Beschreibung
Für jeden jungen Menschen, der mit einem Berufsausbildungsvertrag eingestellt wird und zum Zeitpunkt der Einstellung zwischen 18 und noch nicht vollendeten 30 Jahren alt ist (17 Jahre, wenn er über einen Berufsabschluss verfügt), gewährt die Autonome Provinz Trient einen jährlichen individuellen Gutscheinfür den Erwerb der Grund- und Querschnittskompetenzen im Rahmen der berufsbildenden Ausbildung im Wert von maximal 734,00 € zu.
Der dem Auszubildenden gewährte individuelle Gutschein finanziert das Ausbildungsangebot an Grund- und Querschnittskompetenzen, das imlandesweiten Katalog der öffentlichen Ausbildung im Rahmen der berufsbildenden Lehre enthalten ist.
Der Wert des dem Auszubildenden zugewiesenen individuellen Gutscheins wird an die Anbieter ausgezahlt, dieim Landesverzeichnis der zur Durchführung des öffentlichen Ausbildungsangebots in der beruflichen Ausbildung berechtigten Einrichtungenaufgeführt sind (Liste genehmigt durch Verwaltungsbeschluss der Abteilung für Arbeit, Bürger und Unternehmen der Arbeitsagentur Nr. 36 vom 31. Januar 2024).
In der Regeleinmal monatlichgenehmigtdie Arbeitsagentur, nachdem sie die Förderfähigkeit des Antrags geprüft hat,die Zuteilung des individuellen Gutscheins an den Auszubildenden. Zur Überprüfung der erfolgten Zuteilung und Finanzierung der Gutscheine siehe die folgenden Verwaltungsbeschlüsse:
- Verwaltungsbeschluss Nr. 183 vom 09.06.2026 für die förderfähigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2026 und vom 2. bis 5. Juni 2026 eingereicht wurden
- Verfügung der Geschäftsleitung Nr. 135 vom 07.05.2026für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. April 2026 eingereicht wurden
- Verfügung des Leiters Nr. 96 vom 08.04.2026 für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2026 eingereicht wurden
- Verfügung des Leiters Nr. 53 vom 05.03.2026 bezüglich der zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2026 und am 2. März 2026 eingereicht wurden
- Verfügung Nr. 28 vom 09.02.2026bezüglich der zulässigen Anträge, dievon Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2026 und am 2. Februar 2026 eingereicht wurden
- Verfügung des Leiters Nr. 1 vom 14.01.2026für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2025 eingereicht wurden
- Verfügung des Leiters Nr. 516 vom 09.12.2025für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. November 2025 eingereicht wurden
- Verfügung des Leiters Nr. 470 vom 10.11.2025bezüglich der zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 432 vom 07.10.2025bezüglich der zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 386 vom 04.09.2025bezüglich der zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. August 2025 sowie am 1. und 2. September 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 359 vom 06.08.2025für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Juli 2025 sowie am 1. und 4. August 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 307 vom 08.07.2025bezüglich der zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 30. Juni 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 256 vom 9.6.2025 fürdie zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. Mai 2025 und am 3. Juni 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 234 vom 8. Mai 2025für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. April 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 170 vom 9.4.2025für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. März 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung Nr. 105 vom 17. März 2025bezüglich der zulässigen Anträge, dievon Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2025 und vom 4. bis 8. März 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 61 vom 12.02.2025für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2025 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 5 vom 14.01.2025für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 513 vom 09.12.2024für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. November 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 431 vom 15.09.2024für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2024 und am 3. November 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 370 vom 11.10.2024für die zulässigen Anträge,die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2024 und vom 1. bis 4. Oktober 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 346 vom 19.09.2024für die zulässigen Anträge,die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. August 2024 und vom 2. bis 16. September 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 318 vom 04.09.2024für die zulässigen Anträge,die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2024 und vom 1. bis 30. August 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 290 vom 31.7.2024für die zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2024 und vom 1. bis 29. Juli 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 241 vom 3.7.2024bezüglich der zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 226 vom 11.6.2024für die zulässigen Anträge,die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. April 2024 sowie im Zeitraum vom 28. Mai bis zum 6. Juni 2024 eingereicht wurden
- Verfügung des Leiters Nr. 221 vom 4.6.2024für die zulässigen Anträge,die von Auszubildenden im Zeitraum vom 1. bis 30. April 2024 sowie im Zeitraum vom 17. bis 22. Mai 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 193 vom 13.5.2024bezüglich der weiteren zulässigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 13. bis 31. März 2024 eingereicht wurden.
- Verfügung des Leiters Nr. 164 vom 2. Mai 2024für die förderfähigen Anträge, die von Auszubildenden im Zeitraum vom 13. bis 31. März 2024 und vom 8. bis 19. April 2024 eingereicht wurden.
Die individuellen Gutscheine werden im Rahmen des Programms ESF+ 2021–2027 mit Finanzmitteln der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds Plus –, des italienischen Staates und der Autonomen Provinz Trient finanziert. Die für die Vergabe der Gutscheine an die Auszubildenden zuständige Landesbehörde ist die Arbeitsagentur – Dienststelle für Arbeit, Bürger und Unternehmen – Amt für Berufsbildung.