Es handelt sich um eine einmalige finanzielle Unterstützung für Haushalte, in denen ab dem 1. Januar 2026 ein drittes Kindgeboren oder adoptiertwird. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren gewährt, beginnend mit dem Monat nach der Geburt/Adoption und bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes gewährt und setzt sich aus einem Festbetrag, der auch in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Situation des Haushalts gestaffelt ist, sowie einem Bonusbetrag zusammen, der darauf abzielt, die Beschäftigung von Frauen zu fördern und den Wiedereinstieg der Mutter in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Der Festbetrag wird unter anderem anhand des ICEF-Familienindikators ermittelt, wobei drei Stufen vorgesehen sind:
1) Für Haushalte mit einem ICEF von bis zu 0,40 beträgt der anerkannte Höchstbetrag 48.000 Euro, die in monatlichen Raten von 400 Euro bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden und nicht der Einkommensteuer unterliegen;
2) Für Haushalte mit einem ICEF-Wert von mehr als 0,40 und bis zu 0,70 beträgt der Höchstbetrag 30.000 Euro, ausgezahlt in monatlichen Raten von 250 Euro, die nicht der Einkommensteuer unterliegen;
3) Für Haushalte mit einem ICEF-Wert über 0,70 oder ohne ICEF-Bescheinigung beträgt der vorgesehene Höchstbetrag ebenfalls 30.000 Euro, ausgezahlt in monatlichen Raten von 250 Euro, die der Einkommensteuer unterliegen.
Prämienanteil
Neben dem Festbetrag ist ein Bonusbetrag in Höhe von 200 Euro monatlich vorgesehen, der für Mütter bestimmt ist, die ab dem dritten Lebensjahr des dritten Kindes wieder in den Arbeitsmarkt eintreten oder dort verbleiben, auch durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der Bonus wird jährlich an Mütter gewährt, die bei Antragstellung nachweisen, dass sie im Jahr vor dem Antragsdatum mindestens 180 Tage gearbeitet haben – auch wenn diese Tage nicht zusammenhängend waren –, und zwar im Rahmen mindestens eines Arbeitsverhältnisses mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Der Erstantrag auf Gewährung des Bonusanteils der Geburtsbeihilfe wird über die in der Provinz ansässigenSozialberatungsstellen oder eigenständig von der Mutter mittels elektronischer Authentifizierung gestellt.