GMO Wein - Beihilfemaßnahmen Investitionen - Wirtschaftsjahr 2023/24

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Es handelt sich um EU-Mittel, die für Unternehmen im Weinbausektor bestimmt sind.◊ Die Antragsfrist läuft bis zum 31. Oktober 2023.◊ AKTUELLES: Anweisung AGEA n. 80 vom 1. August 2023 - OCM Wein - Investitionsmaßnahme - Weinjahr 2023/24 Rundschreiben der AGEA coord. OCM vino - misura investimenti - campagna 2023/24 vom 31. Juli 2023 DM n. 400044 vom 28. Juli 2023 - OCM vino misura investimenti - campagna 2023/24

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

Mit dieser Beihilfe wird der Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten finanziert, die der Verbesserung der Gesamtleistung des Unternehmens dienen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an die Marktnachfrage und die Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit, und die die Herstellung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, auch im Hinblick auf Energieeinsparungen, die Gesamteffizienz und nachhaltige Verfahren.

Investitionen, die die Herstellung/Vermarktung von Weinessig betreffen, sindnicht förderfähig (Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

Anträge können eingereicht werden für:

- jährliche Projekte die bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein müssen;

- zweijährige Projekte die bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein müssen.

Nachfolgend finden Sie einige Einzelheiten über die Art der Hilfe:

Beschränkungen

Die vorgenannten materiellen und/oder immateriellen Investitionen müssen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung im Betrieb verbleiben. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2022/126 müssen die Investitionen, für die eine Beihilfe gewährt wird, ihren Verwendungszweck, ihre Beschaffenheit und die besonderen Zwecke, für die sie getätigt wurden, beibehalten und dürfen nicht veräußert, verkauft oder übertragen werden, es sei denn, es liegen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und/oder des Antrags auf Abschlusszahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 nicht absehbar waren.

Der Grund für die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände müssen innerhalb von 15 Arbeitstagen (Art. 4) der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ab dem Datum, an dem der Begünstigte oder sein Vertreter dazu in der Lage ist, der zuständigen Provinzverwaltung ordnungsgemäß mitgeteilt werden, damit die Verwaltungen (Region/PA - OP A.G.E.A.) die erforderlichen Überprüfungen vornehmen können.

In den fünf Jahren nach dem Datum der Zahlung des Restbetrags ist es daher obligatorisch und zwingend erforderlich, die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen für die mit dem erhaltenen öffentlichen Beitrag realisierten oder erworbenen Vermögenswerte einzuhalten.

Der Vermögenswert muss seinen Verwendungszweck, seine Beschaffenheit und den spezifischen Zweck, für den er geschaffen wurde, beibehalten. Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gelten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 sowie Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

An wen es sich richtet

Sie können sich bewerben:

1. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, deren Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) die Herstellung von Traubenmost, der durch die Verarbeitung frischer Trauben gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung
(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Weintrauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, erworben oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung
(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, auch zum Zwecke der Vermarktung, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder angekauft wird, ebenfalls zum Zwecke der Vermarktung.

Ausgeschlossen sind (c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Verpackung von Wein, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder gekauft wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.
2. Zwischengeschaltete Unternehmen, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz 200 Mio. EUR nicht übersteigt, deren Einstufung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 nicht angegeben ist, die aber in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Artikel 50 Absatz 2 ebenfalls vorgesehen ist. Dessen beabsichtigte Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist:
(a) die Herstellung von Traubenmost, der aus der Verarbeitung der von ihnen gewonnenen, gekauften oder von ihren Mitgliedern beigesteuerten frischen Weintrauben gewonnen wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;
(b) die Herstellung von Wein aus der Verarbeitung von frischen Trauben oder Traubenmost, den sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung
(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder gekauft wird, auch zum Zwecke der Vermarktung.

Ausgeschlossen sind von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse durchführen
unterstützt;
(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch Drittwinzer, wenn der Antrag auf die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, gerichtet ist.
3. Großunternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Euro.

Deren geplante Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist
(a) Herstellung von Traubenmost aus der Verarbeitung frischer Trauben, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung;
(b) die Herstellung von Wein aus der Verarbeitung von frischen Weintrauben oder Traubenmost, die sie selbst gewonnen oder von ihren Mitgliedern erworben oder beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung
(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und/oder gekauft wird, auch zum Zwecke der Vermarktung.

Ausgeschlossen sind von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse durchführen
unterstützt;
(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch Drittwinzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung eines Verarbeitungsbetriebs oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, zum Gegenstand hat.

Um eine Beihilfe beantragen zu können, müssen die Antragsteller

- müssen im Besitz einer MwSt.-Nummer sein;
- in das Unternehmensregister der C.C.I.A.A. eingetragen sein
- über eine ordnungsgemäße elektronische Unternehmensdatei gemäß dem Präsidialdekret Nr. 503/1999 und dem Gesetzesdekret Nr. 99/2004 verfügen, die auf dem neuesten Stand und gültig ist;

- sie müssen mit den geltenden Rechtsvorschriften über obligatorische Erklärungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen in Einklang stehen.

- Sie müssen im Provinzarchiv für landwirtschaftliche Betriebe (A.P.I.A.) eingetragen sein oder alternativ seit mindestens drei Jahren die Tätigkeit eines Winzers ausüben (nachweisbar durch die obligatorischen Weinproduktionsmeldungen) oder über eine Qualifikation in landwirtschaftlichen Fächern verfügen oder unter ihren Mitarbeitern einen Techniker mit einer Qualifikation in landwirtschaftlichen Fächern haben.

Diese Art der Unterstützung ist für Investitionen bestimmt, die in der Provinz Trient von Unternehmen getätigt werden, die in derselben Provinz tätig sind.
Die Unterstützungwird nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115) gewährt.
Ausgeschlossen Ausgeschlossen von dieser Unterstützung sind Händler, d. h. Unternehmen, die ausschließlich mit der Vermarktung von Wein befasst sind.

Um den Antrag zu stellen, erteilt der angehende Begünstigte einen Auftrag an eine CAA , die die im SIAN eingerichteten IT-Verfahren nutzt.

So geht es

Die Beihilfeanträge sind bei der AGEA-Zahlstelle ausschließlich über das computergestützte Verfahren einzureichen , das über das Nationale Agrarinformationssystem (S.I.A.N.) verfügbar ist, und zwar unter Beachtung der entsprechenden Rundschreiben/Anweisungen.

Die Anträge müssen über ein vom Antragsteller beauftragtes zugelassenes landwirtschaftliches Unterstützungszentrum (A.A.C.) eingereicht werden.

Dem Beihilfeantrag müssen die von der A.G.E.A. in ihren eigenen Rundschreiben/Betriebsanweisungen geforderten Unterlagen beigefügt werden.

Je nach Art der Buchführung muss der Antragsteller eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Bücher und Unterlagen für das Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, obligatorisch sind.

Im Falle der Einzigartigkeit des Wirtschaftsguts gemäß A.G.E.A.-Rundschreiben Nr. 27/2023, Punkt 10.3(o), muss eine Kopie des Patentzertifikats als Nachweis der Einzigartigkeit vorgelegt werden.

Übermittlung der Beihilfeanträge an die Autonome Provinz Trient

Die Beihilfeanträge sind in Papierform zusammen mit den Anlagen und allen im Antrag selbst angegebenen und in der vorliegenden Entschließung zu den Kriterien sowie in den Betriebsanweisungen der A.G.E.A. vorgesehenen Unterlagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags von der C.A.A. an die Dienststelle für die Politik der ländlichen Entwicklung - Amt für den Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung - zu übermitteln.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

- Begleitformular für alle Unterlagen, die an das zuständige PAT-Büro geschickt werden

- Anhänge gemäß AGEA - Betriebsanleitung Nr. 27 vom 28. März 2023

Formulare

Zeiten und Fristen

◊NEWS: Verlängerung der Frist für die Einreichung von Bewerbungen bis zum 31. Oktober 2023 (gemäß der AGEA-Anweisung Nr. 80 vom 31. Juli 2023)

Die Frist für die Festlegung der Rangliste der Förderfähigkeit wird auf den 31. Januar 2024 verschoben.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Erstellung der Rangliste werden die Antragsteller über die vorläufigen Ergebnisse informiert.

Zweijährige Projekte.

Sie können mit oder ohne Antrag auf einen Vorschuss zugelassen werden.

Bei zweijährigen Anträgen mit Antrag auf einen Vorschuss beträgt der Prozentsatz des Vorschusses, der den Antragstellern gezahlt werden kann, 80 % des für die Beihilfe zugelassenen Beitrags, und ein Restbetrag von 20 % wird nach Abschluss der Arbeiten im folgenden Jahr gezahlt, vorbehaltlich der Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel.

1. Vorschusszahlung.

Die Anträge auf etwaige Vorschusszahlungen sind ausschließlich auf elektronischem Wege über den entsprechenden Dienst des Portals S.I.A.N. (Sistema Informativo Agricolo Nazionale - Nationales landwirtschaftliches Informationssystem) einzureichen, und zwar nach dem vorgeschriebenen EDV-Verfahren über ein vom Antragsteller beauftragtes zugelassenes Zentrum für landwirtschaftliche Hilfe (A.A.C. ).
Den Anträgen auf Vorschusszahlungen ist eine entsprechende Police/Garantie zugunsten der A.G.E.A. beizufügen, die nach dem von derselben Agentur bereitgestellten Schema erstellt und direkt vom S.I.A.N.-Portal heruntergeladen wurde.

Die Einreichung der Anträge auf Vorschusszahlungen und die entsprechende Zahlung müssen spätestens in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird.

Für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 müssen die Anträge auf Vorschusszahlungen zusammen mit der entsprechenden Police/Garantie bis spätestens 15. Juni 2024 bei der Dienststelle für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums der Autonomen Provinz Trient eingereicht werden.

2. Abschluss der Vorhaben - Fristen

Die Operationen und/oder Interventionen müssen abgeschlossen sein

- bis zum 30. Juni 2024 beijährlichen Anträgen

- bis zum 30. Juni 2025 für die zweijährlichen Anträge

und zu denselben Terminen müssen die entsprechenden Anträge auf Zahlung des Restbetrags über den elektronischen Dienst des S.I.A.N.-Portals eingereicht werden, wobei das elektronische Verfahren über ein vom Antragsteller beauftragtes zugelassenes Zentrum für landwirtschaftliche Hilfe (A.A.C.) anzuwenden ist.

3. Modalitäten für die Einreichung eines Antrags auf Auszahlung des Restbetrags.

Dem Antrag auf Auszahlung des Restbetrags müssen die von der A.G.E.A. in ihren Rundschreiben/Betriebsanweisungen geforderten Unterlagen beigefügt werden.

Zur Durchführung der in demselben Rundschreiben vorgesehenen Voruntersuchung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine Kopie des Kontoauszugs über alle Zahlungen von Rechnungen im Zusammenhang mit Käufen (der Kontoauszug muss den Kontoinhaber, die IBAN, das Datum, die Nummer sowie Grund und Betrag der Transaktion enthalten)
2. Kopie der Seite des Mehrwertsteuerregisters, auf der die Rechnung für den Kauf der zu finanzierenden Waren eingetragen wurde, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand
3. Kopie der Seite des Registers für abschreibungsfähige Güter, auf der die zu finanzierenden Güter eingetragen wurden, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand
4. Kopie des Lieferantenbuchs, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand;
5. Einkaufsübersicht gemäß der Abbildung mit den Seriennummern der Waren, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand;
6. Fotodokumentation, die das Vorhandensein des zu finanzierenden Wirtschaftsgutes, des Schildes mit der Aufschrift "Intervention finanziert gemäß Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 58 Abs. 1 Buchst. b) - Investitionslager. 2023/2024" und das Typenschild mit den Identifikationsdaten;
7. ein vom Verantwortlichen der C.A.A. unterzeichneter Übermittlungsvermerk der Unterlagen für die Zahlung des Restbetrags des Beitrags.

Die unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen Buchungsbelege sind entsprechend der vom Begünstigten angenommenen Buchführungsregelung zu erstellen.
In den Ausgabenbelegen (Rechnungen), die zusätzlich zu den von der A.G.E.A. in ihren eigenen Betriebsanweisungen vorgesehenen Formulierungen auf den Einkaufsrechnungen anzubringen sind "Reg. (EU) no. 2021/2115 art. 58 paragraph 1 lett. b) - Investments camp. 2023/2024" ist der eindeutige Projektcode (CUP) anzugeben, den die Provinzverwaltung jedem Antragsteller mitteilt.

Auf den Ausgabenbelegen (Subventionen und Rückerstattungen) muss neben der Rechnungsnummer und dem Bezugsdatum auch der einmalige Projektcode (CUP) angegeben werden.

4. Übermittlung der Restzahlungsanträge an die Provinz

Die Anträge auf Zahlung des Restbetrags müssen in Papierform, zusammen mit den Anhängen und allen im Antrag selbst angegebenen und in den vorliegenden Überlegungen zu den Kriterien sowie in den operationellen Anweisungen der A.G.E.A. vorgesehenen Unterlagen, von der C.A.A. innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einreichung des Zahlungsantrags an die Dienststelle für die Politik der ländlichen Entwicklung - Amt für den Schutz der landwirtschaftlichen Produktion - geschickt werden.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Piano Strategico della P.A.C. 2023-2027 (P.S.P.) approvato in data 2 dicembre 2022 con Decisione di esecuzione C(2022) 8645

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recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli e che abroga i regolamenti (CEE) n. 922/72, (CEE) n. 234/79, (CE) n. 1037/2001 e (CE) n. 1234/2007 del Consiglio

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che integra il regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo e che modifica il regolamento (CE) n. 555/2008 della Commissione

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recante modalità di applicazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo

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recante norme sul sostegno ai piani strategici che gli Stati membri devono redigere nell’ambito della politica agricola comune (piani strategici della PAC) e finanziati dal Fondo europeo agricolo di garanzia (FEAGA) e dal Fondo europeo agricolo per lo sviluppo rurale (FEASR) e che abroga i regolamenti (UE) n. 1305/2013 e (UE) n. 1307/2013

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che modifica i regolamenti (UE) n. 1308/2013 recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli, (UE) n. 1151/2012 sui regimi di qualità dei prodotti agricoli e alimentari, (UE) n. 251/2014 concernente la definizione, la designazione, la presentazione, l'etichettatura e la protezione delle indicazioni geografiche dei prodotti vitivinicoli aromatizzati e (UE) n. 228/2013 recante misure specifiche nel settore dell'agricoltura a favore delle regioni ultraperiferiche dell'Unione

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Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Consiglio e del Parlamento europeo e ss. mm. e ii. per quanto riguarda l'applicazione della misura degli investimenti.

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Modalità e condizioni per l’accesso al sostegno Investimenti articolo 50) del Reg. (UE) n. 1308/2013, lett. b) par. 2), art. 58 Reg. UE n. 2021/2115 - D.M. 640042 del 14 dicembre 2022 e ssmmii. - Campagna 2023/2024.

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Approvazione del Complemento di programmazione della Provincia Autonoma di Trento nell'ambito del Piano strategico nazionale della Politica agricola comune per il periodo di programmazione 2023-2027.

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O.C.M. vitivinicolo - attivazione in Provincia di Trento dell'intervento 'Investimenti' per la campagna vitivinicola 2023/2024. Approvazione dei criteri di finanziamento secondo quanto previsto dal Decreto del Ministero dell'agricoltura, della sovranità alimentare e delle foreste n. 640042 di data 14 dicembre 2022.

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Kontakt

Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 21.10.2025 16:45

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