Beschreibung
Es handelt sich um eine Fördermaßnahme für Waldbesitzer zur Verbesserung und Schaffung von Infrastrukturen, die der multifunktionalen Nutzung des Waldes dienen. Die Beihilfe besteht aus einem Beitrag von 65 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführung der Investition.
Zulässige Arten von Maßnahmen
(a) Anpassung und/oder Ausbau bestehender und klassifizierter forstwirtschaftlicher und forstlich-pastoraler Wege, die zu einer wesentlichen Verbesserung des gesamten Weges, verstanden als homogener klassifizierter Abschnitt, sowohl hinsichtlich der Transitsicherheit als auch der Fahrzeit führen, einschließlich des Übergangs von einem gewöhnlichen forstwirtschaftlichen Weg zu einem befahrbaren forstwirtschaftlichen Weg. Nebenarbeiten in Form von kurzen Verlängerungen (weniger als oder gleich 300 m) der bestehenden Straße gelten als Anpassungen;
(b) Bau eines neuen forst- und weidewirtschaftlichen Weges oder eines nicht kurzen (d. h. mehr als 300 m langen) Ausbaus des bestehenden forst- und weidewirtschaftlichen Weges mit einer Länge von mehr als 300 m
(c) Anpassung und Verbesserung der Fahrbahnoberfläche bestehender Forstwege, einschließlich der Konsolidierung der entsprechenden Rampen, vorzugsweise unter Verwendung ingenieurbiologischer Techniken, ausgenommen SAT-Wege
(d) Anpassung bestehender Forsthöfe
(e) Neubau von Forsthöfen oder anderen festen Einrichtungen für den Holzeinschlag.
Die Höhe der Unterstützung beträgt 65 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben pro Antrag beträgt 20.000,00 €. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben beträgt 250.000,00 € pro Begünstigtem.
Für Interventionen des Typs a) und b) beträgt der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Antrag 120.000,00 € für punktuelle Interventionen oder Interventionen auf Strecken von höchstens einem Kilometer; für Strecken von mehr als einem Kilometer beträgt der Höchstbetrag 120.000,00 € pro Kilometer, der proportional zur Länge der Arbeiten angewendet wird.
Für Interventionen des Typs c), d) und e) beträgt der Gesamthöchstbetrag 50.000,00 € pro Begünstigtem und pro Angebot.
Beschränkungen
Mit den Investitionsvorhaben verbundene Verpflichtungen
Der Begünstigte einer Investitionsmaßnahme verpflichtet sich
- während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Einreichung des Antrags auf Restzahlung die Nutzung der Arbeiten und Flächen, die Gegenstand der Intervention sind, nicht zu ändern, außer in Fällen, die von der zuständigen Verwaltung ordnungsgemäß geprüft, begründet und anerkannt wurden. Im Falle einer Übertragung ist die Übernahme nur zulässig, wenn die bestehenden Verpflichtungen vom Untermieter unterzeichnet werden;
- mindestens 5 Jahre lang Instandhaltungsarbeiten durchführen, um sicherzustellen, dass die finanzierten Infrastrukturen in einem guten Betriebszustand gehalten werden;
- bei forstwirtschaftlichen Wegen 10 Jahre lang die Klassifizierung als forstwirtschaftlicher Weg nicht zu ändern, um sicherzustellen, dass die finanzierte Infrastruktur weiterhin genutzt wird;
- im Falle von Subjektantragstellern die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe einzuhalten und die von der Zahlstelle (Agenzia provinciale per i pagamenti in agricoltura - APPAG) vorbereiteten Kontrollblätter für die Auftragsvergabe und die Auftragsvergabe zu erstellen, die unter https://www.provincia.tn.it abrufbar sind;
- der Forstbehörde den Beginn der Arbeiten mindestens 15 Tage vor Gewährung der Finanzhilfe schriftlich mitteilen. Wird der Beginn der Arbeiten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet, kann die Initiative als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn die Forstbehörde dadurch nicht in der Lage war, eine Ex-ante-Kontrolle des Zustands der Flächen und damit die reguläre technische Untersuchung durchzuführen.