GMO Wein - Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - Wirtschaftsjahr 2023/24

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Anträge bis 28. April 2023, Verlängerung mit Rundschreiben AGEA.23843.2023 vom 31. März 2023Methoden und Bedingungen sind im Rundschreiben der AGEA Coordination prot. 5577 vom 25. Januar 2023 und in den Betriebsanweisungen der AGEA - OP prot. Nr. 11 vom 8. Februar 2023 festgelegt.

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

Sie wird im Rahmen dergemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (GMO) und des Strategieplans der GAP (SPP) für den Zeitraum 2023-2027 finanziert.

Die Ziele dieser Intervention sind

  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Keltertraubenerzeuger durch Anpassung der Sorten an neue Verbrauchertrends, wobei autochthone Sorten bevorzugt werden;
  • die Einführung von Anbausystemen, die im Hinblick auf die Umwelt die Qualität der Trauben verbessern können;
  • die Wahl der Sorte in Abhängigkeit von den Umweltmerkmalen des Anbaugebiets;
  • die Senkung der Produktionskosten.

Umfang und Abgrenzung des Interventionsgebiets

Das Interventionsgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Provinz Trient.
In der Provinz sind die folgenden g.U. und g.g.A. vorgesehen:

DOP "TRENTINO

DOP "TRENTO"

TEROLDEGO ROTALIANO"DOP

DOP "CASTELLER"

DOP "VALDADIGE"

DOP "KALTERER SEE" ODER "KALTERER"

DOP "VALDADIGE TERRADEIFORTI"

DOP "DELLE VENEZIE"

IGP "VIGNETI DELLE DOLOMITI"

VALLAGARINA" IGP

TRE VENEZIE" IGP.

Nachstehend finden Sie einige Erläuterungen und Klarstellungen zur Intervention:

Prioritäten

Für die Kampagne 2023/2024 legt die Provinz keine Prioritätskriterien fest.

Sollte das für die Intervention zur Verfügung stehende Budget nicht ausreichen, um allen Anträgen gerecht zu werden, wird das Pro-rata-Kriterium angewandt, wie inArtikel 4 Absatz 3 des Ministerialerlasses 646643/2022 vorgesehen.

Beschränkungen

- Die Daten der umzustrukturierenden Pflanzen müssen korrekt definiert sein und mit den Daten in der Betriebsdatei und der Weinbaukartei der betreffenden Person übereinstimmen.
- Die zu verwendenden Anpflanzungsgenehmigungen müssen vor dem Abrechnungsvorschlag festgelegt werden.

Die mit dem Beitrag im Rahmen dieser Maßnahme bepflanzten Flächen müssen, außer in ordnungsgemäß dokumentierten Fällen höherer Gewalt, wie sie in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind, ihren Verwendungszweck beibehalten und dürfen daher frühestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten gerodet werden.

Im Falle von Marktkrisen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen ist es möglich, vorbehaltlich einer entsprechenden Mitteilung an die Autonome Provinz Trient, die im Rahmen der Gemeinschaftsverordnungen finanzierten Flächen zu roden und anschließend auf Kosten des Antragstellers auf derselben Parzelle und für dieselbe Fläche mit einer für die Autonome Provinz Trient geeigneten Sorte neu zu bepflanzen und anschließend die Beschränkung für die fehlenden Jahre auf den neuen Weinberg zu übertragen.

An wen es sich richtet

Für die Intervention in Frage kommen

Natürliche oder juristische Personen, die Rebflächen mit Keltertraubensorten bewirtschaften.

Prämienberechtigt sind Personen, die im Besitz einer gültigen Genehmigung für die Wiederbepflanzung von Rebflächen sind, mit Ausnahme von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Einen Antrag auf Umstrukturierung und Umstellung können stellen

- einzelne Landwirte und assoziierte Landwirte, die ihre eigenen Keltertraubensorten anbauen;

- landwirtschaftliche Genossenschaften, die ihre eigenen Rebflächen bewirtschaften

- Personen- und Kapitalgesellschaften, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Der Pächter, der nicht der Eigentümer der Rebfläche ist, für die er die Prämie beantragt, muss dem Antrag die vom Eigentümer/Miteigentümer/Nutzer unterzeichnete sektorale Interventionsgenehmigung beifügen.

So geht es

Der Antrag wird auf der Grundlage des Informationsgehalts des Betriebsdossiers und des Anbauplans sowie der Ergebnisse der InVeKoS-Kontrollen der Daten erstellt.

Folgende Arten von Anträgen sind vorgesehen:

- Unterstützungsantrag

- Unterstützungsantrag mit Antrag auf Vorschusszahlung (obligatorisch für Anträge mit einer realisierten Fläche von 0,4 ha oder mehr)

- Antrag auf Ausgleichszahlung;

- Variantenantrag.

Um in den Genuss der Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu kommen, werden die Anträge bei der zuständigen Zahlstelle gemäß den von der Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura - Coordinamento und der zuständigen Zahlstelle festgelegten Fristen, Modalitäten und Elementen eingereicht.

Die Anwendungsmodalitäten der Intervention, die Kontrollverfahren und die Verwaltung des Informationsflusses werden von AGEA Coordinamento und der zuständigen Zahlstelle festgelegt.

Der Pächter muss dem Antrag eine entsprechende Mitteilung beifügen, in der er angibt, ob er beabsichtigt, die Arbeiten selbst auszuführen, um die Finanzierbarkeit zu berechnen.

Zeiten und Fristen

Auszahlung der Beihilfe

1. Die Beihilfe wird von der zuständigen Zahlstelle unter Einhaltung der gemeinschaftlichen, nationalen und provinzialen Vorschriften über das Weinbaupotenzial direkt an den einzelnen Begünstigten gezahlt.

2. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt entweder durch Direktannahme oder durch Bürgschaft mit Vorauszahlung der Beihilfe nach dem in den Rundschreiben/Anweisungen der AGEA festgelegten Zeitplan in Höhe von maximal 80 % des Beitrags, der durch Einreichung eines Antrags auf Beihilfe mit Antrag auf Vorauszahlung angenommen wurde; die restlichen 20 % werden nach erfolgter Annahme und nach Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags ausgezahlt. Die Auszahlung des Vorschusses ist an die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschusses gebunden.

Begünstigte, die sich für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 bewerben und deren umzusetzende Fläche 0,4 ha oder mehr beträgt, müssen zwingend einen Antrag auf Unterstützung zusammen mit einem Antrag auf Vorschusszahlung einreichen.

3. Werden die Maßnahmen nicht auf der gesamten beantragten Fläche durchgeführt, werden gemäß Artikel 11 des Ministerialerlasses Nr. 646643/2022 und den operationellen Rundschreiben/Anweisungen der AGEA Rückforderungen und Sanktionen verhängt.

4. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist vom Beihilfeempfänger innerhalb der in den Runderlassen der Zahlstelle vorgesehenen Fristen einzureichen, wobei die in den Runderlassen der AGEA vorgesehenen Unterlagen beizufügen sind; insbesondere sind vorzulegen

- ein Plan des Weinbergs mit Katasterangaben oder Kartenausschnitt, aus dem der Teil der Fläche hervorgeht, den der Weinberg einnimmt

- die Endabrechnung der durchgeführten Arbeiten, in der die durchgeführten Arbeiten im Einzelnen aufgeführt sind;

- die Rechnungen für den Ankauf von Rebenreisern müssen die in den AGEA-Rundschreiben festgelegten Bestimmungen enthalten und mit dem entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnis oder einer vom Baumschuler ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung versehen sein, aus der hervorgeht, dass das Vermehrungsgut unter Einhaltung der Vorschriften für die Erzeugung und den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben erzeugt wurde

- Rechnungen für sonstiges Material, das für die Anlage der Rebfläche erworben wurde, müssen die in den AGEA-Rundschreiben festgelegten Bestimmungen enthalten.

Die Rechnungen müssen zwingend den folgenden Vermerk enthalten: "Reg. Ue n. 1308/2013 art. 46) - OCM Vino RRV campagna 2023/2024" und den eindeutigen Projektcode (CUP), den die Provinzverwaltung jedem Antragsteller mitteilt.

In jedem Fall ist der Begünstigte verpflichtet, die Rechnungen zur Bestätigung zur Verfügung zu stellen und sie 5 Jahre lang aufzubewahren.

Die Rechnungen müssen durch Ausstellung einer Zahlungsanweisung ordnungsgemäß beglichen werden;

- die Endabrechnung der entstandenen Kosten.

5. Die Ausgaben müssen ausschließlich vom Begünstigten persönlich in dem Zeitraum nach dem Datum der Antragstellung getätigt werden. Die Zahlung der Ausgaben muss erfolgen durch

- Banküberweisung und/oder

- RI.BA. in Verbindung mit dem im Antrag angegebenen Girokonto erfolgen (die vom Kreditinstitut ausgestellten Unterlagen sind der entsprechenden Rechnung beizufügen). Bar- und Scheckzahlungen sind nicht zulässig.

6. Die vorgesehene Beihilfe darf in keinem Fall 50 % der Gesamtsumme der angemeldeten Arbeiten und der ordnungsgemäß nachgewiesenen Ausgaben für den Materialerwerb übersteigen.

Gebrauchtes oder geborgenes Material ist nicht beihilfefähig, kann aber verwendet werden, solange es für die Installation funktionstüchtig ist.

7. Bewässerungsmaßnahmen, die ausschließlich der physiologischen Entlastung dienen und nicht als Treibmittel eingesetzt werden, sind in jedem Fall von der Berechnung der förderfähigen Mittel ausgeschlossen.

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der tatsächlich realisierten Fläche nach den in den Betriebsanweisungen der AGEA festgelegten Kriterien berechnet.

Zeitraum, innerhalb dessen die Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.

Der für die Durchführung der Maßnahmen festgelegte Zeitraum darf drei Jahre ab dem Datum, an dem der Antrag auf Unterstützung finanziert werden kann, nicht überschreiten. Dieser Zeitraum wird auf den 30. Juli eines jeden Jahres festgelegt, mit Ausnahme des Jahres 2023, für das der 31. Oktober 2023 gilt.

Für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 endet die Frist für den Abschluss der beitragsfähigen Maßnahmen daher am 20. Juni 2026.

Gewährung der Beihilfe durch Vorschusszahlung vor Abschluss der Arbeiten oder Zahlung des Restbetrags nach Abnahme.

Die Begünstigten können eine Vorauszahlung der Beihilfe in Höhe von höchstens 80 % des zugelassenen Beitrags beantragen; die restlichen 20 % werden nach Durchführung der Prüfung gezahlt. Die Zahlung des Vorschusses ist an die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschusses geknüpft. Begünstigte, die sich für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 mit einer Fläche von 0,4 ha oder mehr bewerben, müssen zwingend einen Antrag auf Unterstützung zusammen mit einem Antrag auf Vorschusszahlung einreichen.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

OCM vitivinicolo - attivazione in Provincia Autonoma di Trento dell'intervento della ristrutturazione e riconversione vigneti per la Campagna 2023/2024. Approvazione dei criteri di finanziamento secondo quanto previsto dal Decreto del Ministero dell'agricoltura, della sovranità alimentare e delle foreste n. 646643 di data 16/12/2022.

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Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Consiglio e del Parlamento europeo e ss. mm. e ii., dei regolamenti delegato (UE) n. 2016/1149 e di esecuzione (UE) n. 2016/1150 della Commissione per quanto riguarda l'applicazione dell’intervento della riconversione e ristrutturazione dei vigneti.

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recante norme sul sostegno ai piani strategici che gli Stati membri devono redigere nell’ambito della politica agricola comune (piani strategici della PAC) e finanziati dal Fondo europeo agricolo di garanzia (FEAGA) e dal Fondo europeo agricolo per lo sviluppo rurale (FEASR) e che abroga i regolamenti (UE) n. 1305/2013 e (UE) n. 1307/2013

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VITIVINICOLO – Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n.
2021/2115 del Consiglio e del Parlamento europeo del 2 dicembre 2021 di cui all’art. 58 comma 1 lettera a) per quanto riguarda l'applicazione dell’intervento di ristrutturazione e riconversione e ristrutturazione dei vigneti.

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recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli e che abroga i regolamenti (CEE) n. 922/72, (CEE) n. 234/79, (CE) n. 1037/2001 e (CE) n. 1234/2007 del Consiglio

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che integra il regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo e che modifica il regolamento (CE) n. 555/2008 della Commissione

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che modifica i regolamenti (UE) n. 1308/2013 recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli, (UE) n. 1151/2012 sui regimi di qualità dei prodotti agricoli e alimentari, (UE) n. 251/2014 concernente la definizione, la designazione, la presentazione, l'etichettatura e la protezione delle indicazioni geografiche dei prodotti vitivinicoli aromatizzati e (UE) n. 228/2013 recante misure specifiche nel settore dell'agricoltura a favore delle regioni ultraperiferiche dell'Unione

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Modifica della delibera della Giunta provinciale n. 318 di data 24 febbraio 2023 concernente 'OCM vitivinicolo - attivazione in Provincia Autonoma di Trento dell'intervento della ristrutturazione e riconversione vigneti per la Campagna 2023/2024. Approvazione dei criteri di finanziamento secondo quanto previsto dal Decreto del Ministero dell'agricoltura, della sovranità alimentare e delle foreste n. 646643 di data 16/12/2022'.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 16:44

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