Genehmigung für den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen

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Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in oder aus europäischen und einigen außereuropäischen Staaten: einzuhaltende Verfahren und bei der zuständigen Behörde vorzulegende Unterlagen

Beschreibung

Die Bezugsvorschriften sind die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden " Verordnung") und Artikel 194 des Gesetzesdekrets 152/2006. Das Verfahren betrifft die Einholung einer Genehmigung für die Ausfuhr (oder Einfuhr) von Abfällen in die Europäische Union oder in Drittstaaten, die nicht auf der "grünen Liste" derVerordnung stehen.

Wenn die Abfälle unter die "grüne Liste" gemäß Art. 18 derVerordnung fallen, muss keine Genehmigung beantragt werden, sondern die Beförderung erfolgt direkt über Anhang VII derVerordnung.

Die Zustimmung wird dem Notifizierenden (der für die Verbringung verantwortlichen Person) von den zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und bei der Durchfuhr (falls vorhanden) erteilt.

In der Provinz Trient ist die zuständige Behörde am Versandort (bzw. für die Einfuhr) die Provinzagentur für Umweltschutz - Organisationseinheit für integrierte Umweltgenehmigungen.

Beschränkungen

Der Antragsteller muss das vollständige Antragsdossier mit einer Steuermarke einreichen und die Zahlung von 129,11 € leisten.

Nach Erteilung der Genehmigung ist für die Ausstellung des "Begleitformulars für Verbringungen" eine Gebühr von 25,82 € für jedes beantragte Formular und die finanzielle Sicherheit zu entrichten.

An wen es sich richtet

- Erzeuger von Abfällen, die nicht auf der "grünen Liste" stehen;

- Antragsteller im Sinne von Art. 2(15) der Verordnung;

- Abfallverwertungs- oder -beseitigungsanlagen.

Der gesetzliche Vertreter des Unternehmens, das als Notifizierer auftritt, kann den Antrag stellen.

So geht es

Kurz gefasst:

  1. Der Notifizierende sendet den Antrag auf Ausstellung des "Notifizierungsformulars für Verbringungen" und des "Verbringungsformulars für Verbringungen" auf seinem eigenen Briefkopf an die zuständige Behörde am Versandort unter der Adresse aia. appa@pec.provicia.tn.it.;
  2. die zuständige Behörde übermittelt die unter Punkt 1) genannten Dokumente und fordert die erforderlichen Unterlagen an (siehe Datei "Grenzüberschreitende Abfallbeförderung - für die Einreichung des Notifizierungsdossiers erforderliche Unterlagen" im Abschnitt "Formulare");
  3. Der Notifizierende sendet das "Notifizierungsdossier" mit den unter Punkt 2) angeforderten Unterlagen an die Pec-Adresse aia.appa@pec.provicia.tn.it;
  4. Die zuständige Behörde am Versandort prüft, ob die Unterlagen vollständig sind (oder fordert Ergänzungen an) und leitet sie an die anderen zuständigen Behörden weiter.
  5. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort sendet die "Empfangsbestätigung" gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung an den Notifizierenden und die anderen zuständigen Behörden;
  6. innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der "Empfangsbestätigung" müssen alle zuständigen Behörden ihre eigene Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung erteilen ; die erteilte Genehmigung ist höchstens ein Jahr gültig (höchstens drei Jahre, wenn es sich bei den Bestimmungsanlagen um Verwertungsanlagen mit Vorabgenehmigung gemäß Artikel 14 der Verordnung handelt)

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Siehe Datei "Grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen - Erforderliche Unterlagen für die Einreichung der Notifizierungsakte" durch Anklicken des Links "Anweisungen für die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen" im Abschnitt "Formulare".

Formulare

Zeiten und Fristen

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort übermittelten "Empfangsbestätigung" müssen alle zuständigen Behörden ihre Zustimmung erteilen.

Der Notifizierende beantragt bei der zuständigen Behörde am Versandort die Ausstellung des "Begleitformulars für Verbringungen" (Formblätter für den internationalen Transport), indem er die finanziellen Sicherheiten gemäß den in Artikel 6 der Verordnung und dem Ministerialerlass 370/1998 festgelegten Bedingungen und Beträgen vorlegt.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Ausstellung des "Beförderungsdokuments
25,82 Euro

Finanzielle Bürgschaft
variabel Euro

berechnet nach dem Ministerialerlass 370/1998 je nach Kilometer und Abfallart

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Regolamento del parlamento europeo e del consiglio relativo alle spedizioni di rifiuti.

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Norme in materia ambientale.

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Regolamento recante norme concernenti le modalita' di prestazione della garanzia finanziaria per il trasporto transfrontaliero di rifiuti.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 18:33

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