Beschreibung
Das Gesetzbuch für das kulturelle Erbe (Gesetzesdekret 42 vom 22. Januar 2004) zählt die Vernichtung von Archivgut zu den schützenswerten Tätigkeiten, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen (Art. 21(1)(d)).
Art. 21(1)(d) des Gesetzesdekrets 42/2004 sieht vor, dass die Vernichtung von Dokumenten in öffentlichen Archiven vorab von der zuständigen Oberaufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Die zuständige Oberaufsichtsbehörde muss auch die Aussonderung von Dokumenten aus privaten Archiven genehmigen, für die gemäß Artikel 13 desselben Gesetzesdekrets ein besonders wichtiges historisches Interesse erklärt wurde.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Präsidialdekrets 690/1973 in seiner geänderten Fassung (insbesondere des Gesetzesdekrets 506/1998) übt die Autonome Provinz Trient die Befugnisse der zentralen und peripheren Organe des Staates im Bereich der Organisation, des Schutzes, der Überwachung, der Erhaltung, der Bewahrung und der Pflege des historischen, künstlerischen und volkstümlichen Erbes aus. Diese Zuständigkeiten erstrecken sich auch auf die Archive und Dokumente der Provinz, ihrer funktionellen Organe, der Gemeinden und anderer lokaler Behörden, anderer öffentlicher Einrichtungen für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Provinz fallen, sowie auf die Archive und Dokumente von Privatpersonen, die als von großem historischem Interesse eingestuft werden.
Für die Autonome Provinz Trient ist die zuständige Struktur für die Erteilung dieser Genehmigung die Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der UMST und insbesondere das Amt für Archiv- und Buchbestände und das Provinzarchiv.
Beschränkungen
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Genehmigung für die Vernichtung von Archivgut vor der Löschung einzuholen, zieht die in den Artikeln 169 und 180 des Decreto legislativo 42/2004 vorgesehenen Sanktionen nach sich.