Beschreibung
Der Führerschein muss je nach Klasse und Alter des Fahrers zu unterschiedlichen Terminen erneuert werden. Das Ablaufdatum ist auf dem Führerschein selbst vermerkt.
Die Erneuerung besteht aus einer Untersuchung zur Feststellung der physischen und psychologischen Anforderungen an die Fahreignung durch zugelassene Ärzte. In der Provinz Trient kann die Untersuchung bei der Provinzialagentur für das Gesundheitswesen (Azienda Provinciale per i Servizi Sanitari - APSS) oder in den Büros der Fahrschulen/Fahrpraxisagenturen durchgeführt werden, in denen die zugelassenen Ärzte freiberuflich tätig sind.
Bei bestimmten Krankheiten oder für die Erneuerung bestimmter Führerscheinklassen (siehe unten) muss die ärztliche Untersuchung bei der örtlichen Ärztekommission durchgeführt werden. Alle Informationen finden Sie auf der Seite , die sich mit der Erneuerung des Führerscheins bei der örtlichen Ärztekommission befasst, auf der Website der APSS.
Dauer der Gültigkeit der verschiedenen Führerscheinklassen
Die Führerscheine AM, A1, A2, A, B1, B, BE müssen erneuert werden
- alle 10 Jahre bis zum Alter von 50 Jahren
- alle 5 Jahre bis zum Alter von 70 Jahren
- alle 3 Jahre bis zum Alter von 80 Jahren
- nach Vollendung des 80. Lebensjahres alle 2 Jahre
Die entsprechenden Sonderführerscheine AMS, A1S, A2S, AS, B1S, BS müssen bis zum Alter von 70 Jahren alle 5 Jahre bei der örtlichen Ärztekommission erneuert werden, danach gelten die üblichen Fristen.
Die Führerscheine C1, C1E, C, CE müssen erneuert werden
- alle 5 Jahre bis zum Alter von 65 Jahren
- nach Vollendung des 65. Lebensjahres alle 2 Jahre
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss die Gültigkeitsbestätigungsuntersuchung in einer örtlichen Ärztekommission durchgeführt werden;
Nach Vollendung des 65. und bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres ist für das Führen von Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t mit einem EG-Führerschein eine besondere Bescheinigung erforderlich, die jedes Jahr nach einer Fachuntersuchung durch eine örtliche Ärztekommission erneuert werden muss. Nach Vollendung des 68. Lebensjahres dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr geführt werden.
Die entsprechenden Sonderführerscheine C1S, CS müssen immer bei der örtlichen Ärztekommission erneuert werden und unterliegen den regulären Fristen.
Die Führerscheine D1, D1E, D, DE müssen erneuert werden
- alle 5 Jahre bis zum Alter von 70 Jahren
- alle 3 Jahre bis zum Alter von 80 Jahren
- nach Vollendung des 80. Lebensjahres alle 2 Jahre
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres berechtigen die Führerscheine D1 oder D nur noch zum Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse B erforderlich ist, während die Führerscheine D1E und DE nur noch zum Führen von Fahrzeugen berechtigen, für die ein Führerschein der Klasse BE erforderlich ist.
Nach Vollendung des 60. und bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres ist für das Führen von Kraftomnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzügen und Gliederzügen mit den Führerscheinen D1, D1E, D und DE eine besondere Bescheinigung erforderlich, die jedes Jahr nach einer Fachuntersuchung bei der örtlichen Ärztekommission erworben werden muss. Nach Vollendung des 68. Lebensjahres ist es nicht mehr möglich, diese Fahrzeuge zu führen.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Inhaber eines bis zum 30.9.2004 erworbenen Führerscheins D oder DE, der zum Führen von Fahrzeugen mit C- bzw. CE-Führerschein berechtigt, die Vorschriften für die Erneuerung von C- und CE-Führerscheinen einhalten, um diese Fahrzeuge weiterhin führen zu können.
Die entsprechenden speziellen D1S- und DS-Führerscheine müssen immer bei der örtlichen Ärztekommission erneuert werden, wobei die regulären Fristen einzuhalten sind.