Beschreibung
Es handelt sich um eine Unterstützung für den Erwerb von Ausrüstungen für die Forstwirtschaft. Die Beihilfe besteht aus einem Beitrag von 40 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführung der Investition.
Zulässige Arten von Maßnahmen
(a) Modernisierung des Maschinen- und Geräteparks für die Pflege, die Vorbereitung des Holzeinschlags und die Gewinnung sowie für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse;
(b) Einführung von technischen und verwaltungstechnischen Innovationen zur Optimierung der Prozesse der Nutzung und Verarbeitung von Holz- und Nichtholzprodukten des Waldes;
Die Höhe der Unterstützung beträgt 40 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben pro Begünstigtem beträgt 250.000,00 €. Innerhalb dieses Höchstbetrags pro Begünstigtem sind in der Bekanntmachung die Höchstbeträge der förderfähigen Ausgaben für bestimmte Maschinen angegeben.
Beschränkungen
Mit den Investitionsvorhaben verbundene Verpflichtungen
Der Begünstigte eines Investitionsvorhabens verpflichtet sich zu
- die Investitionen gemäß den Bestimmungen des "Investitionsplans" durchzuführen, der mit der Konzessionsmaßnahme von der zuständigen Verwaltung genehmigt wurde, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen und/oder Ausnahmen, die von der Verwaltung festgelegt wurden;
- während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Einreichung des Antrags auf Ausgleichszahlung die Nutzung nicht zu ändern, die Mittel und Ausrüstungen, die Gegenstand der Intervention sind, nicht zu veräußern oder zu veräußern, außer in ordnungsgemäß begründeten und von der zuständigen Verwaltung anerkannten Fällen;
- für Investitionen in Ausrüstungen, die für die forstwirtschaftliche Nutzung relevant sind, wie z.B. Seilkräne und Lastwagen für den Transport von Holzmaterial, mindestens 30 % der Nutzung auf dem Gebiet der Provinz während eines Zeitraums von 5 Jahren ab der Auszahlung durchzuführen. Nach Ablauf der 5 Jahre muss der Begünstigte auf Verlangen der zuständigen Verwaltung die Erfüllung der Verpflichtung durch Vorlage von Unterlagen nachweisen, die die Waldpartien und/oder die Kubikmeter Holz belegen, die während des 5-Jahres-Zeitraums mit diesen Mitteln und Ausrüstungen innerhalb und außerhalb des Provinzgebiets genutzt wurden (z.B. durch Vertragsunterlagen).
- für Antragsteller, die dieser Verpflichtung unterliegen, die Vorschriften für öffentliche Lieferaufträge einhalten und die von der Zahlstelle (Agenzia provinciale per i pagamenti in agricoltura - APPAG) erstellten Kontrollblätter für Verträge und die Vergabe von Aufträgen erstellen, abrufbar unter https://www.provincia.tn.it.