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Genehmigung der Konzession für die Nutzung von Kulturgütern

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Die öffentliche Gebietskörperschaft, die beschließt, ein Kulturgut, dessen Empfänger sie ist, zu konzessionieren, ist verpflichtet, die Genehmigung der Schutzeinrichtung einzuholen.

Beschreibung

Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 106, Abs. 2bis) sieht vor, dass öffentliche Gebietskörperschaften, die beabsichtigen, Dritten eine Konzession für ein ihnen anvertrautes Kulturgut zu erteilen, zuvor die Genehmigung der Schutzeinrichtung einholen müssen.

Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Konzession die Erhaltung des Gutes und seine öffentliche Nutzung gewährleistet und dass die beabsichtigte Nutzung mit dem historischen und künstlerischen Charakter des Gutes vereinbar ist. In der Genehmigung kann die Schutzeinrichtung Vorschriften für die bestmögliche Erhaltung des Gutes festlegen.

An wen es sich richtet

Territoriale öffentliche Einrichtungen

So geht es

Um die Genehmigung zu erhalten, muss der gesetzliche Vertreter der öffentlichen Gebietskörperschaft, die Empfänger des Gutes ist, das Formular für den Antrag auf Genehmigung der Nutzung von Kulturgütern, die öffentlichen Gebietskörperschaften überlassen wurden (Formular 4267), ausfüllen.

Das ausgefüllte Formular ist an den Technischen Dienst der Oberaufsicht für Kulturgüter unter der Adresse umst.cultura@pec.provincia.tn.it oder auf anderem telematischem Wege gemäß Art. 38 DPR Nr. 445/2000 und Art. 65 D. Lgs. Nr. 82/2005, oder per Fax oder auf Papier per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden

  • Bericht über die Beschaffenheit der beweglichen Sachen von historischem, künstlerischem oder archäologischem Interesse, die funktional mit der Immobilie verbunden sind (nur, wenn sie nicht detailliert in dem dafür vorgesehenen Teil des Formulars beschrieben sind);
  • Informationen gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 60 Tage beginnen mit dem Tag des Eingangs des Antrags. Bei unzureichenden Unterlagen setzt die Verwaltung das Verfahren aus bzw. unterbricht es und fordert eine Klärung oder zusätzliche Unterlagen an.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 12.02.2026 18:09

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