Für Wohnmobile ausgestattete Service- und Rastplätze

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Beantragung einer Genehmigung für die Einrichtung einer Raststätte (oder eines Wohnmobilstellplatzes) oder eines ausgestatteten Wohnmobilstellplatzes zur Förderung des Reisemobiltourismus.

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

DerWandertourismus wird durch Flächen unterstützt, die für das Abstellen von Wohnmobilen geeignet sind und unterteilt sind in

  • Rastplätze für Wohnmobile oder"Camper Service", die mit Trinkwasserspendern, Behältern für die getrennte Sammlung von Abfällen, Beleuchtungsanlagen und sanitären Anlagen für die Ableitung von Schwarz- und Grauwasser ausgestattet sind. Auf diesen Flächen ist weder das Parken noch das Campen erlaubt, sondern nur das Anhalten zum Ablassen von Abwasser und Auffüllen von Trinkwasser.
  • Stellplätze für Wohnmobile, die mindestens über die gleichen Einrichtungen wie die Stellplätze für Wohnmobile verfügen und zusätzlich mit Vorrichtungen für den vorübergehenden Anschluss an das Stromnetz, zertifizierten Feuerlöschanlagen und technischen Systemenausgestattet sind, die den spezifischen Vorschriften des Sektors entsprechen. In diesen Bereichen ist nur das Parken erlaubt, ähnlich wie auf einem Parkplatz, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden. Mehrere Haltestellen sind zulässig, sofern zwischen einer Haltestelle und der nächsten mindestens 24 Stunden vergehen. Auf eingerichteten Parkplätzen ist es verboten, Markisen zu öffnen, Türen und Fenster offen zu lassen, Niveauregulierungssysteme am Fahrzeug zu verwenden, Ständer aufzustellen sowie Tische und Stühle außerhalb des Wohnmobils zu benutzen.

Die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die Dauer des Abstellens werden durch das Vorhandensein eines Zugangssystems mit Schranke, Tor oder ähnlichem und durch ständige Überwachung mit geeigneten Videoüberwachungssystemen kontrolliert. Die Aufsichtsorgane kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen.

In Wohnmobilstellplätzen stellt das Parken von mehr als 48 Stunden einen Verstoß gegen das Campingverbot dar und wird als "unbefugtes Campen" seitens des Touristen und als "Campen ohne bescheinigte Aufnahme der Tätigkeit" seitens des Betreibers des Wohnmobilstellplatzes eingestuft.

Beschränkungen

In den allgemeinen Regelungsplänen der Gemeinden sind die städtischen Gebiete festgelegt, in denen derartige Eingriffe zulässig sind.

Die städtebaulichen Vorschriften der Provinz sehen die Inanspruchnahme der städtebaulichen Ausnahmeregelung nur für den Bau von Stellplätzen für Wohnmobile vor, die in unmittelbarer Nähe eines Beherbergungsbetriebs im Freien im Rahmen eines Sanierungsprojekts für einen bestehenden Beherbergungsbetrieb eingerichtet werden.

Werden die Stellplätze auf öffentlichen Grundstücken errichtet, können die zuständigen öffentlichen Stellen in der Abtretungsurkunde für die Verfügbarkeit auch die Modalitäten für die Festlegung der vom Abtretungsempfänger anzuwendenden Tarife regeln. Für Grundstücke, die der Provinz gehören, ist dies eine Verpflichtung.

In Bezug aufdas Verbot des Campings, des obligatorischen "Parkens" von Wohnmobilen außerhalb von Freiluftunterkünften (Campingplätzen) und eingerichteten Rastplätzen (bestehenden und genehmigten), regelt das Provinzgesetz die Fälle, in denen ein Verstoß vorliegt, nämlich wenn das Abstellen von Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung erfolgt (Artikel 185 - Verkehr und Parken von Wohnmobilen).

Das Abstellen von Wohnmobilen wird als unerlaubtes Campen betrachtet, wenn auch nur eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

  • das Fahrzeug ist nicht nur über die Räder mit dem Boden verbunden (d.h. Nivellierkeile, Stabilisierungsfüße oder andere Vorrichtungen zur Nivellierung des Fahrzeugs sind nicht zulässig)
  • das Fahrzeug stößt Abgase aus, mit Ausnahme der Abgase des mechanischen Motors
  • das Fahrzeug die Fahrbahn in einem Maße in Anspruch nimmt, das über die Abmessungen des Fahrzeugs hinausgeht (das Öffnen der Türen eines Fahrzeugs und das Aussteigen ist kein Camping, während das Offenlassen von Türen und Fenstern eines Kraftfahrzeugs, das eine Gefahr oder Behinderung für die Verkehrsteilnehmer darstellt, kein Camping ist, sondern gegen Artikel 157 der Straßenverkehrsordnung verstößt; das Ausfahren des Vorzelts eines Wohnmobils während des Parkens ist ein Camping).

An wen es sich richtet

Private Einrichtungen oder Gemeinden

So geht es

Die Baugenehmigung für den Bau von ausgestatteten Rastplätzen muss bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden, nachdem man sich vom Besitz der erforderlichen Ausrüstung überzeugt hat.

Die Bewirtschaftung von Stellplätzen für Wohnmobile durch Privatpersonen (die keine zusätzliche Tätigkeit zu einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die überwiegend von demselben Betreiber ausgeübt wird) unterliegt der Einhaltung der Anforderungen und der Vorlage der SCIA - segnalazione certificata di inizio attività - bei der territorial zuständigen Gemeinde.

Besondere Fälle

Anlässlich von Veranstaltungen von großem touristischem Interesse können die Gemeinden Ausnahmen von dieser Begrenzung für einen weiteren Zeitraum von höchstens 72 Stunden festlegen.

Die Gemeinden können auch gestatten, dass auf ausgestatteten Rastplätzen in unmittelbarer Nähe von Gesundheits- und Krankenhauseinrichtungen, einschließlich Kurorten, bis zu 360 Stunden lang geparkt werden darf, wobei die Verfügbarkeit von Unterbringungsmöglichkeiten im Freien in dem betreffenden Gebiet zu berücksichtigen ist.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina della ricezione turistica all'aperto e modificazioni della legge provinciale 28 maggio 2009, n. 6, in materia di soggiorni socio-educativi

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Regolamento di esecuzione della legge provinciale 4 ottobre 2012, n. 19, concernente la ricezione turistica all'aperto

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