Beschreibung
Die Arbeit von Kindern und Jugendlichen, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, wird durch die Bestimmungen des Gesetzes L. 17. Oktober 1967, Nr. 977 geregelt. Kinder" sind Minderjährige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch der Schulpflicht unterliegen. Jugendliche" sind Kinder im Alter zwischen 15 und 18 Jahren, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
Kinder und Jugendliche dürfen nicht im Schichtsystem eingesetzt werden; soweit dieses Arbeitssystem tarifvertraglich zulässig ist, kann die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen von der Landesarbeitsinspektion genehmigt werden.
Die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen darf nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Unterbrechung dauern. Übersteigt die tägliche Arbeitszeit viereinhalb Stunden, muss sie durch eine Zwischenpause von mindestens einer Stunde unterbrochen werden. Durch Tarifvertrag kann die Dauer der Ruhezeit auf eine halbe Stunde verkürzt werden. In Ermangelung tarifvertraglicher Bestimmungen kann die im vorstehenden Absatz genannte Verkürzung von der Arbeitsaufsichtsbehörde der Provinz nach Anhörung der zuständigen Gewerkschaften genehmigt werden, wenn die Arbeit nicht gefährlich oder beschwerlich ist.
Das Landesarbeitsinspektorat kann Kindern und Jugendlichen verbieten, sich während ihrer Pausen auf dem Betriebsgelände aufzuhalten.