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Ermächtigung zur Vernichtung von Archivdokumenten

  • Aktiv

Sie erlaubt die Auswahl und Löschung von Archivgut, das für die rechtlich-administrativen Zwecke des Antragstellers nicht mehr benötigt wird und für die historische Forschung irrelevant ist.

Beschreibung

Das Gesetzbuch für das kulturelle Erbe (Gesetzesdekret 42 vom 22. Januar 2004) zählt die Vernichtung von Archivgut zu den schützenswerten Tätigkeiten, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d)).
Art. 21(1)(d) des Gesetzesdekrets 42/2004 sieht vor, dass die Vernichtung von Dokumenten in öffentlichen Archiven vorab von der zuständigen Oberaufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Die zuständige Oberaufsichtsbehörde muss auch die Aussonderung von Dokumenten aus privaten Archiven genehmigen, für die gemäß Artikel 13 desselben Gesetzesdekrets ein besonders wichtiges historisches Interesse erklärt wurde.
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Präsidialdekrets 690/1973 in seiner geänderten Fassung (insbesondere des Gesetzesdekrets 506/1998) übt die Autonome Provinz Trient die Befugnisse der zentralen und peripheren Organe des Staates im Bereich der Organisation, des Schutzes, der Überwachung, der Erhaltung, der Bewahrung und der Pflege des historischen, künstlerischen und volkstümlichen Erbes aus. Diese Zuständigkeiten erstrecken sich auch auf die Archive und Dokumente der Provinz, ihrer funktionellen Organe, der Gemeinden und anderer lokaler Behörden, anderer öffentlicher Einrichtungen für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Provinz fallen, sowie auf die Archive und Dokumente von Privatpersonen, die als von großem historischem Interesse eingestuft werden.

Für die Autonome Provinz Trient ist die zuständige Struktur für die Erteilung dieser Genehmigung der technische Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter und insbesondere das Amt für Archiv- und Buchbestände und das Provinzarchiv.

Beschränkungen

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Genehmigung zur Vernichtung von Archivgut vor der Löschung einzuholen, zieht die in den Artikeln 169 und 180 des Gesetzesdekrets 42/2004 vorgesehenen Sanktionen nach sich.

An wen es sich richtet

  • territoriale öffentliche Einrichtungen (Gemeinden, Talschaften);
  • funktionelle Organe der Provinz;
  • das Gesundheitsamt der Provinz;
  • Bildungseinrichtungen;
  • andere öffentliche Einrichtungen für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Provinz fallen;
  • private Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen, Eigentümer von Archiven und Dokumenten, für die gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets 42/2004 oder des Provinzialgesetzes 11/1992 eine Erklärung über ein besonders wichtiges historisches Interesse abgegeben wurde.

So geht es

Um eine Zulassung zu beantragen, müssen Sie das entsprechende Formular und den Ablehnungsantrag ausfüllen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: die persönlichen Daten des Antragstellers und der vertretenen Einrichtung (im Falle von gesetzlichen Vertretern öffentlicher Einrichtungen) sowie deren Kontaktangaben. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben, dass die administrative Verwendung der zur Aussonderung vorgeschlagenen Dokumente eingestellt wurde und dass keine Rechtsstreitigkeiten oder Ermittlungen von Gerichts- und/oder Verwaltungsbehörden vorliegen, die ihre Verwendung erfordern.
ihre Verwendung erfordern.
Das ausgefüllte Formular mit dem Antrag und den nachstehend aufgeführten Anlagen ist an die UMST Soprintendenza per i beni e le attività culturali unter folgender Anschrift zu senden
serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it.

Das Formular für den Ablehnungsantrag wird im ausfüllbaren PDF-Format, aber auch im offenen Format zur Verfügung gestellt, um das Ausfüllen zu erleichtern. Der Ablehnungsantrag muss als Anlage zum Antrag im PDF-Format an die PEC-Box des Technischen Dienstes der Soprintendenza geschickt werden; diesem Format ist derselbe Ablehnungsantrag in offenem Format beizufügen, damit die Vorschriften des Amtes für Archiv- und Buchbestände und der Provinzarchive für die einzelnen Objekte eingefügt werden können. Der Aussonderungsvorschlag in offenem Format kann auf keinen Fall den Vorschlag im PDF-Format ersetzen, der für rechtliche Zwecke gültig ist.
Alle im ausfüllbaren PDF-Format zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen durch Konvertierung in das PDF/A-Format unveränderbar gemacht werden, bevor der Antrag abgeschickt wird.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für die Genehmigung zur Vernichtung von Archivgut sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Genehmigung zur Aussonderung
  • Vorschlag zur Aussonderung
  • Benachrichtigung gemäß Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 679/2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (bei Privatpersonen erforderlich, wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird.

Formulare

Zeiten und Fristen

keine

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

90 Tage Höchstdauer des Verfahrens, beginnend mit dem Tag des Eingangs des Antrags (Art. 3, Absatz 2, L.P. 23/1992). Im Falle unzureichender Unterlagen setzt die Verwaltung die Bedingungen des Verfahrens aus und fordert Klarstellungen oder zusätzliche Unterlagen an. Wie in Artikel 3, Absatz 5 der Norma Foral 23/1992 vorgesehen, kann diese Aussetzung bis zu 30 Tage dauern, die in Fällen besonderer Komplexität der beantragten Integrationen auf 60 Tage erhöht werden können.

Kosten

Steuermarke
16 Euro

KOSTENLOS

Steuerbefreiung für öffentliche Einrichtungen gemäß Artikel 16 Anhang B des Präsidialerlasses 642/1972 in der geänderten Fassung

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Nuove disposizioni in materia di beni culturali

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Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Kontakt

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Letzte Änderung: 20.03.2026 12:03

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