Der unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare erstellte Antrag ist an das PEC der für die Ausführung des Auftrags zuständigen Provinzstruktur zu senden; er muss zusammen mit den erforderlichen obligatorischen Anlagen eingereicht werden, um die Stempelsteuer zu entrichten (die nicht erforderlich ist, wenn sich der Hauptauftrag auf ein Angebot bezieht, dessen Bekanntmachung oder Aufforderungsschreiben nach dem 15. September 2023 veröffentlicht wird, da die Steuer gemäß Anhang I.4 des Gesetzesdekrets Nr. 36 vom 31. März 2023 pauschal vom Auftragnehmer entrichtet wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Formular für Unteraufträge zu verwenden ist, die sich auf Verfahren beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 eingeleitet wurden (d.h. für die die Bekanntmachung veröffentlicht oder das Aufforderungsschreiben versandt wurde).
Mit diesen Anpassungen kann es auch für Verfahren verwendet werden, die vor dem 15. September 2023 eingeleitet wurden:
- die Erklärung, dass Unteraufträge an KMU für mindestens 20 % der untervergabefähigen Leistungen (oder den in der Ausschreibung angegebenen abweichenden Schwellenwert) vergeben wurden, muss entfallen; wird dies von der E.O. fälschlicherweise beibehalten, wird es nicht berücksichtigt
- die Preisänderungsklausel (Buchstabe "f" des Formulars), die im unteren Teil der "DOKUMENTATIONEN, DIE DEM ANTRAG BEIGEFÜGT SIND" steht, muss nicht in den Untervertrag aufgenommen werden.