Beschreibung
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 51 des Provinzialgesetzes Nr. 13 vom 21. März 1977 müssen die Leitungsorgane der gleichwertigen Schulen für Kleinkinder bis zum 30. April eines jeden Jahres den Antrag auf Gewährung von Mitteln für die Durchführung von Unterrichtstätigkeiten für das folgende Schuljahr stellen.
Beschränkungen
Frist für die Einreichung des Antrags auf Finanzierung 30. April eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr - Art. 51 des Provinzialgesetzes vom 21. März 1977, Nr. 13 ff.