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Eröffnung einer Bergsteiger- und Skitourenschule

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Wie eröffnet man eine Bergsteiger- und Skibergsteigerschule für die technisch-funktionelle Koordination der Lehrtätigkeit?

Beschreibung

Bergsteiger- und Skibergsteigerschulen können auf Initiative einer Gruppe von mindestens drei Bergführern gegründet werden, die sich zur technisch-funktionellen Koordinierung der Tätigkeit des Unterrichtens von Bergsteiger- und Skibergsteigertechniken mit Ausnahme von Skitechniken auf Abfahrts- und Langlaufloipen sowie des Unterrichtens von Kletter-, Canyoning- und Schluchtentechniken zusammenschließen wollen.

Auch Bergführer beider Grade können an den Schulen für die Ausübung der ihnen erlaubten Tätigkeiten teilnehmen.

Die Bergsteiger- und Skitourenschulen müssen vom Provinzialrat genehmigt werden.

Beschränkungen

Die Einreichung des SCIA ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Schule wird von einem Bergführer-Bergmeister geleitet, der in das Landesberufsregister der Bergführer-Bergmeister eingetragen ist;
  • die Lehrtätigkeit wird ausschließlich von Bergführer-Bergsteigerausbildern und Bergführeranwärtern ausgeübt, die in das jeweilige Landesberufsregister eingetragen sind. Die Anzahl der Führeranwärter darf die Anzahl der Bergführer nicht übersteigen;
  • die begleitende Tätigkeit wird von angehenden Bergführern und Bergführern, die im jeweiligen Register eingetragen sind, sowie von Berg- und Gebietsführern und Mittelgebirgsführern, die in der jeweiligen Sonderliste eingetragen sind, ausgeübt. Die Anzahl der Gebietsführer und der Mittelgebirgsführer darf die Anzahl der Bergführer und der Bergführeranwärter nicht übersteigen.

An wen es sich richtet

Der Antrag kann von dem im Berufsregister der Provinz eingetragenen Bergführer eingereicht werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  • Protokoll der Sitzung, in der der Direktor ernannt wurde
  • Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung der Schule
  • die interne Geschäftsordnung der Schule
  • Reproduktion des Zeichens der Schule und etwaiger Embleme oder Abzeichen
  • Erklärung über die Haftpflichtversicherung der Schule und der Mitglieder
  • Kopie eines gültigen Personalausweises
  • Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016 (die für jedes einzelne Mitglied des Personals der Schule zu vervielfältigen und von diesem ordnungsgemäß zu unterzeichnen ist)

Formulare

Zeiten und Fristen

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Bergsteiger- und Skibergsteigerschule ist verpflichtet, den Verlust einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Einrichtung sowie jede Änderung der Gründungsurkunde, des Statuts oder der Schulordnung der für den Tourismus zuständigen Provinzstruktur mitzuteilen.

Bei Nichtmitteilung ergreift die für den Tourismus zuständige Provinzstruktur begründete Maßnahmen, um die Fortsetzung der Tätigkeit zu untersagen.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Approvazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 23 agosto 1993, n. 20 concernente 'Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 18.12.2025 13:00

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