Existenzgründungshilfe für Junglandwirte

  • Nicht aktiv

Die Frist für die Einreichung von Anträgen endete am 30. November 2022.

Beantragung von Starthilfen für junge Menschen in der Landwirtschaft - Operation 6.1.1. - P.S.R. 2014-2022 - 8. Bekanntmachung

Beschreibung

Die Beihilfe besteht aus einem pauschalen Kapitalaufschlag von 40.000,00 Euro und wird in zwei Raten ausgezahlt.

Die erste Rate in Höhe von 30.000,00 Euro wird nach der Gewährung der Beihilfe ausgezahlt; die zweite Rate in Höhe des Restbetrags von 10.000,00 Euro wird nach der ordnungsgemäßen Umsetzung des Geschäftsplans und der Erfüllung der geforderten und nachstehend aufgeführten Fördervoraussetzungen ausgezahlt.

Beschränkungen

Die Anträge können vom 1. September bis zum 30. November 2022 eingereicht werden.

  • Die Beihilfe ist nicht mit anderen Beihilfen für die Gründung von Jungunternehmen kumulierbar, insbesondere nicht mit den Beihilfen, die vom ISMEA oder gemäß Artikel 24 quater der Norma Foral Nr. 6/1999 und Artikel 17 der Norma Foral Nr. 4/2003 gewährt werden.
  • Jeder Begünstigte muss mindestens zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Auszahlung der zweiten Tranche der Beihilfe die Eintragung in Abteilung 1 des Registers der landwirtschaftlichen Unternehmen der Provinz und die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden aufrechterhalten. Im Falle von Unternehmen muss der Begünstigte auch die Kontrolle über das Unternehmen für denselben Zeitraum aufrechterhalten.
  • Ab Beginn der Durchführung des Vorhabens und bis zu zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der endgültigen Liquidation muss der Begünstigte die Öffentlichkeit über die erhaltene Unterstützung auf der Website für die berufliche Nutzung informieren, sofern eine solche existiert. Die Dauer der Einschränkungen und die anderen Anwendungsaspekte sind in Punkt 3.1. "Web" des Dokuments "Kommunikationsverpflichtungen - Leitlinien" definiert, das von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitet und auf der dem LEP 2014-2020 gewidmeten Website unter diesem Link veröffentlicht wurde.

An wen es sich richtet

Anträge können von Junglandwirten eingereicht werden, die

  • am Tag der Antragstellung und am Tag der Niederlassung zwischen 18 und 40 Jahre alt sind;
  • sich zumersten Mal in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter oder im Falle einer Gesellschaft als Mitgeschäftsführer niederlassen, wobei das Datum der Niederlassung das Datum des Antrags auf Erteilung einer landwirtschaftlichen MwSt.-Nummer bei der Steuerbehörde oder das Datum der Gründung oder des Gesellschaftsvertrags im Falle der Niederlassung in einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ist
  • über angemessene berufliche Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen:
    • Besitz eines Hochschulabschlusses auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft oder der Veterinärmedizin;
    • Fachschulabschluss oder Abschluss einer landwirtschaftlichen Berufsausbildung;
    • eine andere gleichwertige Qualifikation, sofern die Gleichwertigkeit von einem anerkannten landwirtschaftlichen Fachinstitut bescheinigt wird;
    • Berufsabschluss eines landwirtschaftlichen Unternehmers (B.P.I.A.), der an einer anerkannten landwirtschaftlichen Fachschule erworben wurde, mit einem geplanten Kurs von mindestens 600 Stunden.

Liegt die berufliche Qualifikation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe noch nicht vor, muss sie innerhalb von 36 Monaten nach diesem Zeitpunkt erworben werden.

Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Niederlassung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen haben, darf aber noch nicht vollständig abgeschlossen sein; die Niederlassung darf höchstens 6 Monate - für Anträge, die erst im Jahr 2021 gestellt werden, erhöht sich diese Frist auf 18 Monate - vor Einreichung des Förderantrags beginnen. Diese Frist wird vorbehaltlich einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission auf 24 Monate verlängert.
  2. Die Niederlassung muss in einem Unternehmen erfolgen, das seinen Sitz, seine Geschäftsunterlagen und sein Geschäftszentrum in der Provinz Trient hat; wenn keine Unterlagen vorhanden sind, ist ist es erforderlich, sie zu gründen bei einer CAA
  3. Der Betrieb muss eine wirtschaftliche Mindestgröße von 10.000,00 Euro und eine Höchstgröße von 150.000,00 Euro haben. Im Falle von Gesellschaften gilt der Mindestwert für jeden Gesellschafter, der die Voraussetzungen eines Junglandwirts oder eines berufsmäßigen Landwirts erfüllt, während der Höchstwert bei zwei oder mehr Gesellschaftern, die die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, verdoppelt wird.
  4. Der zu gründende Betrieb muss in der ersten Abteilung desProvinzarchivs für landwirtschaftliche Unternehmeneingetragen sein und ein Arbeitsvolumen erreichen, das mindestens einer Arbeitseinheit entspricht, d.h. 2080 Stunden landwirtschaftliche Arbeit pro Jahr und Begünstigtem in der Betriebsleitung; bei Vorhandensein von Unternehmen sind 2.080 Stunden für jeden Junglandwirt und 1040 Stunden für jeden anderen Gesellschafter, der hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig ist, erforderlich, die in der Unternehmensakte nachzuweisen sind. Falls die in diesem Schreiben genannten Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt sind, müssen sie zwingend innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Unterstützung erfüllt werden;
  5. Sie müssen aktive Landwirte im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sein. Ist diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt, muss sie innerhalb von 18 Monaten nach der Niederlassung erfüllt sein.

Der Antrag kann vom Junglandwirt selbst eingereicht werden (ein beauftragter Berater kann nur für die Eingabe des Antrags in SRTrento eingesetzt werden).

So geht es

Die Bewerbungen müssen über die elektronischen Verfahren auf dem Portal https://srt.infotn.it eingereicht werden.

Um eine Bewerbung einzureichen, müssen Sie

  • über eine digitale Unterschrift verfügen;
  • Die Person, die den Antrag einreicht (der Junglandwirt oder der beauftragte Berater), muss für das Portal akkreditiert sein, wie auf dieser Webseite angegeben

Besondere Fälle

  1. Bei gemeinsamer Niederlassung mehrerer Jugendlicher in einem Unternehmen kann jedem Jugendlichen die Beihilfe gewährt werden.
  2. Die Beihilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Betrieb durch die in den letzten 36 Monaten vor der Beantragung der Beihilfe durchgeführte Teilung eines bereits bestehenden Betriebs des Ehegatten, von Verwandten bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad des Antragstellers oder von zusammenlebenden Familienangehörigen oder von Gesellschaften, die von diesen verwaltet werden, gegründet wurde. Die Teilung darf auch nicht vor dem Zeitpunkt der Zahlung der zweiten Tranche der Beihilfe erfolgen; andernfalls wird die Beihilfe gestrichen und die erste gezahlte Tranche zurückgefordert.
  3. Die Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die Niederlassung die Übernahme eines Betriebs betrifft, der zuvor von einem Landwirt unter 50 Jahren geführt wurde, der zuvor die Niederlassungsprämie im Rahmen des LEP 2000-2006, des LEP 2007-2013 und von Artikel 17 der Norma Foral Nr. 4 vom 28. März 2003 erhalten hat.
  4. Die Beihilfe darf nicht an Junglandwirte gewährt werden, die sich in Betrieben niederlassen, für die im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum 2007-2013 und 2014-2020 gewährte Beiträge zurückgefordert und anschließend zurückgezogen wurden, ohne dass sie zurückgezahlt wurden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung, in der Folgendes bestätigt wird

  • Angaben zum Ehegatten, zu den Verwandten und Schwiegereltern des Antragstellers bis zum zweiten Grad, unter Angabe der Steuernummer und des Verwandtschaftsgrades, sowie zu den zusammenlebenden Familienangehörigen;

Datenschutzbestimmungen 6.1.1.

APPAG-Datenschutzerklärung

Die Unterlagen enthalten außerdem

a) die Angabe der Voraussetzungen für die Vergabe von Punkten unter Bezugnahme auf die Auswahlkriterien, mit den entsprechenden Angaben für den Erwerb von Amts wegen

b) die eidesstattliche Erklärung, die bestätigt

  • dass er keine anderen Beihilfen für die Niederlassung des Junglandwirts gemäß Absatz 4 Nummer 4 erhalten hat

(c) den Betriebsplan mit dem Inhalt von Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe d.

der ausreichende Angaben für die Bewertung der Zielerreichung enthält und Folgendes beschreibt

  • die Ausgangssituation des Betriebs
  • die Meilensteine und Ziele für die Entwicklung der Tätigkeiten des Betriebs; unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Organisation des Betriebs, die Organisationsstrategie und die Rechtsform zu beschreiben
  • Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich derjenigen, die sich auf die ökologische Nachhaltigkeit und die Ressourceneffizienz beziehen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Betriebs erforderlich sind, wie z. B. Investitionen, Schulungen, Beratung oder andere Aktivitäten.

Der Geschäftsplan muss die Initiativen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit mindestens einem der in Artikel 58a der Verordnung (EU) 1305/2013 genannten Ziele angemessen hervorheben:

(a) kurze Lieferketten und lokale Märkte;

(b) Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Maschinen und Produktionsanlagen;

(c) sichere Arbeitsbedingungen;

(d) erneuerbare Energien, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie;

(e) Zugang zu hochwertigen Informations- und Kommunikationstechnologien in ländlichen Gebieten.

Die Umsetzung des Plans muss innerhalb von 9 Monaten nach Gewährung der Unterstützung beginnen und kann überprüft werden, wobei sichergestellt werden muss, dass die zur Erreichung der Ziele für die Entwicklung der Aktivitäten erforderlichen Mindestmeilensteine beibehalten werden. Innerhalb von 30 Monaten nach Gewährung der Unterstützung für die Durchführung des Plans kann ein Antrag auf eine Variante eingereicht werden. Es sind nicht mehr als zwei Varianten zulässig.

Formulare

Zeiten und Fristen

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 120 Tage laufen ab dem Ende der Bewerbungsfrist.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen wird eine Rangfolge der Bewerbungen auf der Grundlage der nach den vorgegebenen "Auswahlkriterien" vergebenen Punktzahlen durch eine Entscheidung des Leiters festgelegt.

Wenn die Beihilfe bewilligt wird, vergibt die zuständige Struktur den eindeutigen Projektcode (CUP) und teilt ihn dem Begünstigten mit.

Nach Erhalt der Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe reicht der Begünstigte einen Antrag auf Zahlung der ersten Beihilfetranche ein. Hat der Antragsteller die Fördervoraussetzungen noch nicht erfüllt, muss er eine Bank- oder Versicherungsbürgschaft für den Betrag der ersten Tranche der zu gewährenden Beihilfe vorlegen.

Die für die Landwirtschaft zuständige Stelle der Provinz prüft, ob der Geschäftsplan innerhalb von neun Monaten nach der Gewährung der Beihilfe in Angriff genommen wurde. Wurde der Geschäftsplan nicht innerhalb dieser Frist in Angriff genommen, wird die Beihilfe zurückgezogen und die erste gezahlte Rate zurückgefordert.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche der gewährten Beihilfe innerhalb von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gestellt werden, wobei der Abschlussbericht über die Durchführung des Geschäftsplans beizufügen ist.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica alla deliberazione della Giunta provinciale n. 63 del 29 gennaio 2016 e ss.mm.ii relativa all'approvazione delle modalità attuative ed integrative dell'operazione 6.1.1 (Giovani agricoltori) del Programma di Sviluppo rurale della Provincia Autonoma di Trento 2014-2022.

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Approvazione del Programma di Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento 2014-2022 versione 8.1 ai sensi del Regolamento (UE) n.1305/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio sul sostegno allo sviluppo rurale da parte del Fondo europeo agricolo per lo sviluppo rurale (FEASR). ICC: 2014IT06RDRP011

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Letzte Änderung: 21.10.2025 16:24

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