Hervorgehobenes
ACHTUNG
Ab dem 1. August 2025 ist es nicht mehr möglich, neue Darlehen aufzunehmen, um den Beitrag der Provinzialverwaltung zu erhalten.
Für Darlehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wurden, werden jedoch die bereits in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Provinzialgesetzes über die Familienfürsorge von 2011 vorgesehenen Beiträge weiterhin gewährt. Zusätzlich zu der im Landesgesetz vorgesehenen Übergangsregelung werden die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesfamilienwohlfahrtsgesetzes 2011 in der vor dem 2. August 2025 geltenden Fassung vorgesehenen Beiträge auch für nach dem 2. August 2025 aufgenommene Darlehen anerkannt, wenn der entsprechende Zuschuss bereits vor diesem Zeitpunkt vom Kreditinstitut bewilligt worden ist.