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Genehmigung für Werbung an Kulturgütern und Gerüsten

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Beantragung einer Genehmigung für das Anbringen von Werbematerial und die Nutzung von Gerüstdächern für Werbezwecke

Beschreibung

Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 49) sieht vor, dass für Werbung an Gebäuden und in Gebieten, die als kulturelles Erbe geschützt sind, oder in deren Nähe die Genehmigung des Superintendenten erforderlich ist, und zwar insbesondere

  • die Genehmigung (Art. 49 Abs. 1) für das Anbringen von Schildern oder anderen Werbemitteln an Gebäuden und in Bereichen, die als Kulturerbe geschützt sind;
  • die Genehmigung (Art. 49 Abs. 3) für die Verwendung von Gerüstabdeckungen, die für die Ausführung von Bauarbeiten am kulturellen Erbe aufgestellt werden, zu Werbezwecken;
  • die Befürwortung der Anbringung von Werbeträgern entlang von Straßen innerhalb und in der Nähe von Kulturgütern (Art. 49, Abs. 2).

Bei der Beurteilung werden Aspekte berücksichtigt, die mit dem Wert des Gutes, seinem Erhaltungszustand und den kontextuellen Bedingungen zusammenhängen, und daher die Vereinbarkeit von Platzierung, Art und Größe der Werbeträger, so dass die Anlagen das Erscheinungsbild, den Anstand und die öffentliche Nutzung des Gutes nicht beeinträchtigen.

Beschränkungen

Gemäß Artikel 162 des Gesetzes über das kulturelle Erbe und die Landschaft wird derjenige, der Schilder oder andere Werbeträger anbringt, die gegen die Bestimmungen des Artikels 49 verstoßen, mit den in Artikel 23 des Gesetzesdekrets 285 vom 30. April 1992, Neue Straßenverkehrsordnung und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Sanktionen bestraft.

An wen es sich richtet

Natürliche Personen, private oder öffentliche juristische Personen

So geht es

Um eine Genehmigung zu beantragen, muss das von der Verwaltung für die verschiedenen Arten von Anlagen oder Standorten vorbereitete Formular ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Anlagen an den Technischen Dienst für Kulturgüter der Soprintendenza unter folgender E-Mail-Adresse geschickt werden: serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it.

Der Antrag kann auch persönlich am Sitz des Technischen Dienstes der Soprintendenza für Kulturgüter, bei den verschiedenen dezentralen Informations- und Beratungsstellen im gesamten Staatsgebiet abgegeben oder per Fax oder Post übermittelt werden.

Für alles, was nicht direkt vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 2051 vom 14. Dezember 2020 (Richtlinien für die telematische Kommunikation zwischen der Provinzverwaltung und ihren öffentlichen und privaten Gesprächspartnern) verwiesen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen

  • Farbfotos, die den Standort des Werbeträgers in seiner Umgebung zeigen;
  • Kopie eines aktualisierten, orientierten Katasterauszugs mit Angabe der Nummern der betreffenden Parzellen
  • maßstabsgetreue Pläne, aus denen der genaue Standort des Werbeträgers hervorgeht;
  • Pläne und/oder Skizzen des Werbeträgers mit Angabe der entsprechenden Maße (Anzeigefläche, Farbe, Material, ggf. Lichtquelle, Rahmen, Masthöhe, Dicke usw.);
  • Vertrag (nur im Falle der Genehmigung gemäß Art. 49, Abs. 3);
  • Informationsschreiben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht im Beisein des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 60-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags. Bei unzureichenden Unterlagen setzt die Verwaltung das Verfahren aus bzw. unterbricht es und fordert Klarstellungen oder zusätzliche Unterlagen an.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

Von der Stempelsteuer befreit gemäss Art. 16 -Ex. Öffentliche Einrichtung- und gemäß Art. 27bis -ex. ONLUS, APS- der Tabelle Anhang. B des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 20. Oktober 1972

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 18.12.2025 19:47

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