Beschreibung
Der Führerschein mussjenachKlasse und Alter desFahrers inunterschiedlichen Abständenverlängert werden. Das Ablaufdatum ist auf dem Führerschein selbst vermerkt.
Die Erneuerung erfolgtim Rahmen einerUntersuchungdurch zugelassene Ärzte,beider die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt wird. In der Provinz Trient kann die Untersuchung bei der Provinzbehörde für Gesundheitsdienste (APSS) oder in den Räumlichkeiten von Fahrschulen/Fahrpraxisagenturen durchgeführt werden, in denen zugelassene Ärzte freiberuflich tätig sind.
Bei bestimmten Erkrankungen oder bei der Verlängerung bestimmter Führerscheinklassen (siehe unten) muss die ärztliche Untersuchung voreiner örtlichen medizinischen Kommissionerfolgen.Alle Informationenhierzufinden Sieauf derSeite zur Führerscheinverlängerung vor einer örtlichen medizinischen Kommission auf der Website der APSS.
Gültigkeitsdauer der verschiedenen Führerscheinklassen
Die Führerscheine der KlassenAM, A1, A2, A, B1, B und BE müssenerneuert werden:
- alle 10 Jahre bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres
- alle 3 Jahre bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres
- alle 2 Jahre nach Vollendung des 80. Lebensjahres
Die entsprechendenSonderführerscheine AMS, A1S, A2S, AS, B1S und BS müssenstets bei der örtlichen medizinischen Kommission erneuert werden, und zwar alle 5 Jahre bis zum 70. Lebensjahr; danach gelten die regulären Fristen.
Die Führerscheine der KlassenC1, C1E, C und CE müssenerneuert werden:
- alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Höchstalter für die Erneuerung beim Einzelarzt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres)
- alle 2 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss die Untersuchung zur Bestätigung der Gültigkeit bei einer örtlichen medizinischen Kommission durchgeführt werden;
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und bis zum 68. Lebensjahr ist für das Führen von Lastzügen und Sattelzügen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 t mit dem Führerschein der Klasse CE eine spezielle Bescheinigung erforderlich, die jährlich nach einer fachärztlichen Untersuchung bei einer örtlichen medizinischen Kommission zu erwerben ist. Ab dem 68. Lebensjahr dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr geführt werden.
Die entsprechendenSonderführerscheine C1S und CS müssenstets bei einer örtlichen medizinischen Kommission erneuert werden und unterliegen den regulären Fristen.
Die FührerscheineD1, D1E, D und DE müssenerneuert werden:
- alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
Ab dem 60. Lebensjahr berechtigen die Führerscheine D1 oder D nur noch zum Führen der mit dem Führerschein B vorgesehenen Fahrzeuge, während die Führerscheine D1E und DE nur zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, für die der Führerschein BE erforderlich ist.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bis zum 68. Lebensjahr ist zum Führen von Bussen, Lastkraftwagen, Lastzügen, Gelenkbussen und Sattelzügen, die für den Personentransport bestimmt sind, mit den Führerscheinen D1, D1E, D und DE Busse, Lastkraftwagen, Lastzüge, Gelenkbusse und Sattelzüge für den Personentransport zu fahren, ist eine spezielle Bescheinigung erforderlich, die jährlich nach einer fachärztlichen Untersuchung durch die örtliche medizinische Kommission ausgestellt wird. Nach Vollendung des 68. Lebensjahres dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr gefahren werden.
Wer nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Besitz eines bis zum 30.09.2004 erworbenen Führerscheins der Klassen D oder DE ist, der das Führen von Fahrzeugen erlaubt, die jeweils durch die Führerscheinklassen C und CE zugelassen sind, muss, um diese Fahrzeuge weiterhin führen zu dürfen, die für die Führerscheinklassen C und CE geltenden Verlängerungsvorschriften einhalten.
Die entsprechendenSonderführerscheine D1S und DSmüssen stets bei der örtlichen medizinischen Kommission erneuert werden und unterliegen den regulären Fristen.