Genehmigung der Versendung von Kulturgütern

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Beantragung der Genehmigung zum Abnehmen und/oder Entfernen von dekorativen Elementen von Gebäuden und Relikten, Gedenksteinen und Denkmälern aus dem Ersten Weltkrieg

Beschreibung

Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 50 Abs. 1) sieht vor, dass für die Entfernung von Fresken, Wappen, Graffiti, Grabsteinen, Inschriften, Tabernakeln und anderen dekorativen Elementen von Gebäuden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, wie in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) aufgeführt, die Genehmigung des Superintendenten erforderlich ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich als von kulturellem Interesse erklärt wurden. Demzufolge sind ihr Abriss und ihre Beschädigung verboten.

Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 42/2004 legt fest, dass die Entfernung von Wappen, Graffiti, Grabsteinen, Inschriften, Tabernakeln sowie die Entfernung von Gedenksteinen und Denkmälern, die Relikte des Ersten Weltkriegs darstellen und in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i) gemäß dem Gesetz 78 vom 7. März 2001 zum Schutz des historischen Erbes des Ersten Weltkriegs aufgeführt sind, der Genehmigung des Superintendenten bedarf.

Bei der Bewertung werden Aspekte bezüglich des Wertes des Artefakts, seines Erhaltungszustands, der Kontextbedingungen und der Kompatibilität des neuen Standorts berücksichtigt, um sicherzustellen, dass das Artefakt nicht verloren geht und dass seine Erhaltung, sein Genuss und seine epigraphische, ornamentale, ethnographische, historische und territoriale Bedeutung nicht beeinträchtigt werden. Die Erteilung der Genehmigung kann daher Vorschriften darüber enthalten, wie die Arbeiten auszuführen sind, um das Gut besser zu schützen.

Beschränkungen

Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Einholung der in Artikel 50 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Genehmigung hat die Anwendung der in Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zur Folge.

Wenn die Sache durch die Entfernung beschädigt wurde, werden auch die in Artikel 160 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Verwaltungssanktionen angewandt.

Für die Entfernung von Gegenständen, die Relikte des Ersten Weltkriegs darstellen, wird auf die Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 78/2001 verwiesen.

An wen es sich richtet

Natürliche Personen, private oder öffentliche juristische Personen

So geht es

Um eine Genehmigung zu beantragen, muss ein einziges Formular ausgefüllt werden, das für die beiden verschiedenen Arten von Gegenständen vorgesehen ist.

Das ausgefüllte Formular muss an die Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der UMSt geschickt werden unter
pec: umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Der Antrag kann auch persönlich am Sitz der UMSt Soprintendenza per i beni e le attività culturali, bei den verschiedenen, über das gesamte Staatsgebiet verteilten Informations- und Beratungsstellen abgegeben oder per Fax oder per Post übermittelt werden.

Für alles, was nicht direkt vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 2051 vom 14. Dezember 2020 (Richtlinien für die telematische Kommunikation zwischen der Provinzverwaltung und ihren öffentlichen und privaten Gesprächspartnern) verwiesen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen

  • eine fotografische Dokumentation des Zierelements
  • eine grafische und/oder fotografische Dokumentation, aus der der aktuelle Standort des Zierelements hervorgeht;
  • technischer Bericht und/oder Interventionsprojekt (vom Antragsteller gegengezeichnet);
  • Auszug aus der Katasterkarte;
  • Stellungnahme des diözesanen Amtes für Sakralkunst zum Schutz kirchlicher Kulturgüter (nur für Kulturgüter von religiösem Interesse, die sich im Besitz kirchlicher Einrichtungen befinden, die der diözesanen Autorität unterliegen)
  • Informationsschreiben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist von 120 Tagen beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags. Bei unzureichenden Unterlagen setzt die Verwaltung das Verfahren aus bzw. unterbricht es und fordert Klarstellungen oder zusätzliche Unterlagen an.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

Von der Stempelsteuer befreit gemäss Art. 16 -Ex. Öffentliche Einrichtung- und gemäß Art. 27bis -ex. ONLUS, APS- der Tabelle Anhang. B des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 20. Oktober 1972

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Tutela del patrimonio storico della Prima guerra mondiale.

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Kontakt

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 17:43

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