Beschreibung
Die Ausübung des Güterkraftverkehrs mit Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von bis zu 1,5 Tonnen, auch wenn diese Masse durch die Kombination mit einem technisch ziehbaren Anhänger überschritten wird, unterliegt der Eintragung in das Register der Güterkraftverkehrsunternehmen für Dritte, wobei lediglich die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden muss.
Diese Unternehmen müssen nicht auf den Markt gehen, da die Zulassung von Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr kostenlos ist. Nach der Eintragung in das Register muss das Unternehmen jedoch mindestens ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug für Dritte zulassen und in das Unternehmensregister der Handelskammer für die Ausübung von Güterkraftverkehrstätigkeiten für Dritte eintragen lassen. Die Berechtigung zur Ausübung des Güterkraftverkehrs wird in der Zulassungsbescheinigung des zur Berufsausübung verwendeten Fahrzeugs bescheinigt, in der die Verwendung für Dritte angegeben sein muss.