Beschreibung
Bergsteiger- und Skibergsteigerschulen können auf Initiative einer Gruppe von mindestens drei Bergführern gegründet werden, die sich zur technisch-funktionellen Koordinierung der Tätigkeit des Unterrichtens von Bergsteiger- und Skibergsteigertechniken mit Ausnahme von Skitechniken auf Abfahrts- und Langlaufloipen sowie des Unterrichtens von Kletter-, Canyoning- und Schluchtentechniken zusammenschließen wollen.
Auch Bergführer beider Grade können an den Schulen für die Ausübung der ihnen erlaubten Tätigkeiten teilnehmen.
Die Bergsteiger- und Skitourenschulen müssen vom Provinzialrat genehmigt werden.
Beschränkungen
Die Einreichung des SCIA ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Schule wird von einem Bergführer-Bergmeister geleitet, der in das Landesberufsregister der Bergführer-Bergmeister eingetragen ist;
- die Lehrtätigkeit wird ausschließlich von Bergführer-Bergsteigerausbildern und Bergführeranwärtern ausgeübt, die in das jeweilige Landesberufsregister eingetragen sind. Die Anzahl der Führeranwärter darf die Anzahl der Bergführer nicht übersteigen;
- die begleitende Tätigkeit wird von angehenden Bergführern und Bergführern, die im jeweiligen Register eingetragen sind, sowie von Berg- und Gebietsführern und Mittelgebirgsführern, die in der jeweiligen Sonderliste eingetragen sind, ausgeübt. Die Anzahl der Gebietsführer und der Mittelgebirgsführer darf die Anzahl der Bergführer und der Bergführeranwärter nicht übersteigen.