Beschreibung
Die Autonome Provinz Trient stellt jedem jungen Menschen, der zum Zeitpunkt der Einstellung zwischen 18 und 30 Jahre alt ist (17 Jahre, wenn er über einen Berufsabschluss verfügt), jährlich einen individuellen Gutschein für den Erwerb von Grund- und Querschnittskompetenzen im Rahmen der Berufsausbildung im Wert von maximal 734,00 € zur Verfügung .
Mit dem individuellen Gutschein, der dem Auszubildenden zuerkannt wird, wird das Ausbildungsangebot für Grund- und Querschnittskompetenzen finanziert, das im provinzialen Katalog der öffentlichen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsprogramms enthalten ist.
Der Wert des individuellen Gutscheins, der dem Auszubildenden zugewiesen wird, wird an die Anbieter gezahlt, die in derProvinzliste der für die öffentliche Ausbildung in der Berufsausbildung qualifizierten Fächer aufgeführt sind (Liste, die durch die Verwaltungsbestimmung des Dienstes für Beschäftigung, Bürger und Unternehmen der Agentur für Arbeit Nr. 36 vom 31. Januar 2024 genehmigt wurde).
Festlegungen für die Zuteilung und Finanzierung von Gutscheinen.
Etwa einmal im Monat genehmigt dieAgentur für Arbeit nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags die Zuteilung des individuellen Gutscheins an den Auszubildenden. Um die Zuteilung und Finanzierung der Gutscheine zu überprüfen, siehe die folgenden Verwaltungsmaßnahmen:
- Maßnahme des Direktors Nr. 386 vom 04.09.2025 für förderungswürdige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 1. August 2025 - 31. August 2025 und 1. und 2. September 2025.
- Verfügung des Direktors Nr. 359 vom 06/08/2025 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 1. Juli 2025 - 31. Juli 2025 und 1. und 4. August 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 307 vom 08.07.2025 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 30. Juni 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 256 vom 9.6.2025 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. Mai 2025 und 3. Juni 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 234 vom 8.5.2025 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. April 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 170 vom 9.4.2025 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. März 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 105 vom 17.03.2025 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2025 und vom 4. bis 8. März 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 61 vom 12/02/2025 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2025.
- Durchführungsverordnung Nr. 5 vom 14.01.2025 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 513 vom 09.12.2024 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. November 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 431 vom 15.9.2024 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 1. bis 31. Oktober 2024 und 3. November 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 370 vom 11/10/2024 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2024 und vom 1. bis 4. Oktober 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 346 vom 19.9.2024 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. August 2024 und vom 2. bis 16. September 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 318 vom 4.9.2024 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 1. bis 31. Juli 2024 und 1. bis 30. August 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 290 vom 31.7.2024 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2024 und vom 1. bis 29. Juli 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 241 vom 3.7.2024 für zulässige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 226 vom 11.6.2024 für förderungswürdige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 1. bis 30. April 2024 und im Zeitraum 28. Mai 2024 bis 6. Juni 2024
- Durchführungsverordnung Nr. 221 vom 4.6.2024 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. April 2024 und im Zeitraum vom 17. bis 22. Mai 2024
- Durchführungsverordnung Nr. 193 vom 13.5.2024 für weitere förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 13. bis 31. März 2024.
- Durchführungsverordnung Nr. 164 vom 2.5.2024 für förderfähige Anträge von Auszubildenden im Zeitraum 13. bis 31. März 2024 und 8. bis 19. April 2024.
Die einzelnen Gutscheine werden im Rahmen des ESF+ Programms 2021-2027 aus Mitteln der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds plus, des italienischen Staates und der Autonomen Provinz Trient finanziert. Die für die Vergabe der Gutscheine an die Auszubildenden zuständige Provinzstruktur ist die Agenzia del Lavoro - Servizio Attività per il lavoro, cittadini e imprese - Ufficio Formazione per l'occupazione.