Genehmigung oder Bestätigung der Tätigkeit als landwirtschaftliches Hilfszentrum

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Alle Informationen, die für die Beantragung oder Bestätigung der Genehmigung für den Betrieb als CAA in der Provinz erforderlich sind.

Beschreibung

Mit diesem Dienst ist es möglich, die Anerkennung als zugelassenes landwirtschaftliches Hilfszentrum, abgekürzt CAA, zu beantragen, um Landwirten Hilfe leisten zu können.

Durch eine besondere Vereinbarung kann APPAG, unbeschadet der Zuständigkeiten, die den bei den Berufsverbänden und -akademien eingetragenen Fachleuten zugewiesen sind, die CAAs beauftragen, im Namen ihrer Nutzer und auf der Grundlage eines spezifischen schriftlichen Auftrags folgende Tätigkeiten auszuführen

  1. Erstellung und erforderlichenfalls Führung der Buchführung
  2. Mitwirkung bei der Bearbeitung der Anbau- und Erzeugungsmeldungen, der Anträge auf Gewährung von Leistungen der Gemeinschaft, des Staates und der Provinzen sowie bei der Kontrolle der formellen Ordnungsmäßigkeit der Meldungen durch Eingabe der entsprechenden Daten in das Informationssystem im Rahmen der Verfahren des provinzialen Informationssystems
  3. Abfrage der Datenbanken des Informationssystems der Provinzen, um den Stand der einzelnen Dossiers der Mitglieder abzufragen.

Beschränkungen

Der Antrag auf Zulassung kann zu jeder Zeit des Jahres gestellt werden.

An wen es sich richtet

Empfänger der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit der Unterstützung von Landwirten in Form von Aktiengesellschaften durch die repräsentativsten landwirtschaftlichen Berufsverbände oder ihre Vereinigungen, durch Erzeuger- und Arbeitnehmerverbände, durch Vereinigungen von Freiberuflern und durch von Gewerkschaftsorganisationen geförderte Einrichtungen für Patronage und professionelle Unterstützung, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.
Diese Unternehmen müssen die Form von Aktiengesellschaften haben und die Mindestanforderungen an die Garantie und den Betrieb erfüllen, die in den nachstehenden nationalen und provinzialen Vorschriften für die Durchführung der Tätigkeiten des CAA festgelegt sind.
Das Grundkapital der antragstellenden Unternehmen muss mindestens 51.646 Euro betragen und voll eingezahlt sein.
Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als CAA auf dem Gebiet der Provinz Trient sind:

1. mindestens 200 landwirtschaftliche Betriebe oder mindestens 20 landwirtschaftliche Genossenschaften zu unterstützen;
2. über drei Betriebsstätten, z. B. speziell ausgestattete und öffentlich zugängliche Büros, in mindestens drei der folgenden Gebiete verfügen

  • Valle di Non o di Sole
  • Vallagarina
  • Etschtal
  • Valsugana

Das Erfordernis der drei Betriebsstätten gilt nicht, wenn die antragstellende Aktiengesellschaft landwirtschaftliche Genossenschaften und von diesen kontrollierte Unternehmen, Bodenverbesserungsgenossenschaften, Landgewinnungsgenossenschaften, Gemeinden, ASUCs und ähnliche Einrichtungen unterstützt;
3. einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, der sicherstellt, dass alle Räumlichkeiten und materiellen Mittel den geltenden Bestimmungen über die Tragfähigkeit von Gebäuden und die Sicherheit der Arbeitsumgebung entsprechen.

BITTE BEACHTEN SIE: Für weitere Einzelheiten konsultieren Sie bitte die nachstehenden nationalen und provinzialen Vorschriften.

So geht es

Der Antrag auf Zulassung zum Betrieb als CAA ist bei der Autonomen Provinz Trient einzureichen nur, wenn die CAA hier ihren Sitz hat.

Der Antragsteller muss das Formular gemäß dem nachstehenden Schema mit allen beschriebenen Anlagen ausfüllen und an den Servizio Agricoltura unter der folgenden Adresse senden (serv.agricoltura@pec.provincia.tn.it).

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen
  1. Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung (falls nicht bereits im Besitz der Provinzialverwaltung). Die Satzung muss als Teil des Gesellschaftszwecks die Ausübung der in Art. 2 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024 genannten Tätigkeiten vorsehen;
  2. eine Kopie der Versicherungspolice gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024, aus der hervorgeht, dass sich die Versicherungsgesellschaft verpflichtet hat, die in Artikel 8 Absatz 2 desselben Artikels genannten Mitteilungen zu machen
  3. Bericht über die technische Struktur, den Organisationsplan, die Instrumente und die operative Kapazität der antragstellenden Gesellschaft, auch im Hinblick auf die mögliche Übertragung der operativen Aufgaben an Dienstleistungsunternehmen gemäß Artikel 17 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024
  4. Kopie des Risikobewertungsdokuments (DVR) und des Brandschutzzertifikats CPI für jeden Standort (sofern nicht bereits im Besitz der Provinzverwaltung)
  5. Liste der Direktoren des antragstellenden Unternehmens sowie (gegebenenfalls) des Rechnungsprüfungsausschusses mit Angabe der Personalien
  6. Beschluss des Verwaltungsorgans zur Ernennung des technischen Leiters;
  7. Erklärung anstelle der Bescheinigung über die persönlichen Daten und die Anforderungen an den technischen Leiter gemäß den Artikeln 11 und 13 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024;
  8. Erklärungen anstelle von Bescheinigungen bezüglich der Dienstleistungsunternehmen, die das antragstellende Unternehmen für die Durchführung der landwirtschaftlichen Hilfstätigkeiten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, die damit verbundenen persönlichen Daten der Direktoren und des Rechnungsprüfungsausschusses (falls zutreffend), die spezifischen Tätigkeiten, die übertragen werden sollen, gemäß Art. 13 des Ministerialdekrets vom 21. Februar 2024
  9. Erklärungen anstelle von Bescheinigungen, die von den Geschäftsführern des antragstellenden Unternehmens sowie (gegebenenfalls) vom Vorstand der Wirtschaftsprüfer und den Geschäftsführern der Dienstleistungsunternehmen, die der Antragsteller in Anspruch nehmen will, sowie (gegebenenfalls) vom zuständigen Vorstand der Wirtschaftsprüfer gemäß und in Übereinstimmung mit Artikel 46 des Präsidialerlasses Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen über das Vorliegen der in Artikel 11 Absatz 1 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024 genannten subjektiven Anforderungen ausgestellt wurden
  10. Liste der Betriebsstätten;
  11. Dokumentation und/oder Ersatzerklärungen bezüglich der objektiven Anforderungen an die Betriebsstätten gemäß Art. 10 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024;
  12. Liste der Betreiber;
  13. Unterlagen und/oder Ersatzerklärungen zu den subjektiven und objektiven Anforderungen der CAA-Betreiber und der Dienstleistungsunternehmen, die der Antragsteller gemäß Art. 7, 10, 11, 12 des Ministerialerlasses vom 21. Februar 2024 in Anspruch nehmen will;
  14. letzte Jahresabschlüsse, die von im Register gemäß Gesetzesdekret 39/2010 eingetragenen Wirtschaftsprüfern bescheinigt wurden, oder Eigenerklärung, dass eine Innenrevision eingerichtet wurde. Diese Anforderung wird auch auf die Dienstleistungsunternehmen ausgedehnt, die die Zivilluftfahrtbehörden gemäß Art. 10 des Ministerialdekrets vom 21. Februar 2024 in Anspruch nehmen (falls nicht bereits im Besitz der Provinzverwaltung)
  15. Kopie der ISO 27001-Zertifizierung
  16. Kopie des Organisations- und Verwaltungsmodells sowie des Ethikkodexes gemäß Gesetzesdekret 231/2001, gemäß Art. 12 des Ministerialdekrets vom 21. Februar 2024;

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die öffentliche Verwaltung prüft die objektiven und subjektiven Voraussetzungen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags auf Zulassung oder Bestätigung.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Riorganizzazione dell'Agenzia per le erogazioni in agricoltura - AGEA e per il riordino del sistema dei controlli nel settore agroalimentare, in attuazione dell'articolo 15, della legge 28 luglio 2016, n. 154.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:19

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