Initiativen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit des Provinzialrats

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Initiativen von besonderer institutioneller Bedeutung, die jährlich vom Provinzialrat festgelegt werden

Beschreibung

Initiativen von besonderer institutioneller Bedeutung im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, die jährlich vom Provinzialrat festgelegt werden.

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Das Genehmigungsverfahren für Projekte im Zusammenhang mit den von der Junta geplanten Initiativen umfasst die folgenden Phasen:

  1. Der Provinzialrat genehmigt den Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung zur Mitgestaltung (im Folgenden Bekanntmachung), die entsprechenden Formulare und legt gleichzeitig den Gesamtbetrag der verfügbaren finanziellen Mittel fest.
  2. Die durchführenden Subjekte reichen eine Interessensbekundung zur Teilnahme am Co-Designing-Verfahren ein, der eine Projektidee beigefügt ist;
  3. Das Bewertungsteam gibt eine Stellungnahme zu den eingegangenen Projektideen ab;
  4. Die zuständige Provinzstruktur bereitet im Anschluss an die Stellungnahme des Bewertungsteams die Maßnahme zur Genehmigung der Projektideen und der zum Co-Design-Verfahren zugelassenen Subjekte vor und leitet die Arbeit des runden Tisches für Co-Design (im Folgenden: runder Tisch) ein;
  5. Die Arbeit des Runden Tisches wird mit der Unterzeichnung des operativen Projekts durch die am Runden Tisch beteiligten Subjekte abgeschlossen;
  6. Die zuständige Provinzstruktur nimmt die Maßnahme zur Genehmigung des operationellen Projekts an, bestimmt die ausführende(n) Partei(en), legt die förderfähigen Ausgaben und die Höhe des Beitrags sowie den Entwurf des Abkommens fest, mit dem sich jede der Parteien zur Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen verpflichtet
  7. im Falle der Unergiebigkeit der Tabelle nimmt der Provinzialrat einen Anerkennungsbeschluss an.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES MITGESTALTENS

Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten

  1. die Beschreibung der geplanten Initiative, die thematischen und territorialen Interventionsbereiche, die durch die Mitgestaltung zu verfolgenden Ziele
  2. förderfähige Themen, Teilnahmevoraussetzungen und Ausschlussgründe, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften über Interessenkonflikte;
  3. die Modalitäten und Fristen für die Einreichung des Teilnahmeantrags und der entsprechenden Erklärungen und Formulare;
  4. die Kriterien für die Auswahl der Projektideen, die für die Mitgestaltung zugelassen werden
  5. den Rahmen der verfügbaren Ressourcen;
  6. die Verfahren für die Durchführung des Runden Tisches und die Teilnahme daran;
  7. die in Artikel 25 der Norma Foral Nr. 23/1992 genannten Informationen;
  8. jedes andere Element, das in Bezug auf die spezifischen Merkmale der Initiativen als angemessen erachtet wird.

EVALUIERUNGSKERN

  1. Die in Artikel 14bis des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 15. März 2005 vorgesehene Bewertungsgruppe, die sich aus drei vom Provinzialrat ernannten Experten auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit mit nachgewiesener Erfahrung und Kompetenz zusammensetzt, gibt ihre Stellungnahme zu den Projektideen auf der Grundlage der in der Bekanntmachung festgelegten Kriterien ab.
  2. Die Kerngruppe kann an den Sitzungen des Runden Tisches teilnehmen und sich zur Entwicklung der Projekte äußern.

Beschränkungen

FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN UND PROZENTSATZ DER FINANZIERUNG

  1. Unter Berücksichtigung des bei der Genehmigung der Bekanntmachung festgelegten Budgets kann den Durchführungsstellen ein Beitrag von bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden, der auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt wird. Die Vereinbarungen dürfen nur die Erstattung der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten vorsehen.
  2. Während der Mitgestaltungsphase können die Ausgaben unter Berücksichtigung des Projektzwecks, des Umfangs der provinzialen Intervention und anderer Ressourcen, der konkreten Bedingungen der Durchführbarkeit und der Angemessenheit der geplanten Ausgaben neu festgelegt werden.
  3. Förderfähig sind alle entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich und im Rahmen des Projekts vorgesehen sind. Nicht eindeutig ausgewiesene Ausgaben (z. B. Sonstiges, Unvorhergesehenes) und Ausgaben, die nicht mit den Projektaktivitäten in Einklang stehen, sind nicht förderfähig.
  4. Etwaige Obergrenzen für bestimmte Arten von Ausgaben sind in der Bekanntmachung angegeben.
  5. Indirekte Kosten werden bis zu dem in der Bekanntmachung vorgesehenen Höchstbetrag anerkannt, der auf den Teil beschränkt ist, der direkt der Aktivität des finanzierten Projekts zuzuordnen ist, und über den ein Nachweis geführt wird.
  6. Die Finanzierung durch die Provinz darf auf keinen Fall das im Finanzplan des Projekts ausgewiesene Defizit übersteigen.

An wen es sich richtet

Organisationen des dritten Sektors, die seit mindestens sechs Monaten im Nationalen Register des dritten Sektors eingetragen sind und deren Satzung unter den Aktivitäten ihres Gesellschaftszwecks die Entwicklungszusammenarbeit oder ähnliche Ausdrücke wie Zusammenarbeit oder internationale Solidarität enthält und die in der Provinz Trient tätig sind, können an den vom Rat geplanten Initiativen teilnehmen.

Der Rat kann in der Bekanntmachung weitere spezifische Anforderungen in Bezug auf die Merkmale der einzelnen geplanten Initiativen festlegen.

Die Teilnahme eines lokalen Partners ist erforderlich, wenn dies in der Bekanntmachung ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Provinz nimmt über die für die internationale Zusammenarbeit zuständige Provinzstruktur (im Folgenden: zuständige Provinzstruktur) als Koordinator an der Durchführung der Initiativen teil.

So geht es

Bitte beachten Sie die ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG FÜR ZUSAMMENARBEIT, die regelmäßig in der Rubrik AUSSCHREIBUNG veröffentlicht wird

AUSSCHREIBUNG für die Interessenbekundung in der BALKANS AREA im Bereich Gesundheit und Sozialfürsorge

(ABGELAUFEN am 18. Mai 2025)

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

AUSWAHL DER TEILNEHMER UND BEGINN DES CO-DESIGN-PROZESSES

  1. Interessierte Parteien reichen bei der zuständigen Provinzstruktur auf die in der Bekanntmachung angegebene Art und Weise und innerhalb des dort festgelegten Zeitrahmens Interessenbekundungen für die Mitgestaltung ein, denen die entsprechenden Formulare beigefügt sind und die die Projektidee enthalten.
  2. Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen prüft die zuständige Provinzstruktur die formale Ordnungsmäßigkeit der Bewerbungen im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit und übermittelt die von den Subjekten, die die formalen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, formulierten Projektideen an die in Artikel 6 der vorliegenden Kriterien genannte Bewertungsstelle.
  3. Das Kernstück prüft die Projektideen und gibt innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Einreichung durch die zuständige Provinzstruktur eine Stellungnahme ab.
  4. In Übereinstimmung mit den in der Bekanntmachung festgelegten Mitteln bereitet die zuständige Provinzstruktur die Entscheidung über die Genehmigung der Projektideen und der zur Mitgestaltung zugelassenen Themen vor und nimmt die Arbeit des Runden Tisches auf.

MITGESTALTENDER TISCH

  1. Unbeschadet der Eigenverantwortung der Provinz für die Entscheidungen werden die Provinz und die Teilnehmer im Rahmen der durch das Co-Designing geschaffenen Kooperationsbeziehungen Partner bei der Ausarbeitung der Projekte, die für die Verfolgung der vom Rat geplanten Ziele erforderlich sind.
  2. Die zuständige Provinzstruktur koordiniert den Tisch, der für die Ausarbeitung der operativen Projekte verantwortlich ist.
  3. Auf Einladung der zuständigen Provinzstruktur können alle anderen zuständigen Provinzstrukturen und andere Akteure des trentinischen, nationalen und internationalen Systems der internationalen Zusammenarbeit an dem runden Tisch für die gemeinsame Planung teilnehmen.
  4. Die Arbeiten des Runden Tisches werden innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der ersten Sitzung mit der Unterzeichnung des operativen Projekts durch die am Runden Tisch teilnehmenden Subjekte abgeschlossen.
  5. In Übereinstimmung mit den in der Bekanntmachung definierten Mitteln verabschiedet die zuständige Provinzstruktur die Maßnahme zur Genehmigung des operationellen Projekts, bestimmt das/die durchführende/n Subjekt/e, legt die förderfähigen Ausgaben und die Höhe des Beitrags sowie den Entwurf des Übereinkommens gemäß Artikel 55 des Kodex des Dritten Sektors fest, mit dem sich jede Partei zur Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen verpflichtet.

ARBEITSMETHODEN

  1. Die Mitgestaltung als partizipatives und gemeinsames Verfahren setzt neben der Anwendung des Prinzips der horizontalen Subsidiarität eine loyale Zusammenarbeit voraus, die darauf abzielt, eine Beziehung zwischen den Teilnehmern aufzubauen, die von den Grundsätzen des guten Glaubens, der Proaktivität und der Gegenseitigkeit geprägt ist.
  2. Der Leiter der zuständigen Provinzstruktur schließt durch sein eigenes motiviertes Handeln diejenigen von der Mitgestaltung aus, die nicht die in der Bekanntmachung geforderte Mindestbeteiligung in quantitativer und qualitativer Hinsicht an der Arbeit des Runden Tisches gewährleisten.

Formulare

Zeiten und Fristen

FRISTEN FÜR DURCHFÜHRUNG, ABSCHLUSS UND BERICHTERSTATTUNG

  1. Das Datum des Projektbeginns ist das in der Vereinbarung festgelegte Datum.
  2. Die Projektaktivitäten müssen wie in der Vereinbarung festgelegt durchgeführt werden. Während der Durchführung kann die durchführende Partei bei der zuständigen Provinzstruktur Änderungen am Projekt beantragen. Die Änderung muss vor ihrer Durchführung beantragt werden, sie muss gut begründet sein, sie muss eventuelle Änderungen des Finanzplans hervorheben, sie muss die Ziele und die Art der Begünstigten unverändert lassen und darf keine Erhöhung des gewährten Zuschusses vorsehen. Die zuständige Provinzstruktur prüft den Antrag auf Änderungen und sorgt innerhalb von 30 Tagen für eine eventuelle Genehmigung durch einen Beschluss des Leiters der zuständigen Provinzstruktur.
  3. Die Frist für die Berichterstattung wird in der Vereinbarung festgelegt und kann um maximal 12 Monate verlängert werden. Jeder Antrag auf Verlängerung der Berichtsfrist muss begründet und vor Ablauf des Projekts eingereicht werden. Die Genehmigung der zuständigen Provinzstruktur wird durch einen Beschluss des Direktors erteilt.
  4. Wesentliche Änderungen, die nicht im Voraus genehmigt wurden, die Nichterreichung oder Teilerreichung der Ziele aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Projekts, die Nichteinhaltung der Fristen für den Abschluss und/oder die abschließende Berichterstattung führen zur vollständigen oder teilweisen Kürzung oder Aufhebung des gewährten Zuschusses und zur Rückforderung der ausgezahlten Beträge zuzüglich einfacher Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Zahlungsanweisung für den Zuschuss bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.

 

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSZAHLUNG DES BEITRAGS UND ABSCHLUSSBERICHT

Der Beitrag wird wie folgt ausgezahlt:

a) Die erste Vorauszahlung (bis zu einem Höchstbetrag von 25 % des für das Projekt gewährten Zuschusses) nach Unterzeichnung der Vereinbarung bei Einreichung des Antrags auf Vorauszahlung;

b) Der zweite Vorschuss (in Höhe von maximal 35 % des für das Projekt bewilligten Gesamtzuschusses) und der dritte und letzte Vorschuss (in Höhe von maximal 25 % des für das Projekt bewilligten Gesamtzuschusses) werden nach Vorlage der folgenden Unterlagen ausgezahlt

- Antrag auf Zahlung des weiteren Vorschusses

- Bericht über den Projektfortschritt in Übereinstimmung mit dem Chronogramm

- fotografische Dokumentation;

- Ausgabenaufstellung;

- Auflistung der Ausgabenbelege in einer Höhe, die mindestens den erhaltenen Vorschüssen entspricht;

- Ausgabenbelege;

c) Für die Abrechnung des Restbetrags des gewährten Zuschusses reicht die durchführende Einrichtung bei der zuständigen Provinzstruktur Folgendes ein

- Antrag auf Abrechnung des Restbetrags

- illustrativer Abschlussbericht

- Foto-/Videodokumentation des abgeschlossenen Projekts

- Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen;

- Aufstellung der für das gesamte Projekt getätigten Ausgaben;

- Ausgabenbelege für den letzten Teil der getätigten Ausgaben (die Ausgabenbelege müssen auf den Namen der Durchführungsstelle oder der Partner, mit denen die Partnerschaftsvereinbarungen unterzeichnet wurden, lauten; sie müssen quittiert und im Original oder in einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Kopie vorgelegt werden)

- Erklärung über die Vorlage von Belegen in einfacher Kopie für den Fall, dass die Originale der Ausgabenbelege aus steuerlichen Gründen in dem Land verbleiben müssen, in dem das Projekt durchgeführt wurde.

Der zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe gewährte Prozentsatz wird auf der Grundlage der endgültigen förderfähigen Ausgaben neu berechnet.

2. Hinsichtlich des von der zuständigen Provinzstruktur zugewiesenen CUP sind folgende Regeln zu beachten

- Der CUP muss in den Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege), die nach der Mitteilung des CUP ausgestellt werden, immer vorhanden sein;

- Der "Abgleich" ist in folgenden Fällen durch manuelle Eingabe des CUP-Codes und Beifügung einer vom Begünstigten ausgestellten Erklärung möglich

(i) Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes;

ii) Vorhandensein des CUP-Codes auf mindestens einem der Dokumente, die die Ausgaben belegen (Rechnung oder Quittung).

3. Für die Auszahlung seiner Ansprüche stellt der Durchführende einen förmlichen Antrag bei der zuständigen Provinzstruktur unter Verwendung der der Bekanntmachung beigefügten Formulare.

4. Liegt bei der Endabrechnung der an die Durchführungsstelle zu zahlende Restbetrag unter dem Betrag, der aufgrund der Anträge auf Vorschusszahlungen bereits ausgezahlt wurde, so erstattet die Durchführungsstelle auf Antrag der Provinz den zu viel erhaltenen Betrag zuzüglich einfacher Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsanweisung für den Zuschuss bis zur Rückzahlung.

5. Während der Berichtsphase sind Verrechnungen zwischen den im Projekt vorgesehenen Makroposten der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20 % der für jeden Makroposten veranschlagten Ausgaben zulässig. Verrechnungen, die über den angegebenen Prozentsatz hinausgehen, gelten als Projektänderungen und müssen daher vor ihrer Durchführung beantragt werden.

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die für die Zwecke des Zuschusses erstellten Unterlagen müssen in italienischer Sprache abgefasst sein; sind sie in einer Fremdsprache verfasst, müssen sie übersetzt werden.

2. Im Falle der Nichtberichterstattung, der Nichterreichung der Projektziele aufgrund eines schwerwiegenden Versäumnisses des Projektträgers oder anderer schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann der Projektträger für einen Zeitraum von zwei Jahren keinen Antrag auf Zugang zu den von der Provinzverordnung über die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen Mitteln stellen.

3. Die Finanzierung durch die Provinz erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen.

4. Das Logo der Autonomen Provinz Trient und der Hinweis "Made in collaboration with and with the support of the Autonomous Province of Trento" müssen auf allen Strukturen und Materialien angebracht werden, die mit der Finanzierung des Projekts hergestellt wurden.

5. Es ist obligatorisch, alle Kommunikationsmaterialien, die mit der Finanzierung des Projekts realisiert wurden, dem PAT zur Verfügung zu stellen.

Kosten

Stempel
KOSTENLOS

falls nicht befreit

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Legge provinciale 17 marzo 1988, n. 10 e s.m. - Criteri per la realizzazione di iniziative di cooperazione internazionale allo sviluppo programmate dalla Giunta provinciale

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La Giunta provinciale sostiene particolari iniziative di rilievo istituzionale individuate annualmente

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Azioni ed interventi di solidarietà internazionale della Provincia autonoma di Trento

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Approvazione dell'avviso pubblico per la presentazione di manifestazioni di interesse a partecipare alla co-progettazione, ai sensi dell'art. 55 del d.lgs. 117/2017 (Codice del Terzo settore), per la realizzazione di iniziative di cooperazione internazionale allo sviluppo programmate dalla Giunta provinciale, previste dall'art. 2, comma 2, lettera b bis), della l.p. 10/1988 'Sostegno alla cooperazione per lo sviluppo', da attuarsi nell'area dei Balcani nel settore sanitario e sociosanitario.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 18:48

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