Beschreibung
Die legale Einreise eines ausländischen Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet des italienischen Staates zur Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit setzt die Genehmigung eines jährlichen Regierungsdekrets, des so genannten Zuwanderungsdekrets, voraus, in dem die Quoten für die Einreise zur Ausübung einer Tätigkeit festgelegt werden, sowie die gleichzeitige Beantragung einer Arbeitsgenehmigung durch einen rechtmäßig ansässigen italienischen oder ausländischen Arbeitgeber.
Die nulla-osta für eine untergeordnete Beschäftigung ist der Verwaltungsakt, mit dem die Einheitliche Stelle für Einwanderung (Arbeitsverwaltung) dem Arbeitgeber, der dies beantragt, die Genehmigung erteilt, einen ausländischen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland einzustellen. Diese Genehmigung ist erforderlich, um dem ausländischen Staatsbürger ein Einreisevisum zu Arbeitszwecken zu erteilen.
Die Genehmigung zur Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit, einschließlich Saisonarbeit, die den Konsulaten direkt von der Einheitlichen Stelle für Einwanderung (im PAT Servizio Lavoro) elektronisch übermittelt wird, muss für die Erteilung des Visums verwendet werden innerhalb der Frist von 6 Monaten ab dem Ausstellungsdatum.
Das Dekret über die Verkehrsströme sieht gesonderte Einreisekontingente vor für
- Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe ;
- Selbstständige/Arbeitnehmer
- nicht saisonal beschäftigte Arbeitnehmer in den im Dekret über die Verkehrsströme genannten Produktionssektoren.
Die Autonome Provinz Trient hat nach Anhörung der Arbeitgeberverbände, Kooperationen und Gewerkschaften dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik den Bedarf an Nicht-EU-Arbeitskräften für die Jahre 2024 und 2025 mitgeteilt.
Um den Bedarf an Nicht-EU-Arbeitskräften der PAT zu erfahren, gehen Sie auf die entsprechende Registerkarte.
Der Erlass für die Jahre 2023-2025 kann unter dem folgenden Link des Ministeriums eingesehen werden.
Beschränkungen
Es ist zu beachten, dass die für den Antrag auf nulla osta verwendete Steuermarke, die auf jeden Fall in das ministerielle Portal einzutragen ist, nicht bei der Ausstellung der nulla osta in Cinformi abgegeben werden muss, sondern aufzubewahren ist. Es obliegt nämlich dem Antragsteller, die Steuermarke für eventuelle künftige Kontrollen durch die Steuerbehörde aufzubewahren.