Beschreibung
Der Zuschuss ermöglicht die Finanzierung:
Der Mindestbetrag der Maßnahme, damit der Antrag für einen Zuschuss in Frage kommt, beträgt 25.000,00 Euro.
Nur Immobilien sind förderfähig. Folgende Ausgaben sind förderfähig
(a) Bau-, Erweiterungs-, Sanierungs-, Fertigstellungs- und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an den nachstehend aufgeführten Bauwerken:
1) Kirchen und Gotteshäuser im Allgemeinen, nur wenn sie bereits bestehen;
2) Oratorien, Theater und Säle für kulturelle und Freizeitaktivitäten oder Kinos
3) Pfarrhäuser und Klöster
4) Mehrzweckhallen, Räumlichkeiten, in denen Versammlungen sowie Freizeit- und Kulturveranstaltungen verschiedener Art durchgeführt werden können
5) Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ohne Erwerbszweck;
6) Internate und Kantinen, die mit Bildungseinrichtungen verbunden sind und für die keine Subventionen aufgrund anderer spezifischer Landesgesetze gewährt werden
7) Kolonien, Ferienheime und andere Gebäude, die dazu bestimmt sind, Gruppen von Menschen für kurze Zeiträume zu beherbergen und in denen auch Freizeitaktivitäten und gesellige Zusammenkünfte stattfinden
8) Gebäude, die für gemeinnützige Pflegezwecke oder, im Falle von gemeinnützigen kollektiven Einrichtungen, für die Einhaltung von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, einschließlich veterinärmedizinischer Maßnahmen, genutzt werden und die nicht aufgrund anderer spezifischer Landesgesetze förderfähig sind;
(b) Erwerb von Eigentum an Gebäuden, die für gemeinnützige Hilfs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmt sind und die nicht aufgrund anderer spezifischer Landesgesetze subventionsfähig sind, sowie Erwerb von Gebäuden, die für gemeinnützige Bildungs- und Erziehungszwecke bestimmt sind;
c) Erwerb von Eigentum an Grundstücken, die für die Durchführung der in den vorstehenden Punkten genannten Maßnahmen bestimmt sind (mit Ausnahme der in Buchstabe a) Nr. 1 genannten Maßnahmen);
Zuschussfähige Ausgaben in Bezug auf die vorgenannten Arten:
- Zuschussfähig sind die Ausgaben für die Planung und Überwachung der Arbeiten, die Buchführung und die Unterstützung bei der Prüfung, einschließlich der Ausgaben, die sich aus der Anwendung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz ergeben, sowie die Steuerabgaben und unvorhergesehene Kosten im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen.
- Die vorgenannten technischen Kosten, d. h. der Betrag ohne Steuern und Sozialabgaben, sind bis zu einem Höchstsatz von 10 % des Betrags der Arbeiten ohne Steuern und Abgaben, der sich aus der (vorläufigen, endgültigen oder ausführenden) Berechnung ergibt, einschließlich unvorhergesehener Kosten, förderfähig. Unvorhergesehene Ausgaben sind bis zu einem Höchstsatz von 10 % der Arbeiten nach Abzug der Steuerbelastung zulässig.
- Die unter Buchstabe a) genannten Arbeiten, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen wurden, sind ebenfalls förderfähig. Zu den zuschussfähigen Ausgaben gehören in diesem Fall auch die funktionalen Ausgaben, d. h. die Ausgaben für die Durchführung des Werks, die im Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt wurden, sofern diese Ausgaben im Antrag aufgeführt sind.
- Arbeiten, die dazu bestimmt sind, das Objekt und seine Funktionsfähigkeit im Laufe der Zeit zu schützen, sind ebenfalls förderfähig, auch wenn sie nicht die unmittelbare Nutzung des Objekts selbst ermöglichen.
- Beim Erwerb von Immobilien sind der Wert der Immobilie, die steuerlichen Abgaben sowie alle Nebenkosten beihilfefähig, sofern sie für die Durchführung der Maßnahme unbedingt erforderlich sind (z. B. Notar- und Eintragungsgebühren).
NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE AUFWENDUNGEN:
- Mobiliar im Allgemeinen, auch wenn es fest mit dem Gebäude verbunden ist (z. B. Sessel in Theatern), mit Ausnahme von ausgestatteten Wänden;
- mobile Geräte, die mit technischen Anlagen verbunden sind (z. B. Mikrofone, Lautsprecher usw.);
- Beleuchtungskörper, mit Ausnahme von Notbeleuchtungen und solchen, die in Zwischendecken eingebaut sind oder auf andere Weise einen festen Bestandteil des Gebäudes bilden (für die eine besondere Erklärung des Bauleiters erforderlich ist, wenn sie nicht bereits in der metrischen Berechnung angegeben sind).
- beim Kauf nicht obligatorische Ausgaben, auch wenn sie mit dem Kauf zusammenhängen (z. B. Maklergebühren).
- Interventionen, die sich ausschließlich auf den Erwerb von Immobilien beziehen, wenn der entsprechende Kaufvertrag, ob vorläufig oder endgültig, bereits vor dem Datum der Antragstellung abgeschlossen wurde.
BITTE BEACHTEN:
Gemäß den Durchführungsbestimmungen von Artikel 21 der Norma Foral Nr. 20 vom 29. Dezember 2005 (Beschluss der Diputación Foral Nr. 2559 vom 23. November 2007 in der geänderten Fassung) kann der Zuschussbetrag im Verhältnis zum Wert der Immobilien gekürzt werden, die vom Begünstigten bereits für dieselben Tätigkeiten genutzt werden und nicht mehr für dieselben Tätigkeiten bestimmt sind.