Für Restaurierungsarbeiten an beweglichen Gegenständen und dekorierten Oberflächen des architektonischen Erbes:
- Technischer Bericht in zweifacher Ausfertigung, vom Antragsteller gegengezeichnet;
- graphische Projektzeichnungen in zweifacher Ausfertigung, die vom Antragsteller gegengezeichnet sind
- aktuelle Fotodokumentation zur Erläuterung der Beschädigung;
- Fachdokumentation (Überwachung, chemische Analyse usw.);
- Identifizierungsblatt für jedes Objekt, falls erforderlich (Art. 12, Gesetzesdekret 42/2004);
- Stellungnahme der Erzdiözese Trient - Bereich Verwaltung und allgemeine Angelegenheiten - Genehmigungsdienst (im Falle von Anträgen, die Kulturgüter von religiösem Interesse betreffen, die sich im Besitz von kirchlichen Einrichtungen befinden, die der Diözese unterstehen);
- Informationsschreiben gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679/2016;
- Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht im Beisein des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).
Nur für Arbeiten an Alarmanlagen (ohne Bauarbeiten am architektonischen Erbe)
- vom Antragsteller gegengezeichneter Plan der Anlage in zweifacher Ausfertigung (Kartenausschnitt des Gebäudes, maßstabsgerechte Schemata, erläuternder technischer Bericht)
- Fotodokumentation der Innenräume des Gebäudes und der zu schützenden Werke an ihrem Standort;
- Liste und Standort der zu schützenden Kunstwerke;
- Stellungnahme der Erzdiözese Trient - Bereich Verwaltung und allgemeine Angelegenheiten - Genehmigungsdienst (im Falle von Anträgen, die Kulturgüter von religiösem Interesse betreffen, die sich im Besitz von kirchlichen Einrichtungen befinden, die der diözesanen Autorität unterliegen)
- Informationsschreiben gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679/2016;
- Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).
Für Arbeiten jeglicher Art (Restaurierung, Katalogisierung, Zählung, Ordnung, Inventarisierung) an beweglichen Sachen (Archive und Bibliotheken)
- Technischer Interventionsbericht in zweifacher Ausfertigung, vom Antragsteller gegengezeichnet;
- eine aktuelle Fotodokumentation, die den Verfall erklärt (bei Restaurierungsarbeiten);
- Stellungnahme der Erzdiözese Trient - Bereich Verwaltung und allgemeine Angelegenheiten - Genehmigungsdienst (bei Anträgen, die Kulturgüter von religiösem Interesse betreffen, die sich im Besitz von kirchlichen Einrichtungen befinden, die der diözesanen Autorität unterliegen)
- Identifikationsblatt für jedes Kulturgut, falls erforderlich (Art. 12, Gesetzesdekret 42/2004)
- Informationsschreiben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
- Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).
Für Restaurierungsarbeiten nur an beweglichen Kulturgütern oder nur an den dekorierten Oberflächen von Architekturgütern, d.h. wenn keine Arbeiten an den Architekturgütern selbst durchgeführt werden, die Vorlage des Restaurierungsprojekts als Anlage zum Antrag oder, für den Bereich der öffentlichen Aufträge, die unter das Gesetzesdekret 50/2016 (Gesetzbuch für öffentliche Aufträge) fallen, des technischen Datenblatts gemäß Art. 147 Absatz 2 des Gesetzesdekrets. 50/2016, in beiden Fällen unterzeichnet von einem Unternehmer, der in die Liste der Restauratoren von Kulturgütern des Kulturministeriums eingetragen ist (einschließlich der Restauratoren, die über ein Diplom von Kursen verfügen, die sie zur Ausübung des Berufs gemäß Art. 29 des Gesetzesdekrets 42/2004 qualifizieren, oder im Besitz einer Qualifikation sind, die auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen des Art. 182 des Gesetzesdekrets 42/2004 erworben wurde, oder im Besitz einer ausländischen Qualifikation sind, die in Italien aufgrund eines besonderen Erlasses der Generaldirektion für Bildung, Forschung und Kulturinstitute des Kulturministeriums anerkannt wird). Der Restaurator muss über eine Qualifikation in dem/den Fachgebiet(en) verfügen, die für die Art der zu restaurierenden Güter relevant sind.
In den Projektunterlagen für die Restaurierung von beweglichen Gütern oder nur der dekorierten Oberflächen von architektonischen Gütern werden die Daten zu den Gütern und der Maßnahme detailliert aufgeführt, einschließlich der Ausführungstechniken und der verwendeten Materialien, sowohl der ursprünglichen als auch der aus früheren Maßnahmen stammenden, der Bewertung des Verfallszustands der Güter und der Wechselwirkungen zwischen ihnen und ihrem Umfeld, sowie der verschiedenen Phasen und Techniken der Maßnahme.
Im Falle von Gesamteingriffen an architektonischen Objekten, die auch dekorierte Oberflächen umfassen, wird auf die Zusammenstellung des Formulars "Genehmigung von Arbeiten und Arbeiten jeglicher Art an unbeweglichen Kulturgütern" verwiesen.