Beschreibung
Für die Durchführung von Bauarbeiten und Arbeiten jeglicher Art ist eine Genehmigung des Superintendenten erforderlich.
Eine Genehmigung ist auch für den Abriss und die endgültige Beseitigung von Kulturgütern erforderlich.
Diese Verpflichtung gilt für Kulturgüter in Privatbesitz, die gemäß den Artikeln 10 und 13 des Gesetzesdekrets 42/2004 (Gesetzbuch über das kulturelle Erbe und die Landschaft) oder aufgrund von Anmeldungen nach früheren Gesetzen (l. 20. Juni 1909, Nr. 364, l. 11. Juni 1922, Nr. 778, l. 1. Juni 1939, Nr. 1089), sowie Güter in öffentlichem Besitz, deren kulturelles Interesse gemäß den Artikeln 10 und 12 des Gesetzbuchs festgestellt wurde, sowie Güter, die älter als 70 Jahre sind und sich im Besitz von öffentlichen und gemeinnützigen juristischen Personen befinden, solange das Prüfungsverfahren läuft.
Eine Genehmigung ist auch für Arbeiten von absoluter Dringlichkeit erforderlich, um Schäden an den geschützten Gütern zu verhindern, und zwar gemäß der in Artikel 27 des Gesetzbuchs genannten Mitteilung.
Bei unbeweglichen Gütern ist auch eine Nutzungsänderung mit Arbeiten genehmigungspflichtig; findet eine solche Änderung ohne Arbeiten statt, ist lediglich eine Mitteilung erforderlich, damit der Superintendent eine eventuelle Unvereinbarkeit der neuen beabsichtigten Nutzung mit dem Kulturgut feststellen kann.
Beschränkungen
Die Zuständigkeit für bauliche Eingriffe am kulturellen Erbe ist der Berufsgruppe der Architekten gemäß Artikel 52 des Königlichen Erlasses Nr. 2537 vom 23. Oktober 1925 über die Professionalität der Planer vorbehalten; der technische Teil allein kann auch von einem Ingenieur ausgeführt werden.
Im Falle eines Gesamteingriffs, der auch die dekorierten Oberflächen des Objekts betrifft, wird auch auf die Bestimmungen von Artikel 29 des Gesetzbuchs über die Zuständigkeit der Restauratoren für Restaurierungsarbeiten an wertvollen Oberflächen des architektonischen Erbes verwiesen.
Die Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 4 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Genehmigungspflicht zieht die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gemäß Artikel 169 des Gesetzesdekrets 42/2004 und im Falle eines Schadens auch die Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gemäß Artikel 160 desselben Gesetzes nach sich.