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Erteilung der Arbeitsgenehmigung - DECREE FLOWS

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Erteilung einer befristeten, saisonalen oder unbefristeten Arbeitsgenehmigung für Ausländer aus Nicht-EU-Ländern - Einreise von Nicht-EU-Bürgern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Zuwanderungsdekret)

Beschreibung

Die legale Einreise eines ausländischen Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet des italienischen Staates zur Ausübung einer untergeordneten Tätigkeit setzt die Genehmigung eines dreijährigen Regierungsdekrets, des so genannten Decreto Flussi, voraus, in dem die Quoten für die Einreise zur Ausübung einer Tätigkeit festgelegt sind, sowie die gleichzeitige Beantragung einer Arbeitsgenehmigung durch einen rechtmäßig ansässigen italienischen oder ausländischen Arbeitgeber.

Die nulla-osta für eine untergeordnete Beschäftigung ist der Verwaltungsakt, mit dem die Einheitliche Stelle für Einwanderung (Arbeitsverwaltung) dem Arbeitgeber, der dies beantragt, die Einstellung eines ausländischen Arbeitnehmers mit Wohnsitz im Ausland genehmigt. Diese Genehmigung ist erforderlich, um bei der italienischen Botschaft oder dem Konsulat im Herkunftsland des Arbeitnehmers ein Einreisevisum zu Arbeitszwecken zu beantragen.

Die Genehmigung für untergeordnete Arbeiten, einschließlich Saisonarbeit, die dem Arbeitgeber, der sie bei der zentralen Stelle für Einwanderung (in PAT Servizio Lavoro) beantragt hat, elektronisch übermittelt wird, muss für die Ausstellung des Visums innerhalb von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum verwendet werden .

Das Flussi-Dekret sieht separate Einreisekontingente vor für

  • Saisonarbeitskräfte in den Sektoren Landwirtschaft und Tourismus/Hotelwesen ;
  • nicht saisonal beschäftigte Arbeitnehmer in den im Flussi-Dekret genannten Produktionssektoren;
  • Selbständige/Arbeitnehmer (für die die Questura zuständig ist).

Die Autonome Provinz Trient hat nach Anhörung der Arbeitgeberverbände, Kooperationen und Gewerkschaften im Rahmen des Ausschusses für Beschäftigungspolitik der Provinzkommission für Beschäftigung dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik den Bedarf an Nicht-EU-Arbeitskräften für die Jahre 2026-2028 mitgeteilt.

Um den Bedarf an Nicht-EU-Arbeitskräften der PAT zu erfahren, gehen Sie auf die entsprechende Registerkarte.

Das Dekret über die Ströme 2026-2028 kann unter dem folgenden Link des Ministeriums eingesehen werden.

Auf der oben genannten Seite kann auch das Gemeinsame Rundschreiben heruntergeladen werden, in dem das Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf saisonale und nicht saisonale Arbeitsgenehmigungen sowie die Daten der geplanten Klicktage angegeben sind.

An wen es sich richtet

Arbeitgeber, die bei der Einheitlichen Stelle für Einwanderung (in PAT Servizio Lavoro) eine nulla osta beantragen, um einen im Ausland wohnenden Nicht-EU-Arbeitnehmer einzustellen. Es ist erforderlich, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Beschäftigung

- im Rahmen der durch das Dekret über den Zustrom festgelegten Quoten liegt;

- dass seitens der Questura keine Gründe vorliegen, die den Nicht-EU-Arbeitnehmer von der Einreise nach Italien abhalten.

So geht es

Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist vom Arbeitgeber oder vom Dienstherrn bei der Einheitlichen Stelle für Einwanderung (in PAT Servizio Lavoro) der Wohnsitzprovinz oder der Provinz, in der das Unternehmen seinen Sitz hat oder in der die Arbeit ausgeführt werden soll, über das Dienstleistungsportal des Innenministeriums einzureichen, indem die entsprechenden Telematikformulare ausgefüllt werden, die folgende Felder enthalten, die genau und vollständig ausgefüllt werden müssen

  • die vollständigen Daten des Eigentümers/Eigentümers oder des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, seinen Namen und seinen Sitz oder, im Falle von Heimarbeit, die vollständigen Daten des/der auftraggebenden Arbeitgebers/Arbeitnehmer
  • die vollständigen Angaben zu dem zu beschäftigenden ausländischen Arbeitnehmer;
  • die Verpflichtung, dem Ausländer die Entlohnung und die Versicherungsleistungen zu gewähren, die in den geltenden Gesetzen und den nationalen Tarifverträgen für die jeweilige Kategorie vorgesehen sind oder in jedem Fall gelten;
  • die Lage des Unternehmens oder der Niederlassung oder des Ortes, an dem die Arbeit überwiegend verrichtet wird;
  • Erklärung über die Unterbringung des ausländischen Arbeitnehmers;
  • den Vorschlag für einen Aufenthaltsvertrag mit den entsprechenden Vertragsbedingungen, einschließlich der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Rückkehr des ausländischen Arbeitnehmers in sein Herkunftsland zu übernehmen;
  • eine Verpflichtungserklärung, alle Änderungen des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen.

Das telematische Verfahren für den Zugang zu den Online-Diensten des Innenministeriums erfordert den Besitz einer SPID-Identität , wie im Rundschreiben des Innenministeriums Nr. 3738 vom 04. Dezember 2018 vorgesehen.

Der Nihil-obstat-Antrag kann direkt vom Arbeitgeber (für den es eine Höchstgrenze von 3 Anträgen gibt) oder von den Arbeitgeberorganisationen der Kategorie, von Fachleuten, die gemäß Art. 1 L.n. 12/1979 qualifiziert und zugelassen sind (Arbeitsberater, Anwälte und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Wirtschaftsexperten) und von Arbeitsagenturen (ohne Begrenzung der Anzahl der Anträge) gestellt werden.

Es ist zu beachten, dass die für den Antrag auf nulla osta verwendete Steuermarke bei der Einreichung, Annullierung und Aufbewahrung des Antrags auf nulla osta in das Portal des Innenministeriums eingetragen werden muss. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, die Steuermarke für eventuelle künftige Kontrollen durch die Steuerbehörde aufzubewahren.

Informationen über das Verfahren für die digitale Steuermarke finden Sie auf der Website der Agenzia delle Entrate unter folgendem Link:

Blätter - Stempelabgabe für an die EV übermittelte Anträge - Service @e.bollo - Was ist das - Agentur der Einnahmen

Besondere Fälle

Das Gesetzesdekret Nr. 146 vom 3. Oktober 2025, das dringende Bestimmungen über die reguläre Einreise ausländischer Arbeitnehmer und Bürger sowie über die Steuerung des Migrationsphänomens enthält, führt Neuerungen ein, die auf der folgenden Seite nachzulesen sind.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag auf Zulassung im Dienstleistungsportal ist Folgendes beizufügen

  • Selbstbescheinigung über die Eintragung bei der Handelskammer
  • Selbstbescheinigung über die Sozialversicherungs- und Steuersituation
  • Bescheinigung des Arbeitsberaters, Buchhalters oder Rechtsanwalts. Achtung! Dieses Dokument muss nur von Unternehmen erstellt und dem Antrag beigefügt werden, die nicht die Berufsverbände nutzen, die das Protokoll zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterzeichnet haben.
  • Selbsterklärung gemäß Art. 22 Absatz 2 ter - erster und dritter Satz (unter den Dokumenten herunterladbar)
  • Vorschlag für einen Aufenthaltsvertrag für untergeordnete Arbeiten
  • Reisepass des Arbeitnehmers
  • Ausweis des Arbeitgebers oder des gesetzlichen Vertreters
  • Eingang des Antrags/der Bescheinigung über die Eignung der Wohnung des Arbeitnehmers für die Unterbringung
  • Verpflichtung zur Überlassung eines Gebäudes oder zur Übertragung eines Gebäudes

Bei der Beantragung einer Nulla osta für nicht saisonale untergeordnete Arbeiten ist außerdem Folgendes beizufügen

Die Erklärung über die Überprüfung der Nichtverfügbarkeit des/der Arbeitnehmer(s) beim zuständigen Arbeitsamt. Das Verfahren für diese Überprüfung der Nichtverfügbarkeit kann auf der Website der Agenzia del Lavoro di Trento eingesehen werden.

Zeiten und Fristen

12. Januar 2026, ab 9.00 Uhr: Saisonarbeit in der Landwirtschaft (Antragsformular C-STAG - Landwirtschaft)

9. Februar 2026, ab 9 Uhr: saisonale Beschäftigung im Bereich Tourismus-Hotel (Antragsformular C-STAG - Tourismus);

16. Februar 2026, ab 9.00 Uhr: nicht saisonale Beschäftigung (Antragsformular B2020);

18. Februar 2026, ab 9.00 Uhr: nicht saisonale Beschäftigung im Bereich der Familienbetreuung (Antragsformular A-BIS in Quote)

Ab dem Tag nach dem jeweiligen Klick-Tag können bis zum 31. Dezember 2026 neue Anträge ausgefüllt und eingereicht werden.

Anträge auf Einreisegenehmigung für im Ausland ansässige Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten können an den Tagen der geplanten Klick-Tage und in jedem Fall bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gestellt werden, bis die der Autonomen Provinz Trient vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik zugewiesenen Kontingente ausgeschöpft sind.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

für den Antrag auf Abfertigung

Steuermarke
16,00 Euro

für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero

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Regolamento recante norme di attuazione del testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero, a norma dell'articolo 1, comma 6, del decreto legislativo 25 luglio 1998, n. 286.

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Begleitdokumente

Autocertificazione del datore di lavoro ai sensi dell’art.22 comma 2 ter - primo e terzo periodo - DECRETO FLUSSI

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