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Initiativen zur Qualifizierung und Aufwertung des Handwerks: Zuschussantrag

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Handwerksbetriebe, gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen, die Initiativen zur Förderung des Handwerks, der Handwerkskunst und der Trentiner Handwerksprodukte durchführen oder junge Menschen an das Handwerk heranführen, können einen Zuschuss beantragen.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Ab dem 1. Januar 2026 ist der Zugang der Unternehmen zu den Zuschüssen und Subventionen der Provinz an die Bedingung geknüpft, dass eine Versicherungspolice zur Deckung von Schäden durch Naturkatastrophen und katastrophale Ereignisse abgeschlossen wird, die die in Artikel 1 Absatz 101 des Gesetzes 213/2023 genannten Vermögenswerte abdeckt, das auf Provinzebene durch den Beschluss der Provinzregierung Nr. 2114 vom 19. Dezember 2025 umgesetzt wurde.

Die Versicherung muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses abgeschlossen sein und während der gesamten Dauer der Durchführung der Initiative aufrechterhalten werden.

Die Nichteinhaltung der Versicherungspflicht hat die Ablehnung des Antrags zur Folge.

Nähere Informationen finden Sie in der oben genannten Entschließung, die Sie unten auf dieser Seite im Abschnitt "Dokumente" finden.

Beschreibung

Um das Handwerk zu qualifizieren und zu fördern, gewährt die Provinz Zuschüsse in Höhe von 30 % bis 80 % der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung von Initiativen von provinziellem Interesse, die in beruflicher, kultureller oder ausbildungsbezogener Hinsicht von großer Bedeutung sind, und zwar insbesondere für folgende Arten von Initiativen

  1. "Handwerk": Veranstaltungen oder Events, die das Trentiner Handwerk, die Unternehmen und die handwerklichen Produkte qualifizieren und fördern, oder die darauf abzielen, im Gebiet der Provinz Themen zu verbreiten, die handwerkliche Berufe betreffen, einschließlich aktueller oder innovativer Berufe, die die Welt des Handwerks kennzeichnen
  2. "jungeMenschen": Initiativen, die sich an junge Menschen richten und die Förderung, die Annäherung an den Handwerksberuf oder die Ausbildung zum Ziel haben;
  3. "gemischt": Initiativen, die beide der oben genannten Merkmale aufweisen.

Der Prozentsatz der Erleichterung wird durch die Gesamtpunktzahl bestimmt, die der Initiative gemäß den in den geltenden Kriterien festgelegten Parametern verliehen wird und die mindestens 11 Punkte betragen muss.

Diese als "de minimis" gewährten Beiträge können nicht mit anderen von der Provinz gewährten Beiträgen für dieselben Ausgaben innerhalb derselben Initiative kumuliert werden. Sie können jedoch mit direkten Finanzhilfen der Provinz kumuliert werden, die sich allgemein auf die Initiative beziehen.

Die Ausgaben, die sich unmittelbar auf die geplante Initiative beziehen, sind zuschussfähig. Beziehen sich diese Ausgaben auch auf andere Aktivitäten, insbesondere auf solche, die normalerweise vom Antragsteller durchgeführt werden, oder auf andere Initiativen als die geplante, müssen sie zwischen der Initiative, die Gegenstand des Antrags ist, und den anderen Aktivitäten oder Initiativen aufgeteilt werden, und nur der Teil, der sich auf das Projekt bezieht, kann zuschussfähig sein.

Bei Initiativen, die sich nicht ausschließlich auf das Handwerk beziehen, wird nur der spezifisch "handwerkliche" Teil berücksichtigt.

Hinweis: Der folgende Text ersetzt nicht die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 988 der Diputación Foral vom 11. Juli 2025, auf die in jedem Fall Bezug genommen werden muss.

Beschränkungen

Nichthandwerkliche Unternehmen und Konsortien von nichthandwerklichen Unternehmen sind nicht förderfähig.

Pro Kalenderjahr können höchstens drei Anträge von ein und derselben Einrichtung eingereicht werden.

Die Begünstigten der Finanzhilfe müssen öffentlich hervorhebenin dem Kommunikationsmaterial zu den finanzierten Initiativen die Unterstützung durch die Autonome Provinz Trientausdrücklich mit dem Hinweis:"Initiative mit finanzieller Unterstützung der Autonomen Provinz Trient realisiert". Andernfalls wird der Zuschuss bei der Auszahlung um 5 % gekürzt.

Jede Änderung des Termins der Initiative ist der für das Handwerk zuständigen Provinzstruktur im Voraus mitzuteilen, damit die entsprechenden Kontrollen durchgeführt werden können. Erfolgt keine solche Mitteilung, wird der Beitrag in der Abrechnungsphase um 5 % gekürzt.

An wen es sich richtet

Antragsberechtigt sind

  • Handwerksbetriebe und ihre Zusammenschlüsse
  • Einrichtungen und Vereinigungen ohne Erwerbszweck

die Initiativen durchführen, an denen mindestens drei in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksbetriebe mit Sitz oder Betriebsstätte in der Provinz beteiligt sind, wobei diese als eine Struktur zu verstehen sind, die in der Lage ist, Waren und Dienstleistungen zu produzieren.

So geht es

Der ordnungsgemäß ausgefüllte und vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Antrag ist mit einem Steuerstempel versehen an die auf dem Formular angegebene Adresse der PEC zu senden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Interessent muss den Antrag ausschließlich unter Verwendung der speziell dafür vorgesehenen Formulare einreichen und dabei Folgendes beifügen

1. Kopie eines gültigen Ausweises des Unterzeichners (wenn der Antrag nicht digital signiert ist);

2. eine Erklärung anstelle der eidesstattlichen Erklärung über die "De-minimis"-Beihilfe

3. Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016 (Datenschutz).

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag kann zu jeder Zeit des Jahres eingereicht werden, solange er vor dem Starttermin liegt.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Die zuständige Struktur bearbeitet die Anträge in der chronologischen Reihenfolge ihrer Einreichung. Am Ende des Prüfungsverfahrens wird der Zuschuss genehmigt und der Beitrag gewährt.

Innerhalb von 60 Tagen wird die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe und die anschließende Zuteilung des Beitrags im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln oder die Entscheidung, die Beihilfe nicht zu gewähren, getroffen. Die Gewährung des Beitrags bezieht sich auf das Kalenderjahr, in dem die Initiative durchgeführt wird. Im Falle unzureichender Mittel bezieht sich die 60-Tage-Frist auf die Zulassungsentscheidung.

Für zugelassene, aber vom Zuschuss ausgeschlossene Begünstigte wird der Zuschuss, falls im Haushaltsjahr der Zulassung zusätzliche Mittel verfügbar werden, nach Prüfung des Interesses des Begünstigten und eventueller Festlegung eines neuen Termins für die Durchführung der Initiative innerhalb von 30 Tagen nach der Prüfung gewährt.

Anträge, die während des Jahres der Einreichung zugelassen und nicht finanziert wurden, verfallen.

Der Interessent wird von PEC über den Ausgang des Verfahrens informiert.

Informationen über den Stand des Verfahrens können bei der zuständigen Stelle eingeholt werden (die Kontaktdaten sind auf diesem Merkblatt angegeben).

Hält die Struktur die Frist für das Verfahren nicht ein, kann der Interessent sich an den Generaldirektor des Ministeriums für Handwerk, Handel, Förderung, Sport und Tourismus wenden und den Abschluss des Verfahrens beantragen.

Nach der Mitteilung über die Gewährung des Zuschusses muss der Begünstigte innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach dem letzten Tag der bezuschussten Initiative die Erklärung zur Abrechnung (oder eventuellen Verlängerung oder Vorschuss) einreichen.

Kosten

BESTEUERUNGSMARKE
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina dell'impresa artigiana nella provincia autonoma di Trento

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Revisione dei criteri e delle modalità per la concessione di contributi per la realizzazione di iniziative di qualificazione e valorizzazione dell''artigianato ai sensi della L.P. 1 agosto 2002, n. 11, articolo 17, comma 1, lettera b). Approvazione del nuovo testo.

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Art. 1 comma 101 e seguenti della L. n. 213/2023 e s.m.. Polizza assicurativa a copertura dei danni, direttamente cagionati da calamità naturali ed eventi catastrofali verificatesi sul territorio nazionale, ai beni indicati al comma 1 dell''art. 2424 del codice civile.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 30.03.2026 18:45

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