Genehmigung von Bauarbeiten und Arbeiten an unbeweglichem Kulturgut

  • Aktiv

Beantragung von Genehmigungen für Eingriffe jeglicher Art an unbeweglichem Kulturgut

Beschreibung

Für die Durchführung von Bauarbeiten und Arbeiten jeglicher Art ist eine Genehmigung des Superintendenten erforderlich.

Eine Genehmigung ist auch für den Abriss und die endgültige Beseitigung von Kulturgütern erforderlich.

Diese Verpflichtung gilt für Kulturgüter in Privatbesitz, die gemäß den Artikeln 10 und 13 des Gesetzesdekrets 42/2004 (Gesetzbuch über das kulturelle Erbe und die Landschaft) oder aufgrund von Anmeldungen nach früheren Gesetzen (l. 20. Juni 1909, Nr. 364, l. 11. Juni 1922, Nr. 778, l. 1. Juni 1939, Nr. 1089), sowie Güter in öffentlichem Besitz, deren kulturelles Interesse gemäß den Artikeln 10 und 12 des Gesetzbuchs festgestellt wurde, sowie Güter, die älter als 70 Jahre sind und sich im Besitz von öffentlichen und gemeinnützigen juristischen Personen befinden, solange das Prüfungsverfahren läuft.

Eine Genehmigung ist auch für Arbeiten von absoluter Dringlichkeit erforderlich, um Schäden an den geschützten Gütern zu verhindern, und zwar gemäß der in Artikel 27 des Gesetzbuchs genannten Mitteilung.

Bei unbeweglichen Gütern ist auch eine Nutzungsänderung mit Arbeiten genehmigungspflichtig; findet eine solche Änderung ohne Arbeiten statt, ist lediglich eine Mitteilung erforderlich, damit der Superintendent eine eventuelle Unvereinbarkeit der neuen beabsichtigten Nutzung mit dem Kulturgut feststellen kann.

Beschränkungen

Die Zuständigkeit für bauliche Eingriffe am kulturellen Erbe ist der Berufsgruppe der Architekten gemäß Artikel 52 des Königlichen Erlasses Nr. 2537 vom 23. Oktober 1925 über die Professionalität der Planer vorbehalten; der technische Teil allein kann auch von einem Ingenieur ausgeführt werden.

Im Falle eines Gesamteingriffs, der auch die dekorierten Oberflächen des Objekts betrifft, wird auch auf die Bestimmungen von Artikel 29 des Gesetzbuchs über die Zuständigkeit der Restauratoren für Restaurierungsarbeiten an wertvollen Oberflächen des architektonischen Erbes verwiesen.

Die Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Genehmigungspflicht zieht die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gemäß Artikel 169 des Gesetzesdekrets 42/2004 und im Falle eines Schadens auch die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gemäß Artikel 160 desselben Gesetzes nach sich.

An wen es sich richtet

Natürliche Personen, private oder öffentliche juristische Personen

So geht es

Um eine Genehmigung zu beantragen, muss das Formular für bauliche Eingriffe an Immobilien und indirekt geschützten Gebäuden und Gebieten (Formular 4274) ausgefüllt werden, das auch für allgemeine Eingriffe verwendet werden kann, bei denen spezielle Arbeiten an dekorierten Oberflächen des architektonischen Erbes eingeschlossen sind und nicht überwiegen.

Das ausgefüllte Formular ist an die Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der UMST zu senden unter
pec: umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Der Antrag kann auch persönlich am Sitz der UMST Soprintendenza per i beni e le attività culturali, bei den verschiedenen Informations- und Beratungsstellen für die Öffentlichkeit, die dezentral über das gesamte Gebiet verteilt sind, abgegeben oder per Fax oder per Post übermittelt werden.

Für alles, was nicht direkt vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 2051 vom 14. Dezember 2020 (Richtlinien für die telematische Kommunikation zwischen der Provinzverwaltung und ihren öffentlichen und privaten Gesprächspartnern) verwiesen.

Besondere Fälle

Wenn der Eingriff darauf abzielt, architektonische Hindernisse zu beseitigen, sieht das Provinzialgesetz Nr. 1 vom 7. Januar 1991 besondere Regeln vor, sowohl was die Modalitäten für die Äußerung einer eventuellen Ablehnung als auch was die Verkürzung der für die Voruntersuchung erforderlichen Zeit betrifft.

Auch für Arbeiten an Gebäuden, die indirekten Schutzbeschränkungen gemäß Artikel 45 des Gesetzbuchs unterliegen, die im Hinblick auf die Umwelt und den Anstand von Kulturgütern auferlegt werden, ist es erforderlich, die Genehmigung des Superintendenten einzuholen, sofern dies in den Vorschriften der Beschränkungsmaßnahme vorgesehen ist.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • fotografische Dokumentation;
  • Bericht über technische Maßnahmen;
  • Auszug aus der Katasterkarte;
  • Projektzeichnungen, einschließlich Plänen, Schnitten, Ansichten des Ist-Zustands, des Projektzustands und eines Vergleichs in einem geeigneten Maßstab
  • Auszug aus der PUP-Kartographie oder der PRG-Kartographie, wenn diese an den PUP angepasst ist (nur wenn der Eingriff aus Gründen des Landschaftsschutzes genehmigungspflichtig ist) und, falls erforderlich, der Landschaftsbericht;
  • Stellungnahme der Erzdiözese Trient - Bereich Verwaltung und allgemeine Angelegenheiten - Genehmigungsdienst (im Falle von Anträgen, die Kulturgüter von religiösem Interesse betreffen, die sich im Besitz von kirchlichen Einrichtungen befinden, die der Diözese unterstehen)
  • Informationsschreiben gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)
  • alternativ zu einer förmlichen Vollmacht eine Liste der sonstigen Antragsberechtigten.

Bei seismischen Verbesserungs- und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, die erhebliche bauliche Eingriffe in Bezug auf die Interaktion mit dem Bauwerk beinhalten, muss das synoptische Blatt beigefügt werden, wie im MiBACT-Rundschreiben Nr. 15 vom 30. April 2015 "Bestimmungen zum Schutz des architektonischen Erbes und zur Minderung des seismischen Risikos" angegeben.

Bei umfassenden Eingriffen, die spezielle Arbeiten an dekorierten Oberflächen des architektonischen Erbes umfassen, müssen die zu erstellenden Unterlagen die für die Restaurierungsarbeiten vorgesehenen Konstruktionszeichnungen enthalten, in denen die Daten der Güter und des Eingriffs detailliert aufgeführt sind, einschließlich der Ausführungstechniken und der verwendeten Materialien sowohl im Original als auch bei früheren Eingriffen, der Bewertung des Verschlechterungszustands der Güter und der Wechselwirkungen zwischen diesen und ihrem Kontext sowie der verschiedenen Phasen und Techniken des Eingriffs.

Insbesondere bei Gesamtmaßnahmen, die spezielle Arbeiten an dekorierten Oberflächen des architektonischen Erbes umfassen, ist bei Restaurierungsarbeiten an diesen das Restaurierungsprojekt oder bei öffentlichen Aufträgen, die unter das Gesetzesdekret 50/2016 (Vergabegesetz) fallen, das technische Datenblatt gemäß Art. 147 Absatz 2 des Gesetzesdekrets als Anlage zum Antrag einzureichen. 50/2016, in beiden Fällen unterzeichnet von einem im Verzeichnis der Restauratoren des kulturellen Erbes des Kulturministeriums eingetragenen Unternehmer (einschließlich der Restauratoren, die über ein Diplom von Kursen verfügen, die sie zur Ausübung des Berufs gemäß Art. 29 des Gesetzesdekrets 42/2004 qualifizieren, oder die im Besitz einer Qualifikation sind, die auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen des Art. 182 des Gesetzesdekrets 42/2004 erworben wurde, oder die im Besitz einer ausländischen Qualifikation sind, die in Italien aufgrund eines besonderen Erlasses der Generaldirektion für Bildung, Forschung und Kulturinstitute des Kulturministeriums anerkannt wird). Der Restaurator muss über eine Qualifikation in dem/den Bereich(en) der beruflichen Kompetenz verfügen, die für die Art der zu restaurierenden Güter relevant sind.

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist von 120 Tagen beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags und verkürzt sich auf 90 Tage, wenn es sich um Arbeiten zur Beseitigung baulicher Hindernisse handelt.

Im Laufe der Voruntersuchung können weitere Stellungnahmen eingeholt werden, darunter die Stellungnahme der zuständigen Stelle der Erzdiözese Trient für kirchliche Güter gemäß der Vereinbarung vom 18. Mai 2007, die Landschaftsgenehmigung gemäß Artikel 66 des Provinzgesetzes Nr. 15 vom 4. August 2015 (Provinzgesetz für die Verwaltung des Territoriums), Stellungnahmen zu archäologischen und historisch-künstlerischen Gütern, die Stellungnahme des Provinzausschusses für Kulturgüter in den vorgesehenen Fällen.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

Von der Stempelsteuer befreit gemäss Art. 16 -Ex. Öffentliche Einrichtung- und gemäß Art. 27bis -ex. ONLUS, APS- der Tabelle Anhang. B des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 20. Oktober 1972

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

Weiterlesen

Eliminazione delle barriere architettoniche in provincia di Trento

Weiterlesen

Nuove disposizioni in materia di beni culturali

Weiterlesen

Legge provinciale per il governo del territorio 2015

Weiterlesen

Approvazione del regolamento per le professioni d'ingegnere e di architetto.

Weiterlesen

Kontakt

Contatti di Ufficio beni architettonici

Email - Segreteria:
uff.tutelaconservazione@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496680

Fax - Segreteria:
0461.496659

Contatti di Ufficio beni archeologici

Email - Segreteria:
uff.beniarcheologici@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.492161

Fax - Segreteria:
0461.492160

Contatti di Ufficio per i beni storico-artistici

Email - Segreteria:
uff.benistorart@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.492100

Telefono - Segreteria:
0461.496616

Fax - Segreteria:
0461.496659

Contatti di Umst soprintendenza per i beni e le attivita' culturali

Email - Segreteria:
umst.soprintendenza@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496616

Fax - Segreteria:
0461.496659

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.06.2025 18:02

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren