Beschreibung
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
Die Fahrschule muss die Tätigkeit der Ausbildung von Fahrern zum Erwerb von Führerscheinen aller Klassen ausüben. Zu diesem Zweck muss sie ÃŒber eine angemessene technische und didaktische Ausstattung verfÃŒgen sowie ÃŒber Lehrer und Ausbilder, die von der Fahrerlaubnisagentur als geeignet anerkannt sind. Fahrschulen können sich zu Konsortien zusammenschließen und eine Kfz-Ausbildungsstätte einrichten, die sie mit der Ausbildung für den Erwerb aller Führerscheinklassen, einschließlich der Sonderführerscheine, mit Ausnahme der Klasse B, und der beruflichen Befähigungsnachweise beauftragen können.
Der Inhaber muss einen beglaubigten Gründungsbericht vorlegen, und die Tätigkeit darf auf keinen Fall aufgenommen werden, bevor das Vorhandensein der vorgeschriebenen Voraussetzungen überprüft worden ist.
Bei der Eröffnung weiterer Räumlichkeiten muss das Vorhandensein aller vorgeschriebenen Voraussetzungen (mit Ausnahme der finanziellen Leistungsfähigkeit) nachgewiesen werden, und es muss ein Schulleiter ernannt werden, der die oben genannten Anforderungen erfüllt. Dieser kann ein Angestellter oder ein mithelfender Familienangehöriger sein, bei Personen- oder Kapitalgesellschaften muss es sich um einen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer handeln.
Anforderungen an den Standort
Die Räumlichkeiten der Fahrschule müssen Folgendes umfassen
- einen Unterrichtsraum mit einer Fläche von mindestens 25 m², der mit geeignetem Mobiliar ausgestattet ist und von den Büros oder anderen Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr getrennt ist
- ein Sekretariat mit einer Fläche von mindestens 10 m², das an den Unterrichtsraum angrenzt und sich in denselben Räumlichkeiten mit einem eigenen Eingang befindet;
- Toiletten.
Die Mindesthöhe ist diejenige, die in den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde, in der sich die Fahrschule befindet, vorgesehen ist. Die Nutzung der RÀume muss mit der FahrschultÀtigkeit vereinbar sein, und die RÀume mÃŒssen den geltenden Vorschriften zur Beseitigung architektonischer Hindernisse entsprechen.
Lehrmittel
Das Lehrmaterial fÃŒr den theoretischen Unterricht besteht aus einer Reihe von Schildern und Tabellen ÃŒber Verkehrszeichen und Fahrzeugteile, wobei dieses Material durch audiovisuelle oder multimediale UnterstÃŒtzungen ersetzt werden kann.
FÌr die FahrÌbungen mÌssen die Fahrschulen, auch durch die Mitgliedschaft in einem Konsortium, Ìber die notwendigen Fahrzeuge verfÌgen, um alle FÌhrerscheine gemÀß Artikel 6 und 7 bis des Ministerialerlasses 317/95 zu erwerben.
Alle Fahrzeuge sind mit einer Doppelbedienung, zumindest für Kupplung und Bremse, ausgestattet, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B1.
Liste der zugelassenen Fahrschulen