die Räumlichkeiten müssen ein Büro und ein Archiv mit einer Gesamtfläche von mindestens 30 Quadratmetern umfassen, wovon mindestens 20 Quadratmeter auf das Büro entfallen dürfen, wenn sie sich in verschiedenen Räumen befinden, sowie sanitäre Einrichtungen, die aus einem Badezimmer und einem Vorraum bestehen und beleuchtet und belüftet sind.

Finanzielle Eignung

Der oben genannte Ministerialerlass vom 9. November 1992 (G.U. Nr. 283 vom 1.12.1992) sieht unter anderem vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Bescheinigung über die Kreditwürdigkeit in Höhe von 51.645,69 € nachgewiesen werden muss, die von Kreditgesellschaften oder -instituten oder von Finanzgesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 2.582.284,50 € ausgestellt wird.

So geht es

Bei Aufnahme der Tätigkeit sind die Unterlagen über den Pec des Kraftfahrtbundesamtes zu übermitteln: motorizzazione.civile@pec.provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Bei der Aufnahme der Tätigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen

  • Formular "Antrag auf Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit als Verkehrsberater";
  • im Falle von Gesellschaftern ist für jeden von ihnen die "Erklärung anstelle der Bescheinigung und der eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter" auszufüllen
  • Bescheinigung über ein Bankguthaben;
  • Grundriss der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100, im Original, von einem qualifizierten Techniker gegengezeichnet und so, dass die Unterteilung der Räumlichkeiten korrekt und ersichtlich ist (Büro, Archiv, Toiletten, bestehend aus Bad und Vorbad)
  • Fotokopie der Ausweispapiere des Eigentümers und/oder der Gesellschafter;
  • 16,00 Euro Steuermarke;
  • Bescheinigung über die Zahlung des einmaligen Beitrags in Höhe von 25,82 €, wie im Ministerialerlass vom 26. April 1996 (G.U. Nr. 165 vom 16.07.1996) vorgesehen, der über die Bank von Italien in Kapitel XV, Kapitel 2454, Artikel 1, zu zahlen ist, mit folgender Begründung: "Einmaliger Beitrag, der von Unternehmen oder Beratungsfirmen für den Verkehr von Verkehrsmitteln zu zahlen ist", wie in Art. 8, Absatz 4 vorgesehen. Gesetz 264/91.

Formulare

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Einmalige Beitragszahlung über die Bank of Italy zu leisten
25,82 Euro

Kontakt

Contatti di Servizio motorizzazione civile

Email - Segreteria:
motorizzazione.civile@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
motorizzazione.civile@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.492002

Fax - Segreteria:
0461.492047

NB: 14:00 - 15:00 solo ritiro di patenti, fogli rosa, CQC, CAP, documenti o targhe (senza appuntamento)

Mo.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Di.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Mi.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Do.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Fr.
08:30 - 12:30 (con appuntamento)
Erster Gültigkeitstag 01.05.2020

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 18:19

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren