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Geburtsbeihilfe für das dritte Kind

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Anforderungen und Anspruchsvoraussetzungen für die Beantragung der Geburtenzulage für Haushalte, in denen am oder nach dem 1. Januar 2026 ein drittes Kind geboren oder adoptiert wird.

Beschreibung

Es handelt sich um eine einmalige wirtschaftliche Maßnahme, die Haushalten gewährt wird, in denen nach dem 1. Januar 2026 ein drittes Kindgeboren oder adoptiertwird. Die Zulage wird für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren anerkannt, beginnend mit dem Monat nach der Geburt/Adoption und bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, und besteht aus einem festen Anteil, der ebenfalls in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Familieneinheit differenziert wird, und einem Bonusanteil, der darauf abzielt, die Beschäftigung von Frauen zu unterstützen und zu fördern und den Wiedereinstieg der Mutter in den Arbeitsmarkt zu begleiten.

Die feste Quote wird ebenfalls durch den ICEF-Familienindikator bestimmt, und es sind drei Bereiche vorgesehen

1) Für Haushalte mit einem ICEF von bis zu 0,40 beträgt der anerkannte Höchstbetrag 48 000 €, der in monatlichen Raten von 400 € bis zum zehnten Geburtstag des Kindes ausgezahlt wird und im Rahmen von Irpef nicht steuerpflichtig ist;

2) für Haushalte mit einem ICEF von mehr als 0,40 und bis zu 0,70 beträgt der Höchstbetrag 30.000 €, gezahlt in monatlichen Raten von 250 €, nicht Irpef-steuerpflichtig;

3) für Haushalte mit einem ICEF über 0,70 oder bei Fehlen einer ICEF-Bescheinigung beträgt der Höchstbetrag ebenfalls 30.000 Euro, die in monatlichen Raten von 250 Euro gezahlt werden und im Rahmen von Irpef zu versteuern sind.

Prämienquote

Zusätzlich zu der festen Quote gibt es eine Bonusquote von 200 Euro pro Monat für Mütter, die ab dem dritten Lebensjahr ihres dritten Kindes auf den Arbeitsmarkt zurückkehren oder dort verbleiben, auch durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Bonusanteil wird jährlich derjenigen Mutter gewährt, die auf Antrag nachweist, dass sie im Jahr vor der Antragstellung mindestens 180 Tage, wenn auch nicht durchgehend, mit mindestens einer 20-Stunden-Woche gearbeitet hat. Der Erstantrag auf Gewährung des Bonusanteils der Geburtenzulage wird über die in der Provinz vorhandenenFörderstellen gestellt.

An wen es sich richtet

Die Geburtszulage wird Haushalten gewährt, in denen nach dem 1. Januar 2026 ein drittes Kind geboren oder adoptiert wird. Die biologische Mutter oder Adoptivmutter muss zum Zeitpunkt der Geburt/Adoption die Anforderungen an den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit erfüllen, und die Kinder müssen demselben registrierten Haushalt angehören wie die Mutter. In den genehmigten Kriterien sind die Anforderungen festgelegt, die während des gesamten Leistungszeitraums erfüllt werden müssen.

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass die Mutter bei der Geburt/Adoption des dritten Kindes erwerbstätig ist oder in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf Monate lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, auch wenn diese nicht ununterbrochen waren. Als berufstätige Mütter gelten

a. die Arbeitnehmerin mit einem untergeordneten Arbeitsvertrag, parasubordiniert im Sinne einer koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit,

b. Selbstständige mit einer Mehrwertsteuernummer.

So geht es

Der Antrag muss bei den Patronatsorganen der Provinz eingereicht werden. Die Bekanntgabe erfolgt, sobald die ersten Anträge eingereicht werden können, und zwar rückwirkend ab dem Monat nach der Geburt des dritten Kindes.

Besondere Fälle

Übergangsregelung

Familien, in denen am 31. Dezember 2025 drei oder mehr Kinder leben, erhalten bei der Geburt oder Adoption eines weiteren Kindes im Zweijahreszeitraum 2026-2027 die Geburtszulage für das dritte Kind gemäß Artikel 8bis Absatz 7bis der Norma Foral 1 vom 2. März 2011. Im letztgenannten Fall erlischt die gemäß Artikel 8 bis Absatz 3 der Norma Foral 1/2011 gezahlte Zulage auch für Kinder, die nach dem zweiten Kind vor dem 31. Dezember 2025 geboren wurden, ab dem Monat, der auf die Geburt des Kindes folgt, für das die neue Zulage nach diesen Bestimmungen zu zahlen ist.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag muss bei den Schirmherrschaftsorganen der Provinz eingereicht werden.

Zeiten und Fristen

Fester Anteil

Der Antrag auf den festen Anteil der Geburtenzulage muss von der Mutter, die die elterliche Sorge ausübt, innerhalb von 90 Tagen nach der Geburt oder Adoption des Kindes über die in der Provinz vorhandenen Patronatsorgane eingereicht werden. Für Kinder, die vor dem 30. September 2026 geboren sind, muss der Antrag auf den festen Anteil der Zulage abweichend von der Frist von 90 Tagen nach der Geburt bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden. Das Vorliegen der Bedingungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahme wird im Antrag als zum Zeitpunkt der Geburt bestehend erklärt.

Prämienanteil

1. Der erste Antrag auf Inanspruchnahme des Prämienanteils der Geburtenzulage ist über die im Gebiet der Provinz ansässigen Patronatsstellen zu stellen:

a. für ein leibliches Kind: ab dem dritten Lebensjahr bis zum sechsten Geburtstag des Kindes, nicht abgeschlossen;

b. für ein adoptiertes Kind: ab dem dritten Lebensjahr bis zum sechsten Geburtstag, wenn es vor seinem dritten Geburtstag adoptiert wurde, oder ab dem Datum des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses für die übrigen Jahre.

2. Der auf den ersten Antrag folgende Jahresantrag kann bis zum zehnten Geburtstag des Kindes gestellt werden.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Legge provinciale 2 marzo 2011, n. 1 e s.m. e i., articolo 8 bis, comma 7 bis - approvazione dei "Criteri e modalità per la concessione e l''erogazione dell''assegno di natalità per il terzo figlio".

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Sistema integrato delle politiche strutturali per la promozione del benessere familiare e della natalità

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 20.01.2026 08:31

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