Beschreibung
Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, Art. 106, Abs. 2bis) sieht vor, dass öffentliche Gebietskörperschaften, die beabsichtigen, Dritten eine Konzession für ein ihnen anvertrautes Kulturgut zu erteilen, zuvor die Genehmigung der Schutzeinrichtung einholen müssen.
Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Konzession die Erhaltung des Gutes und seine öffentliche Nutzung gewährleistet und dass die beabsichtigte Nutzung mit dem historischen und künstlerischen Charakter des Gutes vereinbar ist. In der Genehmigung kann die Schutzeinrichtung Vorschriften für die bestmögliche Erhaltung des Gutes festlegen.