Beschreibung
Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 49) sieht vor, dass für Werbung an Gebäuden und in Gebieten, die als kulturelles Erbe geschützt sind, oder in deren Nähe die Genehmigung des Superintendenten erforderlich ist, und zwar insbesondere
- die Genehmigung (Art. 49 Abs. 1) für das Anbringen von Schildern oder anderen Werbemitteln an Gebäuden und in Bereichen, die als Kulturerbe geschützt sind;
- die Genehmigung (Art. 49 Abs. 3) für die Verwendung von Gerüstabdeckungen, die für die Ausführung von Bauarbeiten am kulturellen Erbe aufgestellt werden, zu Werbezwecken;
- die Befürwortung der Anbringung von Werbeträgern entlang von Straßen innerhalb und in der Nähe von Kulturgütern (Art. 49, Abs. 2).
Bei der Beurteilung werden Aspekte berücksichtigt, die mit dem Wert des Gutes, seinem Erhaltungszustand und den kontextuellen Bedingungen zusammenhängen, und daher die Vereinbarkeit von Platzierung, Art und Größe der Werbeträger, so dass die Anlagen das Erscheinungsbild, den Anstand und die öffentliche Nutzung des Gutes nicht beeinträchtigen.
Beschränkungen
Gemäß Artikel 162 des Gesetzes über das kulturelle Erbe und die Landschaft wird derjenige, der Schilder oder andere Werbeträger anbringt, die gegen die Bestimmungen des Artikels 49 verstoßen, mit den in Artikel 23 des Gesetzesdekrets 285 vom 30. April 1992, Neue Straßenverkehrsordnung und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Sanktionen bestraft.