Beschreibung
Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 50 Abs. 1) sieht vor, dass für die Entfernung von Fresken, Wappen, Graffiti, Grabsteinen, Inschriften, Tabernakeln und anderen dekorativen Elementen von Gebäuden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, wie in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) aufgeführt, die Genehmigung des Superintendenten erforderlich ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich als von kulturellem Interesse erklärt wurden. Demzufolge sind ihr Abriss und ihre Beschädigung verboten.
Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 42/2004 legt fest, dass die Entfernung von Wappen, Graffiti, Grabsteinen, Inschriften, Tabernakeln sowie die Entfernung von Gedenksteinen und Denkmälern, die Relikte des Ersten Weltkriegs darstellen und in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i) gemäß dem Gesetz 78 vom 7. März 2001 zum Schutz des historischen Erbes des Ersten Weltkriegs aufgeführt sind, der Genehmigung des Superintendenten bedarf.
Bei der Bewertung werden Aspekte bezüglich des Wertes des Artefakts, seines Erhaltungszustands, der Kontextbedingungen und der Kompatibilität des neuen Standorts berücksichtigt, um sicherzustellen, dass das Artefakt nicht verloren geht und dass seine Erhaltung, sein Genuss und seine epigraphische, ornamentale, ethnographische, historische und territoriale Bedeutung nicht beeinträchtigt werden. Die Erteilung der Genehmigung kann daher Vorschriften darüber enthalten, wie die Arbeiten auszuführen sind, um das Gut besser zu schützen.
Beschränkungen
Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Einholung der in Artikel 50 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Genehmigung hat die Anwendung der in Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zur Folge.
Wenn die Sache durch die Entfernung beschädigt wurde, werden auch die in Artikel 160 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Verwaltungssanktionen angewandt.
Für die Entfernung von Gegenständen, die Relikte des Ersten Weltkriegs darstellen, wird auf die Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 78/2001 verwiesen.