Fahrschule - Beginn der Tätigkeit

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Wie man eine Fahrschule gründet.

Beschreibung

Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit

Die Fahrschule muss die Tätigkeit der Ausbildung von Fahrern zum Erwerb von Führerscheinen aller Klassen ausüben. Zu diesem Zweck muss sie ÃŒber eine angemessene technische und didaktische Ausstattung verfÃŒgen sowie ÃŒber Lehrer und Ausbilder, die von der Fahrerlaubnisagentur als geeignet anerkannt sind. Fahrschulen können sich zu Konsortien zusammenschließen und eine Kfz-Ausbildungsstätte einrichten, die sie mit der Ausbildung für den Erwerb aller Führerscheinklassen, einschließlich der Sonderführerscheine, mit Ausnahme der Klasse B, und der beruflichen Befähigungsnachweise beauftragen können.

Der Inhaber muss einen beglaubigten Gründungsbericht vorlegen, und die Tätigkeit darf auf keinen Fall aufgenommen werden, bevor das Vorhandensein der vorgeschriebenen Voraussetzungen überprüft worden ist.

Bei der Eröffnung weiterer Räumlichkeiten muss das Vorhandensein aller vorgeschriebenen Voraussetzungen (mit Ausnahme der finanziellen Leistungsfähigkeit) nachgewiesen werden, und es muss ein Schulleiter ernannt werden, der die oben genannten Anforderungen erfüllt. Dieser kann ein Angestellter oder ein mithelfender Familienangehöriger sein, bei Personen- oder Kapitalgesellschaften muss es sich um einen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer handeln.

Anforderungen an den Standort

Die Räumlichkeiten der Fahrschule müssen Folgendes umfassen

  • einen Unterrichtsraum mit einer Fläche von mindestens 25 m², der mit geeignetem Mobiliar ausgestattet ist und von den Büros oder anderen Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr getrennt ist
  • ein Sekretariat mit einer Fläche von mindestens 10 m², das an den Unterrichtsraum angrenzt und sich in denselben Räumlichkeiten mit einem eigenen Eingang befindet;
  • Toiletten.

Die Mindesthöhe ist diejenige, die in den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde, in der sich die Fahrschule befindet, vorgesehen ist. Die Nutzung der RÀume muss mit der FahrschultÀtigkeit vereinbar sein, und die RÀume mÃŒssen den geltenden Vorschriften zur Beseitigung architektonischer Hindernisse entsprechen.

Lehrmittel

Das Lehrmaterial fÃŒr den theoretischen Unterricht besteht aus einer Reihe von Schildern und Tabellen ÃŒber Verkehrszeichen und Fahrzeugteile, wobei dieses Material durch audiovisuelle oder multimediale UnterstÃŒtzungen ersetzt werden kann.

FÌr die FahrÌbungen mÌssen die Fahrschulen, auch durch die Mitgliedschaft in einem Konsortium, Ìber die notwendigen Fahrzeuge verfÌgen, um alle FÌhrerscheine gemÀß Artikel 6 und 7 bis des Ministerialerlasses 317/95 zu erwerben.

Alle Fahrzeuge sind mit einer Doppelbedienung, zumindest für Kupplung und Bremse, ausgestattet, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B1.

Liste der zugelassenen Fahrschulen

An wen es sich richtet

Wer ein Fahrschulunternehmen gründen möchte, muss die folgenden subjektiven Voraussetzungen erfüllen

  • Alter von mindestens 21 Jahren
  • Sekundarschulabschluss
  • Qualifikation als Theorielehrer;
  • Fahrlehrerqualifikation;
  • mindestens zwei Jahre Erfahrung in den letzten fünf Jahren als Theorie- oder Fahrlehrer;
  • nicht zu einem Gewohnheits-, Berufs- oder Trendsünder erklärt worden zu sein und nicht Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen zur persönlichen Sicherheit oder Maßnahmen zur Prävention gewesen zu sein;
  • finanzielle Leistungsfähigkeit (Bankbescheinigung über 25.822,84 Euro oder Immobilienbesitz in Höhe von 51.645,69 Euro).

Bei juristischen Personen werden die oben genannten Anforderungen (mit Ausnahme der finanziellen Leistungsfähigkeit, die bei der juristischen Person gegeben sein muss) an den gesetzlichen Vertreter gestellt. Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen die Anforderungen von allen geschäftsführenden Gesellschaftern erfüllt werden.

Der Inhaber der Fahrschule muss das unmittelbare, persönliche, ausschließliche und dauerhafte Eigentum und die Verwaltung des Vermögens der Fahrschule haben.

So geht es

  • wenden Sie sich an den Leiter des Driver and Vehicle Licensing Office bei der Driver and Vehicle Licensing Agency, siehe "Kontaktstellen".

Kontakt

Contatti di Servizio motorizzazione civile

Email - Segreteria:
motorizzazione.civile@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
motorizzazione.civile@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.492002

Fax - Segreteria:
0461.492047

NB: 14:00 - 15:00 solo ritiro di patenti, fogli rosa, CQC, CAP, documenti o targhe (senza appuntamento)

Mo.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Di.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Mi.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Do.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Fr.
08:30 - 12:30 (con appuntamento)
Erster Gültigkeitstag 01.05.2020

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:29

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