Beschreibung
Die in dieser Maßnahme vorgesehene Erleichterungsmaßnahme wird durch die Niederlassungsprämie selbst flankiert. Sie soll nämlich denjenigen Junglandwirten, die in der Rangliste für die Niederlassungsprämie an einer förderungswürdigen Stelle stehen und die glauben, dass sie für ihr Unternehmenswachstum konkrete Unterstützung und Begleitung im strategischen und wirtschaftlich-finanziellen Bereich benötigen, die Möglichkeit geben, die Ausgaben für bestimmte Beratungs- und Ausbildungsbereiche anerkannt zu bekommen.
ARTEN VON FÖRDERFÄHIGEN INITIATIVEN
SBeratungsleistungen strategischer Art
Beratungsleistungen zur Umsetzung des Unternehmensplans und insbesondere zur Entwicklung einer strategischen Vision in organisatorischer, produktiver oder marktbezogener Hinsicht für ihr Unternehmen, rechtliche und steuerliche Beratung in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und den Unternehmensplan, Beratung im Bereich der Unternehmensfinanzierung zur Auswahl von Finanzierungskanälen, Untersuchung bestehender Garantieformen zur Verbesserung des Zugangs zu Krediten und zur Förderung von Investitionen, die von landwirtschaftlichen Unternehmen getätigt werden.
Erhebungen di mMarkt, pians di marketing, commerzielle telematic und Sicherheit
Erworbene Beratungsdienste: Analyse der Vertriebskanäle, Analyse der Unternehmenspositionierung, Produktanalyse, Analyse der Marktsegmentierung, Studie und Entwurf von Werbekampagnen und Werbematerial, Entwurf operativer und strategischer Marketingpläne, Entwurf und Erstellung von Websites, die für die Werbung und das Telemarketing von Waren und Dienstleistungen (einschließlich kundenspezifischer Buchungsdienste) geeignet sind, Analyse der Sicherheit am Arbeitsplatz.
Certifizierungen
Beratung bei der Erlangung von Zertifizierungen für: Unternehmensqualitätssysteme, Produktqualität, Umweltverträglichkeit und ethische Verträglichkeit, Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Maßnahme dder öffentlichen Intervention, cumulus e limiti di spesa
- Der Höchstbetrag des Zuschusses, der gewährt werden kann, beläuft sich auf 5.000,00 €, während der Mindestbetrag des Zuschusses, der gewährt werden kann, 2.500,00 € beträgt, wobei jedoch der Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Ausgaben zu berücksichtigen ist.
- Die unter dieser Ziffer genannten Höchstbeträge müssen sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auflösung des Zuschusses eingehalten werden.
- Die Beihilfe wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufDe-minimis-Beihilfenim Agrarsektor gewährt.
- Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Anreizen, die in europäischen, staatlichen oder regionalen Vorschriften vorgesehen sind, ist unabhängig davon, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen oder nicht, in Bezug auf die förderfähigen Ausgaben nicht zulässig.
Die zuschussfähigen Ausgaben sind in Punkt 3 Absatz 1 des Kriterienbeschlusses Nr. 1915/2023 aufgeführt.
Die bezuschussten Dienstleistungen dürfen erst nach Einreichung des Zuschussantrags begonnen werden, andernfalls sind die Initiativen nicht förderfähig.
Beschränkungen
VERPFLICHTUNGEN
Der Junglandwirt verpflichtet sich
- alle Kontrollen über die tatsächliche Verwendung der gewährten Beihilfe und die Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Provinz, in den vorliegenden Kriterien und in dem Rechtsakt über die Gewährung der Beihilfe festgelegten Verpflichtungen zu akzeptieren
- der zuständigen Struktur oder Einrichtung unverzüglich jede subjektive oder objektive Änderung mitzuteilen, die für die Gewährung der Beihilfe oder deren Fortführung von Bedeutung ist.
Der Verfall des Niederlassungszuschusses, der in der Intervention SRE01 der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2023 vorgesehen ist, die durch den Beschluss Nr. 1914/2023 genehmigt wurde, bestimmt den Verfall des in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Zuschusses, wenn dieser innerhalb der ersten 5 Jahre ab dem Datum der Niederlassung selbst eintritt.
Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen, die den Antragstellern gemäß Absatz 2 und Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 auferlegt werden, erfolgt an einer Stichprobe von 5 % der Interventionen, die Beschränkungen unterliegen, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Provinzen.
Die Kontrolle der Ersatzerklärungen für die Bescheinigung und die eidesstattliche Erklärung wird an einer Stichprobe von mindestens 5 % der Akten gemäß den geltenden Vorschriften der Provinz durchgeführt.