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Geburtsbeihilfe für das dritte Kind

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Voraussetzungen und Zugangsbedingungen für die Beantragung der Geburtsbeihilfe zugunsten von Familien, in denen ab dem 1. Januar 2026 ein drittes Kind geboren oder adoptiert wird.

© Provincia autonoma di Trento - Dominio pubblico

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Ab Mittwoch,dem 15. Juli 2026, kann der Antrag auf das Geburtsgeld für das dritte Kind gestelltwerden ; der Antrag kann selbstständig mittels elektronischer Authentifizierung (SPID/CIE) oder bei einer in der Provinz Trient tätigen Sozialberatungsstelle eingereicht werden.

Für das Jahr 2026 gilt für Kinder,die bis zum 30. Juni 2026 geboren wurden, ist der Antrag auf den Festbetrag der Beihilfe bis zum 31. Dezember 2026 einzureichen, abweichend von den vorgesehenen Einreichungsfristen von 180 Tagen nach der Geburt/Adoption, mit rückwirkender Wirkung für die Auszahlung der zustehenden Beihilfen.

Beschreibung

Es handelt sich um eine einmalige finanzielle Unterstützung für Haushalte, in denen ab dem 1. Januar 2026 ein drittes Kindgeboren oder adoptiertwird. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren gewährt, beginnend mit dem Monat nach der Geburt/Adoption und bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes gewährt und setzt sich aus einem Festbetrag, der auch in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Situation des Haushalts gestaffelt ist, sowie einem Bonusbetrag zusammen, der darauf abzielt, die Beschäftigung von Frauen zu fördern und den Wiedereinstieg der Mutter in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Der Festbetrag wird unter anderem anhand des ICEF-Familienindikators ermittelt, wobei drei Stufen vorgesehen sind:

1) Für Haushalte mit einem ICEF von bis zu 0,40 beträgt der anerkannte Höchstbetrag 48.000 Euro, die in monatlichen Raten von 400 Euro bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden und nicht der Einkommensteuer unterliegen;


2) Für Haushalte mit einem ICEF-Wert von mehr als 0,40 und bis zu 0,70 beträgt der Höchstbetrag 30.000 Euro, ausgezahlt in monatlichen Raten von 250 Euro, die nicht der Einkommensteuer unterliegen;

3) Für Haushalte mit einem ICEF-Wert über 0,70 oder ohne ICEF-Bescheinigung beträgt der vorgesehene Höchstbetrag ebenfalls 30.000 Euro, ausgezahlt in monatlichen Raten von 250 Euro, die der Einkommensteuer unterliegen.

Prämienanteil

Neben dem Festbetrag ist ein Bonusbetrag in Höhe von 200 Euro monatlich vorgesehen, der für Mütter bestimmt ist, die ab dem dritten Lebensjahr des dritten Kindes wieder in den Arbeitsmarkt eintreten oder dort verbleiben, auch durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der Bonus wird jährlich an Mütter gewährt, die bei Antragstellung nachweisen, dass sie im Jahr vor dem Antragsdatum mindestens 180 Tage gearbeitet haben – auch wenn diese Tage nicht zusammenhängend waren –, und zwar im Rahmen mindestens eines Arbeitsverhältnisses mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Der Erstantrag auf Gewährung des Bonusanteils der Geburtsbeihilfe wird über die in der Provinz ansässigenSozialberatungsstellen oder eigenständig von der Mutter mittels elektronischer Authentifizierung gestellt.

An wen es sich richtet

Die Geburtenbeihilfe wird Familien gewährt, in denen seit dem 1. Januar 2026 ein drittes Kind geboren oder adoptiert wurde. Die leibliche oder Adoptivmutter muss zum Zeitpunkt der Geburt/Adoption die Voraussetzungen hinsichtlich Wohnsitz und Staatsangehörigkeit erfüllen, und die Kinder müssen demselben Familienhaushalt wie die Mutter angehören. Die genehmigten Kriterien legen die Voraussetzungen fest, die während der gesamten Bezugsdauer erfüllt sein müssen.

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Beihilfe ist, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt/Adoption des dritten Kindes erwerbstätig sein muss oder in den letzten 5 Jahren mindestens 12 Monate lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben muss, auch wenn diese Zeiträume nicht zusammenhängend waren. Als erwerbstätige Mutter gilt:

a. eine Arbeitnehmerin mit einem Arbeitsvertrag oder einem parasubordinierten Arbeitsverhältnis im Sinne einer koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit;

b. die Selbstständige mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

So geht es

Der Antrag kann von der Mutter selbstständig per elektronischer Authentifizierung (SPID/CIE) gestellt werden oder durch Kontaktaufnahme mit einer der in der Provinz tätigen Sozialberatungsstellen

Besondere Fälle

Übergangsregelung

Familien, in denen am 31. Dezember 2025 drei oder mehr Kinder leben und bei der Geburt oder Adoption eines weiteren Kindes im Zweijahreszeitraum 2026–2027 die in Artikel 8a Absatz 7a des Landesgesetzes Nr. 1 vom 2. März 2011 vorgesehene Geburtsbeihilfe für das dritte Kind erhalten. Im letzteren Fall erlischt eine etwaige Beihilfe, die gemäß Artikel 8a Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 1/2011 auch für die nach dem zweiten Kind geborenen Kinder, die bis zum 31. Dezember 2025 zur Welt gekommen sind, gewährt wurde, ab dem Monat nach der Geburt des Kindes, für das die neue, durch diese Bestimmungen geregelte Beihilfe zusteht.

Zeiten und Fristen

Pauschalbetrag

Der Antrag auf den Festbetrag des Geburtsgeldes muss von der Mutter, die die elterliche Sorge ausübt, innerhalb von 180 Tagen nach der Geburt oder Adoption des Kindes gestellt werden. Für Kinder, die bis zum 30. Juni 2026 geboren wurden, ist der Antrag auf den Festbetrag des Geburtsgeldes bis zum 31. Dezember 2026 zu stellen, abweichend von der regulären Frist von 90 Tagen nach der Geburt. Die Erfüllung der Voraussetzungen und Bedingungen für den Anspruch auf die Leistung ist im Antrag als zum Zeitpunkt der Geburt gegeben zu erklären.

Prämienanteil

1. Der erste Antrag auf den Bonusanteil des Geburtsgeldes ist einzureichen:

a. für ein leibliches Kind: zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensjahr des Kindes (vor Vollendung des sechsten Lebensjahres);

b. für ein adoptiertes Kind: vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes (vor Vollendung des sechsten Lebensjahres), sofern es vor Vollendung des dritten Lebensjahres adoptiert wurde, oder ab dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss für die folgenden Jahre.

2. Der auf den ersten Antrag folgende jährliche Antrag kann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Wenn kein Familienindex vorliegt oder der Familienindex über 0,70 liegt

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Legge provinciale 2 marzo 2011, n. 1 e s.m. e i., articolo 8 bis, comma 7 bis - approvazione dei "Criteri e modalità per la concessione e l''erogazione dell''assegno di natalità per il terzo figlio".

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Sistema integrato delle politiche strutturali per la promozione del benessere familiare e della natalità

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Legge provinciale 2 marzo 2011, n. 1 e s.m.i, articolo 8 bis, comma 7 bis - modifica della deliberazione di Giunta provinciale n. 2106 di data 19 dicembre 2025 concernente "Criteri e modalità per la concessione dell''erogazione dell''assegno di natalità per il terzo figlio"

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 15.07.2026 18:17

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