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Initiativen der Landesregierung im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit

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Allgemeine Kriterien für die Umsetzung von Initiativen von besonderer institutioneller Bedeutung, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden

Beschreibung

Initiativen von besonderer institutioneller Bedeutung im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden.

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Das Genehmigungsverfahren für Projekte im Zusammenhang mit den von der Landesregierung geplanten Initiativen umfasst folgende Phasen:

  1. Die Landesregierung genehmigt den Entwurf der öffentlichen Ausschreibung zur gemeinsamen Projektplanung ( im Folgenden „Ausschreibung“ genannt) sowie die dazugehörigen Formulare und legt gleichzeitig den Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel fest.
  2. Die durchführenden Stellen reichen ihre Interessenbekundung zur Teilnahme am Mitgestaltungsverfahren ein, zusammen mit einer Projektidee;
  3. Der Bewertungsausschuss gibt eine Stellungnahme zu den eingegangenen Projektideen ab;
  4. Die zuständige Landesbehörde erstellt im Anschluss an die Stellungnahme des Bewertungsgremiums den Beschluss zur Genehmigung der Projektideen und der zur Mitgestaltung zugelassenen Akteure und leitet damit die Arbeiten des Mitgestaltungsgremiums (im Folgenden „Gremium“) ein;
  5. Die Arbeit des Gremiums endet mit der Unterzeichnung des operativen Projekts durch die am Gremium teilnehmenden Akteure;
  6. die zuständige Landesbehörde erlässt den Beschluss zur Genehmigung des operativen Projekts, bestimmt den/die Durchführungsträger, legt die förderfähigen Ausgaben und die Höhe des Zuschusses sowie die Vertragsentwürfe fest, durch die sich jede der Parteien zur Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen verpflichtet;
  7. Sollte der Runde Tisch zu keinem Ergebnis führen, fasst die Landesregierung einen Beschluss zur Kenntnisnahme. 

 ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG ZUR GEMEINSAMEN PROJEKTENTWICKLUNG

Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

  1. die Beschreibung der geplanten Initiative, die thematischen und territorialen Interventionsbereiche sowie die durch die gemeinsame Planung zu verfolgenden Ziele;
  2. die teilnahmeberechtigten Akteure, die Teilnahmebedingungen und die Ausschlussgründe, unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften zu Interessenkonflikten;
  3. Modalitäten und Fristen für die Einreichung des Teilnahmeantrags sowie die dazugehörigen Erklärungen und Formulare;
  4. die Auswahlkriterien für die zur Mitgestaltung zugelassenen Projektideen;
  5. den Rahmen der verfügbaren Ressourcen;
  6. die Modalitäten für die Durchführung und Teilnahme am Runden Tisch;
  7. die Informationen gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 23/1992;
  8. sowie alle weiteren Elemente, die im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Initiativen als zweckmäßig erachtet werden.

BEWERTUNGSGREMIUM

  1. Das in Artikel 14a des Landesgesetzes Nr. 4 vom 15. März 2005 vorgesehene Bewertungsgremium, bestehend aus drei von der Landesregierung ernannten Experten auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit mit nachweislicher Erfahrung und Kompetenz, gibt eine Stellungnahme zu den Projektideen auf der Grundlage der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien ab.
  2. Das Gremium kann an den Sitzungen des Runden Tisches teilnehmen und Anmerkungen zur Ausarbeitung der Projekte vorbringen.

Beschränkungen

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN UND FÖRDERANTEIL

  1. Unter Berücksichtigung des bei der Genehmigung der Ausschreibung festgelegten Budgets kann den durchführenden Stellen ein Zuschuss von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gewährt werden, der auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten ausgezahlt wird. Die Vereinbarungen können ausschließlich die Erstattung der tatsächlich angefallenen und belegten Kosten vorsehen.
  2. In der Phase der gemeinsamen Projektplanung können die Kosten unter Berücksichtigung der Projektziele, im Verhältnis zum Umfang der Maßnahmen der Provinz und der sonstigen Ressourcen, zu den konkreten Durchführbarkeitsbedingungen und zur Angemessenheit der veranschlagten Kosten neu festgelegt werden.
  3. Zulässig sind alle getätigten und belegten Ausgaben, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich und im Projekt selbst vorgesehen sind. Nicht zulässig sind Ausgaben, die nicht eindeutig identifiziert sind (z. B. Sonstiges, Eventuelles, Unvorhergesehenes), sowie Ausgaben, die nicht mit den Projektaktivitäten im Einklang stehen.
  4. Etwaige Obergrenzen für bestimmte Ausgabenarten sind in der Ausschreibung festgelegt.
  5. Indirekte Kosten werden bis zu dem in der Ausschreibung vorgesehenen Höchstbetrag anerkannt, beschränkt auf den Anteil, der direkt der Tätigkeit des geförderten Projekts zuzurechnen ist, und gegen Vorlage einer belegten Abrechnung.
  6. Die Finanzierung durch die Provinz darf jedoch das im Finanzplan des Projekts ausgewiesene Defizit nicht überschreiten.

An wen es sich richtet

An den von der Landesregierung geplanten Initiativen können Einrichtungen des Dritten Sektors teilnehmen, die seit mindestens 6 Monaten im Nationalen Register des Dritten Sektors eingetragen sind und in ihrer Satzung unter den satzungsmäßigen Zielen die Entwicklungszusammenarbeit oder ähnliche Begriffe wie internationale Zusammenarbeit oder internationale Solidarität vorsehen und in der Provinz Trient tätig sind.

Die Landesregierung kann in der Ausschreibung weitere spezifische Anforderungen in Bezug auf die Merkmale jeder geplanten Initiative festlegen.

Die Beteiligung eines lokalen Partners ist erforderlich, sofern dies in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Provinz beteiligt sich über die für internationale Zusammenarbeit zuständige Provinzbehörde (im Folgenden „zuständige Provinzbehörde“) als Koordinator an der Umsetzung der Initiativen.

So geht es

Jedes Jahr wird eine ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG ZUR GEMEINSAMEN PROJEKTPLANUNG veröffentlicht, in der die Beschreibung der Initiative, die thematischen und räumlichen Handlungsfelder, die zu verfolgenden Ziele sowie der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel festgelegt werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

AUSWAHL DER TEILNEHMER UND BEGINN DER GEMEINSAMEN PLANUNG

  1. Interessierte Parteien reichen bei der zuständigen Landesbehörde gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Modalitäten und Fristen eine Interessenbekundung zur Mitgestaltung ein, zusammen mit den entsprechenden Formularen und unter Beifügung der Projektidee.
  2. Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der für die Einreichung der Zulassungsanträge vorgesehenen Fristen prüft die zuständige Provinzbehörde die formale Ordnungsmäßigkeit der Anträge im Hinblick auf die Zulassung zur Bewerberrunde und leitet die Projektideen der Antragsteller, die die formalen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, an den in Artikel 6 dieser Kriterien genannten Bewertungsausschuss weiter.
  3. Das Gremium prüft die Projektideen und gibt seine Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung durch die zuständige Provinzbehörde ab.
  4. Im Rahmen der in der Ausschreibung festgelegten Ressourcen erstellt die zuständige Provinzbehörde den Beschluss über die Genehmigung der Projektideen und die zur Mitgestaltung zugelassenen Akteure und leitet damit die Arbeit des Gremiums ein.

ARBEITSGRUPPE ZUR GEMEINSAMEN PROJEKTPLANUNG

  1. Unbeschadet der Entscheidungshoheit der Provinz werden die Provinz und die Teilnehmer im Rahmen der durch die Mitgestaltung entstehenden Kooperationsbeziehungen zu Partnern bei der Ausarbeitung der Projekte, die zur Verfolgung der von der Landesregierung festgelegten Ziele erforderlich sind.
  2. Die zuständige Provinzbehörde koordiniert den Arbeitskreis, dem die Ausarbeitung der operativen Projekte obliegt.
  3. Auf Einladung der zuständigen Provinzbehörde können weitere, für das jeweilige Thema zuständige Provinzbehörden sowie andere Akteure des Systems der internationalen Zusammenarbeit im Trentino, auf nationaler und internationaler Ebene am gemeinsamen Planungsgremium teilnehmen.
  4. Die Arbeiten des Gremiums werden innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der ersten Sitzung mit der Unterzeichnung des operativen Projekts durch die am Gremium beteiligten Akteure abgeschlossen. 
  5. Im Rahmen der in der Ausschreibung festgelegten Mittel erlässt die zuständige Landesbehörde den Beschluss zur Genehmigung des operativen Projekts, bestimmt den/die Durchführungsträger, legt die förderfähigen Ausgaben und die Höhe des Zuschusses sowie die Muster für die Vereinbarungen fest, gemäß Art. 55 des Gesetzes über den Dritten Sektor festlegt, durch die sich jede der Parteien zur Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen verpflichtet.

ARBEITSWEISE 

  1. Die gemeinsame Projektplanung als partizipativer und gemeinschaftlicher Prozess setzt neben der Umsetzung des Prinzips der horizontalen Subsidiarität ein Verhältnis loyaler Zusammenarbeit voraus, das auf den Aufbau einer Beziehung zwischen den Teilnehmern abzielt, die von den Grundsätzen von Treu und Glauben, Proaktivität und Gegenseitigkeit geprägt ist. 
  2. Der Leiter der zuständigen Landesbehörde schließt durch einen begründeten Beschluss diejenigen von der gemeinsamen Planung aus, die die in der Ausschreibung geforderte Mindestbeteiligung an den Arbeiten des Planungsgremiums – sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht – nicht gewährleisten.

Im Folgenden veröffentlichen wir die Formulare, die für die Phasen nach Abschluss der Arbeiten des Mitgestaltungsgremiums zur Auszahlung des Zuschusses an den Durchführungsträger erforderlich sind.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Fristen für die einzelnen Bekanntmachungen werden jährlich festgelegt und im Bereich „BEKANNTMACHUNGEN“ veröffentlicht.

DURCHFÜHRUNG, ABSCHLUSS UND BERICHTSFRISTEN

  1. Der Starttermin des Projekts entspricht dem in der Vereinbarung angegebenen Datum.
  2. Die Projektmaßnahmen müssen gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden. Während der Durchführung kann der Projektträger bei der zuständigen Landesbehörde Änderungen am Projekt beantragen. Die Änderung muss vor ihrer Durchführung beantragt werden, muss hinreichend begründet sein, muss etwaige Änderungen am Finanzplan aufzeigen, die Ziele und die Art der Begünstigten unverändert lassen und darf keine Erhöhung des bewilligten Zuschusses vorsehen. Die zuständige Landesbehörde prüft den Änderungsantrag und erteilt gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen die Genehmigung durch Beschluss des Leiters der zuständigen Landesbehörde.
  3. Die Frist für die Rechnungslegung wird in der Vereinbarung festgelegt und kann um maximal 12 Monate verlängert werden. Etwaige Anträge auf Verlängerung der Frist für die Rechnungslegung müssen begründet und vor Ablauf des Projekts eingereicht werden. Die Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde erfolgt durch Beschluss des Leiters.
  4. Eine nicht vorab genehmigte Änderung wesentlicher Elemente, die Nicht- oder nur teilweise Erreichung der Ziele aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Projekts sowie die Nichteinhaltung der für den Abschluss und/oder den Abschlussbericht vorgesehenen Fristen führen zur Kürzung oder zum vollständigen oder teilweisen Widerruf des gewährten Zuschusses sowie zur Rückforderung der gegebenenfalls ausgezahlten Beträge zuzüglich einfacher Zinsen, die zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Belastung des Zahlungsauftrags für den Zuschuss bis zur erfolgten Rückzahlung berechnet werden. 

 

MODALITÄTEN DER ZUSCHUSSZAHLUNG UND ABSCHLUSSBERICHT

Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt:

a) Der erste Vorschuss (in Höhe von maximal 25 % des für das Projekt bewilligten Zuschusses) wird nach Unterzeichnung der Vereinbarung gegen Vorlage des Vorschussantrags ausgezahlt;

b) Die zweite Vorauszahlung (in Höhe von maximal 35 % des für das Projekt bewilligten Gesamtbeitrags) sowie die dritte und letzte Vorauszahlung (in Höhe von maximal 25 % des für das Projekt bewilligten Gesamtbeitrags) werden nach Vorlage folgender Unterlagen ausgezahlt:

  • Antrag auf Auszahlung der weiteren Vorauszahlung;
  • Bericht über den Projektfortschritt im Einklang mit dem Zeitplan;
  • Fotodokumentation;
  • Ausgabenabrechnung;
  • Liste der Ausgabenbelege in Höhe von mindestens den erhaltenen Vorauszahlungen;
  • Ausgabenbelege;

c) Zur Auszahlung des Restbetrags des bewilligten Zuschusses legt der Projektträger der zuständigen Landesbehörde Folgendes vor:

  • Antrag auf Auszahlung des Restbetrags;
  • abschließenden erläuternden Bericht;
  • Foto- und Videodokumentation des realisierten Projekts;
  • Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen;
  • eine Aufstellung der für das gesamte Projekt angefallenen Ausgaben;
  • Ausgabenbelege für den letzten Teil der getätigten Ausgaben (die Ausgabenbelege müssen auf den Projektträger oder die Partner ausgestellt sein, mit denen die Partnerschaftsvereinbarungen unterzeichnet wurden; sie müssen quittiert und im Original oder in einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Kopie vorgelegt werden); 
  • Erklärung zu den in einfacher Kopie eingereichten Unterlagen, die vorzulegen ist, falls die Originale der Ausgabenbelege aus steuerlichen Gründen in dem Land verbleiben müssen, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde.

Der bei der Bewilligung des Zuschusses festgelegte Prozentsatz wird auf der Grundlage der im Endabrechnung ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben neu berechnet.

In Bezug auf den CUP, der von der zuständigen Provinzbehörde vergeben wird, sind folgende Anwendungsmodalitäten zu beachten:

  • Der CUP muss stets in den Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) enthalten sein, die nach der Mitteilung des CUP ausgestellt wurden;
  • In den folgenden Fällen ist eine „Nachträgliche Ergänzung“ zulässig, bei der der CUP-Code manuell hinzugefügt und durch eine Erklärung des Begünstigten ergänzt wird:

 i) Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes; 

ii) Vorhandensein des CUP-Codes auf mindestens einem der Belege für die Ausgaben (Rechnung oder Quittung). 

Zur Abrechnung der ihm zustehenden Beträge reicht der Durchführungsträger einen formellen Antrag bei der zuständigen Landesbehörde ein, wobei er die der Bekanntmachung beigefügten Formulare verwendet.

Stellt sich bei der Abschlussabrechnung heraus, dass der an den Durchführungsträger auszuzahlende Restbetrag geringer ist als der bereits auf der Grundlage der Vorschussanträge ausgezahlte Betrag, so erstattet dieser auf Aufforderung der Provinz den zu viel erhaltenen Betrag zurück, zuzüglich einfacher Zinsen, die zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Belastung des Zahlungsauftrags für den Zuschuss bis zur erfolgten Rückzahlung berechnet werden.

Im Rahmen der Abrechnung werden Verrechnungen zwischen den im Projekt vorgesehenen Ausgabenhauptposten bis zu einer Obergrenze von 20 % der im Kostenvoranschlag für jeden einzelnen Hauptposten zugelassenen Ausgaben akzeptiert. Etwaige Verrechnungen, die über den angegebenen Prozentsatz hinausgehen, gelten als Projektänderungen und müssen daher vor ihrer Durchführung beantragt werden.

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die für die Auszahlung des Zuschusses vorgelegten Unterlagen müssen in italienischer Sprache verfasst sein; sind sie in einer Fremdsprache verfasst, müssen sie übersetzt werden.

2. Bei Nichtvorlage des Abrechnungsberichts, bei Nichterreichung der Projektziele aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen des Trägers oder bei anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten darf der Träger für einen Zeitraum von zwei Jahren keinen Antrag auf Zugang zu Finanzmitteln stellen, die in den landesrechtlichen Vorschriften zur Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind.

3. Die Finanzierung durch die Provinz erfolgt unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen.

4. Auf allen mit den Projektmitteln realisierten Einrichtungen und Materialien müssen das Logo der Autonomen Provinz Trient sowie der Vermerk „Realisiert in Zusammenarbeit und mit Unterstützung der Autonomen Provinz Trient“ angebracht werden.

5. Es ist verpflichtend, der Autonomen Provinz Trient alle mit den Projektmitteln erstellten Kommunikationsmaterialien zur Verfügung zu stellen.

Kosten

Stempelmarke
KOSTENLOS

sofern nicht befreit

Dokumente

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 13.10.2026 12:07

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