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Genossenschaften: Beitrag zu den Prüfungskosten

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Beitrag zu den jährlichen/zweijährlichen Kosten der ordentlichen Revision.

Beschreibung

Genossenschaften, die keinem anerkannten repräsentativen Verband angehören, können einen Beitrag in Höhe von 50 % der für die ordentliche jährliche/zweijährliche Prüfung anfallenden Kosten beantragen.

Beschränkungen

Die Kosten, die durch den Zuschuss gedeckt werden, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beglichen worden sein.

An wen es sich richtet

Im "Provincial Register of Co-operative Entities" eingetragene Genossenschaften, die keinem anerkannten repräsentativen Verband angehören.

So geht es

Das Genossenschaftsorgan muss den Antrag auf eine der folgenden Arten einreichen

  • per Einschreiben an die auf dem Antragsformular angegebene Adresse
  • per Einschreiben mit Rückschein an die auf dem Antragsformular angegebene Adresse
  • durch persönliche Abgabe bei der zuständigen Geschäftsstelle

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die Genossenschaft muss den entsprechenden Antrag unter Beifügung folgender Unterlagen einreichen

  • die vom Wirtschaftsprüfer ausgestellte Gebühr
  • Quittung des Wirtschaftsprüfers oder Kopie der Banküberweisung;
  • Antrag auf Gutschrift des Beitrags auf dem Bankkonto;
  • Informationsschreiben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Begleichung der Rechnung des Wirtschaftsprüfers eingereicht werden

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags.

Informationen über den Stand des Verfahrens können bei der zuständigen Stelle erfragt werden (siehe Abschnitt Kontakt).

Das Amt prüft den Antrag. Wenn er ordnungsgemäß ist, bewilligt sie den Beitrag und zahlt ihn aus.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

Sozialgenossenschaften sind von der Steuer befreit

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Provvedimenti a favore della cooperazione

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Indicazioni e criteri generali per l'applicazione della legge regionale 14 febbraio 1964, n. 8 'Provvedimenti a favore della cooperazione' e dell'articolo 35, comma 4, e dell'articolo 36, comma 3 della legge regionale 9 luglio 2008, n. 5 'La disciplina della vigilanza sugli enti cooperativi'.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 03.02.2026 08:41

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