Beschreibung
Die Ausübung des Güterkraftverkehrs mit Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 1,5 Tonnen und bis zu 3,5 Tonnen unterliegt der Eintragung in das Register der Güterkraftverkehrsunternehmer für Dritte und in das REN mit dem Nachweis der vier Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf: A) Ehrenhaftigkeit, B) berufliche Eignung, C) finanzielle Eignung, D) Niederlassung.
A) Anforderung der Zuverlässigkeit, die nachgewiesen wird:
- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei juristischen Personen des privaten Rechts und, außer in den Fällen des Buchstabens b), bei allen anderen Rechtsformen durch den alleinigen Geschäftsführer, d. h. durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats;
- von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bei Personengesellschaften (Snc, Sas);
- durch den Inhaber des Einzelunternehmens oder des Familienunternehmens und die Beschäftigten des Familienunternehmens;
- durch den Verkehrsleiter;
B) Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Um das Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen während des Rechnungsjahres nachzukommen. Anhand des Jahresabschlusses muss das Unternehmen nachweisen, dass es über ein Eigenkapital von mindestens
- 9000 EUR für das erste eingesetzte Kraftfahrzeug;
- 900 EUR für jedes weitere eingesetzte Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 1,5 Tonnen, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen.
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen oder weniger und Anhänger werden bei der Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderfähigkeit nicht berücksichtigt.
Der Nachweis wird erbracht durch:
- eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (Buchhalters);
- eine von einer oder mehreren Banken, Versicherungsgesellschaften oder Finanzintermediären ausgestellte Bescheinigung, die in deren jeweiligen Registern eingetragen sind (Formulare siehe "Arten der Eintragung in das Register");
- eine von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (RCP), die nur für "neue" Güterkraftverkehrsunternehmen gilt und auf die ersten zwei Jahre der Eintragung beschränkt ist (Formulare siehe "Arten der Eintragung in das Register");
C) Erfordernis der fachlichen Eignung, die durch die Ernennung eines Verkehrsleiters nachgewiesen wird, der im Besitz des Leumundszeugnisses und der Bescheinigung über die fachliche Eignung oder der Bescheinigung über die Teilnahme an einem vorherigen Lehrgang bei einer anerkannten Einrichtung ist. Die Besonderheit dieser Art der Eintragung in das REN besteht in der Möglichkeit, das Erfordernis der beruflichen Eignung durch die Teilnahme an einem speziellen Vorlehrgang nachzuweisen, der von einer vom Verkehrsministerium zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird. Die Vorbereitungskurse haben eine Gesamtdauer von 74 Stunden (einschließlich 4 Stunden für die abschließende Prüfung) und können nur von Einrichtungen mit besonderer Genehmigung des Verkehrsministeriums durchgeführt werden. In der Provinz Trient ist die Università Popolare Trentina (UPT) derzeit die einzige Einrichtung, die solche Kurse organisiert. Für Informationen über den Kurs klicken Sie hier.
Der Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in der EU haben und kann
- unternehmensintern sein, sofern er/sie die Ämter oder Positionen des Eigentümers des Unternehmens, des alleinigen Geschäftsführers, des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft (Snc, Sas) oder eines untergeordneten Arbeitnehmers mit einer Qualifikation nicht unter der 2. Ein horizontaler Teilzeitarbeitsvertrag ist zulässig, wobei die tägliche Anwesenheit im Unternehmen mindestens 50 % der Vollzeit (20 Stunden pro Woche) betragen muss;
- außerhalb des Unternehmens unter der Bedingung, dass
- er/sie vertraglich ermächtigt ist, die Aufgaben eines Verkehrsleiters im Namen eines Unternehmens wahrzunehmen, wobei die Aufgaben, die er/sie zu erfüllen hat, und seine/ihre Verantwortlichkeiten angegeben werden müssen. Der externe Verkehrsleiter muss mit allen Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollbefugnissen ausgestattet sein, die aufgrund der besonderen Art der Aufgaben erforderlich sind, sowie mit der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Ausgabenautonomie;
- leitet als Verkehrsleiter tatsächlich und ständig die Verkehrstätigkeit eines einzigen Unternehmens mit höchstens fünfzig Fahrzeugen für den gewerblichen Güterverkehr;
- keine Verbindungen zu anderen Verkehrsunternehmen hat.
Der externe Verkehrsleiter hat die folgenden Aufgaben
- Verwaltung der Fahrzeugwartung,
- die Prüfung von Verträgen und Beförderungsdokumenten,
- grundlegende Buchführung,
- die Verteilung von Ladungen und Dienstleistungen an Fahrer und Fahrzeuge;
- die Überprüfung der Sicherheitsverfahren.
D) Niederlassungserfordernis, bestehend aus dem Vorhandensein von
- ein effizientes und stabiles Verwaltungsbüro in Italien mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Buchhaltungs-/Steuer- und Beförderungsunterlagen aufbewahrt werden;
- eine Niederlassung in Italien, in der das Unternehmen seine Handels- und Verwaltungstätigkeiten ausübt und die Beförderungen mit den ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeugen und den entsprechenden Ausrüstungen und Einrichtungen durchführt
ein (oder mehrere) Kraftfahrzeug(e), das (die) für die Beförderung von Gütern für Rechnung Dritter verwendet wird (werden): Die Fahrzeuge müssen dem Unternehmen durch Eigentum, Leasing, Nießbrauch, Vertrag über einen reservierten Bereich, unentgeltliche Überlassung zur Nutzung oder Leasing ohne Fahrer zur Verfügung stehen;
Schließlich muss sich das Unternehmen zum Nachweis dieser Anforderung verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Umfang der tatsächlich durchgeführten Beförderungen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeuge und der eingesetzten Fahrer steht (nach Parametern, die in einer noch zu erlassenden spezifischen Verordnung festzulegen sind). Außerdem muss sich das Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transporten verpflichten, die eingesetzten Fahrzeuge spätestens acht Wochen nach der Abfahrt nach Italien zurückzubringen.